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Entscheidung 2 Ob 21/26s×

Entscheidung 2 Ob 21/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob21/26s

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen T*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Enkels I*, vertreten durch Lederer Hoff & Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. August 2024, GZ 13 R 128/24g-37, womit infolge Rekurses des Enkels der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 28. Februar 2023, GZ 11 A 681/21w-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Die verwitwete Erblasserin hatte zwei Kinder, nämlich eine Tochter und einen vorverstorbenen Sohn. Der Revisionsrekurswerber ist der Enkel der Erblasserin (Sohn des vorverstorbenen Sohnes). Die Erblasserin setzte die Tochter testamentarisch zur Alleinerbin ein. Dem Enkel setzte sie Vermächtnisse aus (Liegenschaften; Sparbuch). Nach Errichtung des Testaments verzichtete der Enkel mit Notariatsakt gegenüber der Erblasserin für sich und seine Nachkommen auf seine Pflichtteilsansprüche und erhielt dafür als Gegenleistung die ihm zuvor als Vermächtnis ausgesetzten Sachen (Liegenschaften; Sparbuch) übergeben. Er verzichtete darüber hinaus auf sein gesetzliches Erbrecht gegenüber der Erblasserin.

[2]         Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 17. März 2022 sprach das Erstgericht aus, dass die Abhandlung gemäß Paragraph 153, AußStrG unterbleibe und räumte der Tochter gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG die Verfügungsberechtigung über das beim Betreiber eines Pflegeheims vorhandene „Depotgeldguthaben“ (von rund 520 EUR) ein.

[3]         Der Enkel beantragt die Fortsetzung des Verfahrens. Er beruft sich einerseits darauf, (erfolglos) eine Kontenabfrage gestellt zu haben, andererseits führt er eine eigene Forderung von 600 EUR gegen die Verlassenschaft ins Treffen. Diese Forderung soll entweder daraus resultieren, dass er entgegen langjähriger Gewohnheit von der Erblasserin zuletzt weder Weihnachts- noch Geburtstagsgeld erhalten habe, oder darauf zurückzuführen sein, dass ihm als Legatar ein Weggrundstück zustehe, wofür er mit den vorhandenen 600 EUR abgefunden werden könnte.

[4]         Das Erstgericht wies den Antrag des Enkels ab, weil dieser einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben habe und ihm als Gläubiger oder Legatar kein Antragsrecht zukomme.

[5]         Einem Rekurs des Enkels gab das Rekursgericht nicht Folge. Der Enkel habe auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, sodass er keine Parteistellung habe. Ein Gläubiger der Verlassenschaft (und auch ein Legatar) sei zur Stellung eines Fortsetzungsantrags nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG nicht legitimiert.

[6]         Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nachträglich zu, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine bloß abstrakt pflichtteilsberechtigte Person zur Stellung eines Fortsetzungsantrags nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG legitimiert sei.

Rechtliche Beurteilung

[7]         Der Revisionsrekurs des Enkels zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – nicht zulässig.

[8]         1. Nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG unterbleibt (unter anderem) für den Fall, dass die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 5.000 EUR nicht übersteigen, die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird.

[9]         1.1. Da der Enkel nach der Aktenlage wirksam auf seinen Pflichtteil und sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat sowie in den aktenkundigen Testamenten nicht zum Erben eingesetzt wurde, ist er weder potentieller Erbe noch (konkret) Pflichtteilsberechtigter.

[10]       Wer auf seinen Pflichtteil wirksam verzichtet hat (und auch nicht den Versuch einer Bescheinigung unternimmt, wonach der Verzicht nicht wirksam wäre), ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht mehr legitimiert, die Rechte eines Pflichtteilsberechtigten auszuüben (2 Ob 178/15p [Punkte 1. und 2. mwN]). Wieso diese zur Stellung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars (Paragraph 804, ABGB) entwickelten Grundsätze nicht auch auf die Frage der Legitimation zur Stellung eines Fortsetzungsantrags iSd Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG Anwendung finden sollten, ist nicht ersichtlich.

[11]       Dass er ungeachtet seines ausdrücklichen Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht und der fehlenden Einsetzung zum Testamentserben ein Erbrecht hätte, legt der Enkel nicht dar.

[12]       1.2. Der Enkel behauptet zwar im Revisionsrekurs eine aus seiner Stellung als Vermächtnisnehmer abgeleitete Legitimation zur Stellung eines Fortsetzungsantrags iSd Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG, lässt aber jede Auseinandersetzung mit der detaillierten, durch zahlreiche Zitate belegten Begründung des Rekursgerichts zu dieser Frage vermissen, sodass insoweit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (RS0043605).

[13]          2. Der Revisionsrekurs war damit zurückzuweisen.

Textnummer

E147547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00021.26S.0326.000

Im RIS seit

30.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0020OB00021_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung