[7] Der Revisionsrekurs des Enkels zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – nicht zulässig. Der Revisionsrekurs des Enkels zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – nicht zulässig.
[8] 1. Nach § 153 Abs 1 AußStrG unterbleibt (unter anderem) für den Fall, dass die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 5.000 EUR nicht übersteigen, die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. 1. Nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG unterbleibt (unter anderem) für den Fall, dass die Aktiven der Verlassenschaft den Wert von 5.000 EUR nicht übersteigen, die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird.
[9] 1.1. Da der Enkel nach der Aktenlage wirksam auf seinen Pflichtteil und sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat sowie in den aktenkundigen Testamenten nicht zum Erben eingesetzt wurde, ist er weder potentieller Erbe noch (konkret) Pflichtteilsberechtigter.
[10] Wer auf seinen Pflichtteil wirksam verzichtet hat (und auch nicht den Versuch einer Bescheinigung unternimmt, wonach der Verzicht nicht wirksam wäre), ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht mehr legitimiert, die Rechte eines Pflichtteilsberechtigten auszuüben (2 Ob 178/15p [Punkte 1. und 2. mwN]). Wieso diese zur Stellung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars (§ 804 ABGB) entwickelten Grundsätze nicht auch auf die Frage der Legitimation zur Stellung eines Fortsetzungsantrags iSd § 153 Abs 1 AußStrG Anwendung finden sollten, ist nicht ersichtlich. Wer auf seinen Pflichtteil wirksam verzichtet hat (und auch nicht den Versuch einer Bescheinigung unternimmt, wonach der Verzicht nicht wirksam wäre), ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht mehr legitimiert, die Rechte eines Pflichtteilsberechtigten auszuüben (2 Ob 178/15p [Punkte 1. und 2. mwN]). Wieso diese zur Stellung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars (Paragraph 804, ABGB) entwickelten Grundsätze nicht auch auf die Frage der Legitimation zur Stellung eines Fortsetzungsantrags iSd Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG Anwendung finden sollten, ist nicht ersichtlich.
[11] Dass er ungeachtet seines ausdrücklichen Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht und der fehlenden Einsetzung zum Testamentserben ein Erbrecht hätte, legt der Enkel nicht dar.
[12] 1.2. Der Enkel behauptet zwar im Revisionsrekurs eine aus seiner Stellung als Vermächtnisnehmer abgeleitete Legitimation zur Stellung eines Fortsetzungsantrags iSd § 153 Abs 1 AußStrG, lässt aber jede Auseinandersetzung mit der detaillierten, durch zahlreiche Zitate belegten Begründung des Rekursgerichts zu dieser Frage vermissen, sodass insoweit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (RS0043605). 1.2. Der Enkel behauptet zwar im Revisionsrekurs eine aus seiner Stellung als Vermächtnisnehmer abgeleitete Legitimation zur Stellung eines Fortsetzungsantrags iSd Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG, lässt aber jede Auseinandersetzung mit der detaillierten, durch zahlreiche Zitate belegten Begründung des Rekursgerichts zu dieser Frage vermissen, sodass insoweit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (RS0043605).
[13] 2. Der Revisionsrekurs war damit zurückzuweisen.