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Entscheidung 2 Ob 21/23m×

Entscheidung 2 Ob 21/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob21/23m

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J*, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter J*, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Dezember 2022, GZ 45 R 428/22g-158, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. August 2022, GZ 5 Ps 20/17p-114, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           In der vorliegenden Pflegschaftssache hob das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss den erstinstanzlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Einen Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, setzte das Rekursgericht nicht.

[2]           Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Mutter.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.

[4] Dies ist hier nicht der Fall. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs – unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG – generell unzulässig (RS0030814).

[5]           Das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E137815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00021.23M.0221.000

Im RIS seit

15.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230221_OGH0002_0020OB00021_23M0000_000