Aus den Entscheidungsgründen:
In der Revision wird die vom Berufungsgericht im Sinne der Entscheidung SZ. XXVI 87 erfolgte Berechnung bekämpft und darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung noch vor dem Inkrafttreten des ASVG. erfolgt ist, jetzt aber nicht mehr gerechtfertigt sei, weil wesentliche Bedenken in der Richtung bestunden, ob der Gesetzgeber die in der angeführten Entscheidung entwickelte Lehre vom Deckungsfonds ins ASVG. übernehmen wollte.In der Revision wird die vom Berufungsgericht im Sinne der Entscheidung SZ. römisch 26 87 erfolgte Berechnung bekämpft und darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung noch vor dem Inkrafttreten des ASVG. erfolgt ist, jetzt aber nicht mehr gerechtfertigt sei, weil wesentliche Bedenken in der Richtung bestunden, ob der Gesetzgeber die in der angeführten Entscheidung entwickelte Lehre vom Deckungsfonds ins ASVG. übernehmen wollte.
Die Rechtsrüge schlägt nicht durch; der Revisionswerber muß selbst zugeben, daß der Wortlaut des § 332 ASVG. die vom Obersten Gerichtshofe in ständiger Judikatur (vgl. z. B. 4 Ob 52/58, wo ein nach dem Inkrafttreten des ASVG. erfolgter Unfall zugrunde lag) beibehaltene Lehre von Deckungsfonds im Sinne der Entscheidung SZ. XXVI 87 "zu bestätigen scheint".Die Rechtsrüge schlägt nicht durch; der Revisionswerber muß selbst zugeben, daß der Wortlaut des Paragraph 332, ASVG. die vom Obersten Gerichtshofe in ständiger Judikatur vergleiche z. B. 4 Ob 52/58, wo ein nach dem Inkrafttreten des ASVG. erfolgter Unfall zugrunde lag) beibehaltene Lehre von Deckungsfonds im Sinne der Entscheidung SZ. römisch 26 87 "zu bestätigen scheint".
Alles, was der Oberste Gerichtshof zu SZ. XXVI 87 ausgeführt hat, gilt aber auch in bezug auf § 332 ASVG.; auch nach dieser Gesetzesstelle geht der privatrechtliche Schadenersatzanspruch des sozialversicherten Verletzten auf den Versicherungsträger bis zur Höhe der von ihm zu erbringenden Leistungen über. Trifft nun den Verletzten ein Mitverschulden am Schadensereignis, so könnte er vor allem selbst vom Schädiger nur die seinem Mitverschulden entsprechende Quote des Verdienstausfalles verlangen. Den Anfang der logischen Gedankenfolge muß daher stets die Ermittlung des dem Verletzten überhaupt zustehenden privatrechtlichen Anspruches bilden, denn nur er allein unterliegt der Legalzession des § 332 ASVG. bis zur Höhe der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen, potentiell somit, wenn die Leistungen entsprechend hoch sind, zur Gänze. Nur von dem dem Verletzten überhaupt zustehenden Anspruch, der allein der Legalzession unterliegt, können die tatsächlich erbrachten Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Abzug gebracht werden, und nur dann, wenn dem Verletzten nach Abzug dieser Leistungen des Sozialversicherungsträgers noch ein Betrag verbleibt, der nicht durch die Legalzession des § 332 ASVG. erfaßt wurde, kann er diesen Betrag gegenüber dem Schädiger selbst geltend machen.Alles, was der Oberste Gerichtshof zu SZ. römisch 26 87 ausgeführt hat, gilt aber auch in bezug auf Paragraph 332, ASVG.; auch nach dieser Gesetzesstelle geht der privatrechtliche Schadenersatzanspruch des sozialversicherten Verletzten auf den Versicherungsträger bis zur Höhe der von ihm zu erbringenden Leistungen über. Trifft nun den Verletzten ein Mitverschulden am Schadensereignis, so könnte er vor allem selbst vom Schädiger nur die seinem Mitverschulden entsprechende Quote des Verdienstausfalles verlangen. Den Anfang der logischen Gedankenfolge muß daher stets die Ermittlung des dem Verletzten überhaupt zustehenden privatrechtlichen Anspruches bilden, denn nur er allein unterliegt der Legalzession des Paragraph 332, ASVG. bis zur Höhe der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen, potentiell somit, wenn die Leistungen entsprechend hoch sind, zur Gänze. Nur von dem dem Verletzten überhaupt zustehenden Anspruch, der allein der Legalzession unterliegt, können die tatsächlich erbrachten Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Abzug gebracht werden, und nur dann, wenn dem Verletzten nach Abzug dieser Leistungen des Sozialversicherungsträgers noch ein Betrag verbleibt, der nicht durch die Legalzession des Paragraph 332, ASVG. erfaßt wurde, kann er diesen Betrag gegenüber dem Schädiger selbst geltend machen.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner zu SZ. XXVI 87 ausführlich begrundeten Rechtsansicht, die auch der Bestimmung des § 332 ASVG. nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB.) und der daraus hervorgehenden klaren Absicht des Gesetzgebers durchaus entspricht, abzugehen.Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner zu SZ. römisch 26 87 ausführlich begrundeten Rechtsansicht, die auch der Bestimmung des Paragraph 332, ASVG. nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB.) und der daraus hervorgehenden klaren Absicht des Gesetzgebers durchaus entspricht, abzugehen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Art der Berechnung ist daher die allein rechtsrichtige; wenn ihr gefolgt wird, stehen aber dem Kläger keine Rentenansprüche mehr zu.