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Entscheidung 2 Ob 21/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob21/84

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge M*****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagten Parteien 1.) Johann W*****, 2.) T*****gesellschaft mbH S*****, 3.) I***** Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 100.035,40 S sA infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Jänner 1984, GZ 2 R 3/84-43, womit der Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. November 1983, GZ 6 Cg 207/80-39, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Rechtskraft der Sachentscheidung trug das Erstgericht auf Antrag der Klägerin den Beklagten zur ungeteilten Hand auf, der Klägerin 1.016,80 S und 113,48 S an weiteren Prozesskosten (nachträglich vorgeschriebene Entscheidungsgebühr) zu bezahlen (Paragraph 54, Absatz 2, ZPO).

Das Rekursgericht wies den gegen den Beschluss des Erstgerichts gerichteten Rekurs der Beklagten mit der Begründung zurück, der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert übersteige den Betrag von 15.000 S nicht. Ein Tatbestand iSd Paragraph 517, Ziffer eins bis 4 ZPO liege nicht vor.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (5 Ob 308/81, 2 Ob 505/84, im gleichen Sinne Fasching römisch vier, 459). Entscheidungen im Kostenpunkt sind auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz, welche die Entscheidung über Kosten ablehnen (EvBl 1971/95; 7 Ob 538/83; 2 Ob 505/84). Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gilt daher auch für einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichts als unzulässig zurückgewiesen wird (4 Ob 573/82; 2 Ob 505/84).

Aus diesem Grund musste der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Rekurs an den Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden.

Textnummer

E99203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0020OB00021.84.0410.000

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011

Dokumentnummer

JJT_19840410_OGH0002_0020OB00021_8400000_000

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