Entscheidungsgründe:
Am 8. September 1984 ereignete sich gegen 11,30 Uhr auf der Bundesstraße 45 zwischen Deinzendorf und Zellerndorf (Straßenkilometer 23,6) ein Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin pensionsversicherte Maurer Josef Z*** schwere Kopfverletzungen erlitt, denen er am 27. September 1984 erlag. Er hatte den ihm befreundeten Landwirt Josef S*** ersucht, Holz aus einem naheliegenden Wald für ihn abzutransportieren. Josef S*** und Josef Z*** haben einander des öfteren bei der Landarbeit aus Gefälligkeit ausgeholfen, und zwar immer dann, wenn sie einander brauchten, wobei zwischen ihnen nie ein Lohn oder ähnliches verrechnet oder bezahlt wurde. So war es auch am Unfallstag. Nach dem Aufladen des Holzes fuhr Josef S*** mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traktorzug, bestehend aus dem Traktor (N 337.571) und zwei Anhängern (N 507.731 und N 167.844) mit einer Last von ca. 5 bis 6 m3 Holz auf jedem Anhänger auf der Bundesstraße 45 in Richtung Zellerndorf. Um sich das Ankuppeln der Seilzugbremse zu sparen, ersuchte er Josef Z***, sich auf den ersten Anhänger als Bremser zu setzen, was dieser auch tat. Infolge einer Unaufmerksamkeit kam Josef S*** mit dem Traktorzug von der befestigten Straße auf das rechte mit Gras bewachsene Straßenbankett ab. Dabei stürzte der erste Anhänger infolge der Niveauunebenheit um, wodurch Josef Z*** vom Anhänger geschleudert wurde und tödliche Verletzungen erlitt. Josef S*** wurde wegen dieses Unfalles mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 21. Februar 1985 zu 12 d E Vr 33/85, Hv 25/85, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt. Die Klägerin erbrachte in der Zeit vom 27. September 1984 bis 31. Juli 1987 einschließlich Sonderzahlungen an die Witwe Z***, Ernestine Z***, an Witwenpension Leistungen im Gesamtbetrag von 223.249,-- S und an Waisenpension für den mj. Sohn Christian Z*** Leistungen von insgesamt 89.297,10 S. Der von der Klägerin geleistete Anstaltsanteil des Krankenversicherungsbeitrages betrug für den angeführten Zeitraum bezüglich der Witwe 16.205,60 S und für den Waisen 9.160,70 S.Am 8. September 1984 ereignete sich gegen 11,30 Uhr auf der Bundesstraße 45 zwischen Deinzendorf und Zellerndorf (Straßenkilometer 23,6) ein Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin pensionsversicherte Maurer Josef Z*** schwere Kopfverletzungen erlitt, denen er am 27. September 1984 erlag. Er hatte den ihm befreundeten Landwirt Josef S*** ersucht, Holz aus einem naheliegenden Wald für ihn abzutransportieren. Josef S*** und Josef Z*** haben einander des öfteren bei der Landarbeit aus Gefälligkeit ausgeholfen, und zwar immer dann, wenn sie einander brauchten, wobei zwischen ihnen nie ein Lohn oder ähnliches verrechnet oder bezahlt wurde. So war es auch am Unfallstag. Nach dem Aufladen des Holzes fuhr Josef S*** mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traktorzug, bestehend aus dem Traktor (N 337.571) und zwei Anhängern (N 507.731 und N 167.844) mit einer Last von ca. 5 bis 6 m3 Holz auf jedem Anhänger auf der Bundesstraße 45 in Richtung Zellerndorf. Um sich das Ankuppeln der Seilzugbremse zu sparen, ersuchte er Josef Z***, sich auf den ersten Anhänger als Bremser zu setzen, was dieser auch tat. Infolge einer Unaufmerksamkeit kam Josef S*** mit dem Traktorzug von der befestigten Straße auf das rechte mit Gras bewachsene Straßenbankett ab. Dabei stürzte der erste Anhänger infolge der Niveauunebenheit um, wodurch Josef Z*** vom Anhänger geschleudert wurde und tödliche Verletzungen erlitt. Josef S*** wurde wegen dieses Unfalles mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 21. Februar 1985 zu 12 d E römisch fünf r 33/85, Hv 25/85, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB schuldig erkannt. Die Klägerin erbrachte in der Zeit vom 27. September 1984 bis 31. Juli 1987 einschließlich Sonderzahlungen an die Witwe Z***, Ernestine Z***, an Witwenpension Leistungen im Gesamtbetrag von 223.249,-- S und an Waisenpension für den mj. Sohn Christian Z*** Leistungen von insgesamt 89.297,10 S. Der von der Klägerin geleistete Anstaltsanteil des Krankenversicherungsbeitrages betrug für den angeführten Zeitraum bezüglich der Witwe 16.205,60 S und für den Waisen 9.160,70 S.
Mit der am 17. August 1987 erhobenen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von 294.050,-- S sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Leistungen, die sie aus Anlaß dieses Unfalles auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Pensionsversicherung an die Hinterbliebenen des Josef Z*** zu erbringen habe, dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, den die Hinterbliebenen nach Josef Z*** ohne den im § 332 Abs 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der Beklagten, ausgehend vom Alleinverschulden des Josef S***, unmittelbar zu fordern berechtigt wären. Da das Verschulden an dem Unfall Josef S*** treffe, habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 63 Abs 1 KFG der Klägerin die für die Hinterbliebenen des Josef Z*** erbrachten Leistungen im Umfang der auf sie gemäß § 332 Abs 1 ASVG übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen zu zahlen. Ausgehend von dem voraussichtlichen Ansteigen des Einkommens Z***, den jährlichen Fixkosten des Haushaltes von dessen Familie (51.000 S) sowie von der Aufteilung des verbleibenden Einkommens im Verhältnis von 45 : 40 : 15 zwischen Josef Z***, seiner Frau und dem mj. Sohn, seien die für die Witwe erbrachten Pensionsleistungen zur Gänze in den Fixkosten und im Unterhaltsentgang der Witwe gedeckt, die in diesem Zeitraum ausgezahlte Waisenpension hingegen nur mit einem Teil von 45.434,70 S. Für die von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge stünde ein eigener Deckungsfonds zur Verfügung, so daß diese voll zu ersetzen seien. Das Feststellungsbegehren sei notwendig, weil die Klägerin auch in Zukunft noch Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erbringen haben werde. Der von der Beklagten vertretene Standpunkt, gemäß §§ 176 Abs 1 Z 6 und 333 ASVG läge ein Arbeitsunfall vor, weshalb Josef S*** als Dienstgeber des Getöteten nicht hafte, sei unrichtig. Es habe sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt, nicht aber um einen Unfall im Rahmen betrieblicher Tätigkeit. Falls tatsächlich ein Arbeitsunfall vorläge, hätte die Beklagte der Klägerin deren gesamte Leistungen gemäß § 334 Abs 1 ASVG zu ersetzen, weil Josef S*** den Unfall aus grober Fahrlässigkeit verschuldet habe. Für diesen Fall stellte die Klägerin ein auf Zahlung von 337.912,40 S sA und ein entsprechendes Feststellungsbegehren gerichtetes Eventualbegehren. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren, weil sie für die Unfallsfolgen nicht hafte. Es liege ein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 176, 333 und 334 ASVG vor, an dem Josef S*** kein grobes Verschulden treffe. Im übrigen bestritt sie die Richtigkeit der Berechnung des Deckungsfonds.Mit der am 17. August 1987 erhobenen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von 294.050,-- S sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Leistungen, die sie aus Anlaß dieses Unfalles auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Pensionsversicherung an die Hinterbliebenen des Josef Z*** zu erbringen habe, dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, den die Hinterbliebenen nach Josef Z*** ohne den im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der Beklagten, ausgehend vom Alleinverschulden des Josef S***, unmittelbar zu fordern berechtigt wären. Da das Verschulden an dem Unfall Josef S*** treffe, habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KFG der Klägerin die für die Hinterbliebenen des Josef Z*** erbrachten Leistungen im Umfang der auf sie gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen zu zahlen. Ausgehend von dem voraussichtlichen Ansteigen des Einkommens Z***, den jährlichen Fixkosten des Haushaltes von dessen Familie (51.000 S) sowie von der Aufteilung des verbleibenden Einkommens im Verhältnis von 45 : 40 : 15 zwischen Josef Z***, seiner Frau und dem mj. Sohn, seien die für die Witwe erbrachten Pensionsleistungen zur Gänze in den Fixkosten und im Unterhaltsentgang der Witwe gedeckt, die in diesem Zeitraum ausgezahlte Waisenpension hingegen nur mit einem Teil von 45.434,70 S. Für die von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge stünde ein eigener Deckungsfonds zur Verfügung, so daß diese voll zu ersetzen seien. Das Feststellungsbegehren sei notwendig, weil die Klägerin auch in Zukunft noch Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erbringen haben werde. Der von der Beklagten vertretene Standpunkt, gemäß Paragraphen 176, Absatz eins, Ziffer 6 und 333 ASVG läge ein Arbeitsunfall vor, weshalb Josef S*** als Dienstgeber des Getöteten nicht hafte, sei unrichtig. Es habe sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt, nicht aber um einen Unfall im Rahmen betrieblicher Tätigkeit. Falls tatsächlich ein Arbeitsunfall vorläge, hätte die Beklagte der Klägerin deren gesamte Leistungen gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG zu ersetzen, weil Josef S*** den Unfall aus grober Fahrlässigkeit verschuldet habe. Für diesen Fall stellte die Klägerin ein auf Zahlung von 337.912,40 S sA und ein entsprechendes Feststellungsbegehren gerichtetes Eventualbegehren. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren, weil sie für die Unfallsfolgen nicht hafte. Es liege ein Arbeitsunfall im Sinne der Paragraphen 176, 333 und 334 ASVG vor, an dem Josef S*** kein grobes Verschulden treffe. Im übrigen bestritt sie die Richtigkeit der Berechnung des Deckungsfonds.
Das Erstgericht gab dem in erster Linie gestellten
Leistungs- sowie Feststellungsbegehren vollinhaltlich Folge. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch Feststellungen über das voraussichtliche Nettoeinkommen Z*** in der Zeit vom 27. September 1984 bis 30. April 1985, vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986, vom 1. Juni 1986 bis 30. April 1987 und in der Zeit vom 1. Mai 1987 bis 31. Juli 1987, über die Fixkosten im Hause dieser Familie und die Aufteilung des Familieneinkommens zwischen Josef Z***, seiner Gattin und dem mj. Sohn im Verhältnis 45 : 40 : 15. Das Erstgericht stellte weiters noch fest, welche Anteile des Einkommens Josef Z*** dementsprechend in den einzelnen Zeiträumen auf die nunmehrige Witwe und auf den mj. Christian entfallen wären, wobei es die Fixkosten dem auf die Witwe entfallenden Anteil zurechnete.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß Josef S*** nicht Dienstgeber Josef Z*** gewesen sei und ihm daher der Haftungsausschluß des § 333 Abs 1 ASVG nicht zugutekomme. Da er fahrlässig den Tod des Josef Z*** herbeigeführt habe, hafte er den Hinterbliebenen für den ihnen dadurch entstandenen Unterhaltsentgang, wofür die Beklagte gemäß § 63 KFG zur ungeteilten Hand mithafte. Die Ansprüche der Hinterbliebenen seien gemäß § 332 Abs 1 ASVG im Umfang der Pensionsleistungen auf die Klägerin übergegangen. Da die von ihr an Ernestine Z*** erbrachten Leistungen in deren Schadenersatzanspruch Deckung fänden, habe die Beklagte diese Leistungen zur Gänze zu ersetzen, die Leistungen der Klägerin an den mj. Christian Z*** aber nur in jenem Ausmaß, in dem sie durch dessen Schadenersatzansprüche gedeckt seien. Die Klägerin werde auch weiterhin Pensionsleistungen an die Hinterbliebenen bezahlen müssen, weshalb das Feststellungsbegehren berechtigt sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß Josef S*** nicht Dienstgeber Josef Z*** gewesen sei und ihm daher der Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht zugutekomme. Da er fahrlässig den Tod des Josef Z*** herbeigeführt habe, hafte er den Hinterbliebenen für den ihnen dadurch entstandenen Unterhaltsentgang, wofür die Beklagte gemäß Paragraph 63, KFG zur ungeteilten Hand mithafte. Die Ansprüche der Hinterbliebenen seien gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG im Umfang der Pensionsleistungen auf die Klägerin übergegangen. Da die von ihr an Ernestine Z*** erbrachten Leistungen in deren Schadenersatzanspruch Deckung fänden, habe die Beklagte diese Leistungen zur Gänze zu ersetzen, die Leistungen der Klägerin an den mj. Christian Z*** aber nur in jenem Ausmaß, in dem sie durch dessen Schadenersatzansprüche gedeckt seien. Die Klägerin werde auch weiterhin Pensionsleistungen an die Hinterbliebenen bezahlen müssen, weshalb das Feststellungsbegehren berechtigt sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es mit Teil- und Zwischenurteil dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Leistungsbegehren mit einem Teilbetrag von 25.366,30 S sA stattgab, das weitere Zahlungsbegehren von 268.683,70 S sA als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt 300.000 S übersteigt. Mit Beschluß vom 24. Jänner 1990 berichtigte es diesen Bewertungsausspruch noch durch die Ergänzung, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes insgesamt 60.000 S übersteigt.
In Erledigung der in der Berufung in Ansehung der Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles sowie des Haftungsausschlusses nach § 333 Abs 1 ASVG erhobenen Rechtsrüge führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:In Erledigung der in der Berufung in Ansehung der Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles sowie des Haftungsausschlusses nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG erhobenen Rechtsrüge führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Josef Z*** sei kein Dienstnehmer des Josef S*** gewesen. Gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG seien aber den Arbeitsunfällen jene Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereigneten, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, auch wenn diese Tätigkeit nur vorübergehend geschehe. Danach sei weder erforderlich, daß ein Dienstverhältnis vorliege, noch, daß ein Entgelt bezahlt werde; es komme auch auf das Motiv für das Tätigwerden nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handle, also um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche und dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Arbeitsleistung, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspräche, in einem inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehe und von wirtschaftlicher Bedeutung sei. Das Holzführen für Josef Z*** sei im vorliegenden Fall keine Tätigkeit gewesen, die zum landwirtschaftlichen Betrieb des Josef S*** gehört habe, weil einerseits das Holz nicht aus seiner Landwirtschaft gestammt habe und anderseits der Transport des Holzes von ihm nicht im Interesse oder im Rahmen seines eigenen Betriebes, sondern lediglich im Interesse des Josef Z*** aus Gefälligkeit durchgeführt worden sei. Josef S*** habe zum Holztransport nur die aus seinem Betrieb stammenden Fahrzeuge verwendet, was aber noch keine betriebliche Tätigkeit darstelle. Anders als in den Fällen der Entscheidungen SZ 42/39 (Abfahren mit dem beschädigten Bügel eines Schleppliftes zur Talstation), JBl. 1977, 88 (Fahrt zur Hilfeleistung beim Abladen von Weinflaschen für einen Gaststättenbetrieb) und EvBl 1988/18 (Mistaufladen für das Miststreuen im Rahmen einer Landwirtschaft) habe der verunglückte Josef Z*** keine dem Betrieb des Josef S*** dienende und wirtschaftlich nützliche Tätigkeit ausgeübt, er sei vielmehr nur im Rahmen eines seinen eigenen Interessen dienenden und aus Gefälligkeit durch Josef S*** durchgeführten Transportes mittätig gewesen. Vom Sachverhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1980 zu 2 Ob 51/80 unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, daß Josef S*** nicht Transportunternehmer, sondern Landwirt sei und der Holztransport keinen inneren Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb habe. Das Berufungsgericht kam daher zu dem Ergebnis, daß auch kein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vorliege, so daß sich Josef S*** und die Beklagte als seine Haftpflichtversicherung nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluß des § 333 Abs 1 ASVG berufen könnten. Da Josef S*** den Unfall vom 8. September 1984 fahrlässig verschuldet habe, wie auf Grund seiner Verurteilung durch das Strafgericht bindend feststehe, sei er gemäß §§ 1295 und 1327 ABGB verpflichtet, den Hinterbliebenen des Josef Z*** den durch dessen Tod entstandenen Schaden zu ersetzen, wofür die Beklagte nach dem damals noch geltenden § 63 Abs 1 KFG (vgl. jetzt § 22 Abs 1 KHVG 1987) zur ungeteilten Hand mithafte. Auf Grund der Legalzession des § 332 ASVG seien die Ansprüche der Klägerin daher berechtigt, soweit ihre unbestrittenen Aufwendungen in Schadenersatzansprüchen der Hinterbliebenen des Josef Z*** Deckung fänden. Das Feststellungsbegehren sei daher jedenfalls berechtigt, weil auch über den Zeitpunkt der Klagseinbringung hinaus weiterhin eine Pension an die Witwe und an den Sohn des Getöteten auszuzahlen sei. Die Stattgebung des Feststellungsbegehrens sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das Wort "künftige" vor dem Wort "Leistungen" eingefügt werde. Zu bestätigen sei auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung im Umfang der von der Klägerin geleisteten Beträge zur Krankenversicherung der Hinterbliebenen, weil diese Beträge von zusammen 25.366,30 S der Höhe nach nicht strittig seien und hiefür ein eigener Deckungsfonds im Hinblick auf den Anspruch der Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger auf Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bestehe. Im übrigen bestehe das Zahlungsbegehren der Klägerin für geleistete Pensionszahlungen an die Witwe und den mj. Sohn zwar dem Grunde nach zu Recht, eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Begehrens sei aber noch nicht möglich, weil ausreichende Feststellungen hierüber zu einzelnen Fragen nicht vorlägen. Das Berufungsgericht nahm schließlich noch zu den einzelnen in der Rechtsrüge aufgeworfenen Fragen Stellung, auf die mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen ist. Da der noch nicht spruchreife Teil des Zahlungsbegehrens (268.683,70 S sA) dem Grunde nach aber zu Recht bestehe, sei in diesem Umfang in bloß teilweiser Stattgebung der Berufung gemäß § 393 Abs 1 ZPO ein Zwischenurteil zu fällen gewesen. Über die Höhe dieses Anspruches der Klägerin werde das Erstgericht nach Verfahrensergänzung mit Endurteil zu entscheiden haben.Josef Z*** sei kein Dienstnehmer des Josef S*** gewesen. Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG seien aber den Arbeitsunfällen jene Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereigneten, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübe, auch wenn diese Tätigkeit nur vorübergehend geschehe. Danach sei weder erforderlich, daß ein Dienstverhältnis vorliege, noch, daß ein Entgelt bezahlt werde; es komme auch auf das Motiv für das Tätigwerden nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handle, also um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche und dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Arbeitsleistung, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspräche, in einem inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehe und von wirtschaftlicher Bedeutung sei. Das Holzführen für Josef Z*** sei im vorliegenden Fall keine Tätigkeit gewesen, die zum landwirtschaftlichen Betrieb des Josef S*** gehört habe, weil einerseits das Holz nicht aus seiner Landwirtschaft gestammt habe und anderseits der Transport des Holzes von ihm nicht im Interesse oder im Rahmen seines eigenen Betriebes, sondern lediglich im Interesse des Josef Z*** aus Gefälligkeit durchgeführt worden sei. Josef S*** habe zum Holztransport nur die aus seinem Betrieb stammenden Fahrzeuge verwendet, was aber noch keine betriebliche Tätigkeit darstelle. Anders als in den Fällen der Entscheidungen SZ 42/39 (Abfahren mit dem beschädigten Bügel eines Schleppliftes zur Talstation), JBl. 1977, 88 (Fahrt zur Hilfeleistung beim Abladen von Weinflaschen für einen Gaststättenbetrieb) und EvBl 1988/18 (Mistaufladen für das Miststreuen im Rahmen einer Landwirtschaft) habe der verunglückte Josef Z*** keine dem Betrieb des Josef S*** dienende und wirtschaftlich nützliche Tätigkeit ausgeübt, er sei vielmehr nur im Rahmen eines seinen eigenen Interessen dienenden und aus Gefälligkeit durch Josef S*** durchgeführten Transportes mittätig gewesen. Vom Sachverhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1980 zu 2 Ob 51/80 unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, daß Josef S*** nicht Transportunternehmer, sondern Landwirt sei und der Holztransport keinen inneren Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb habe. Das Berufungsgericht kam daher zu dem Ergebnis, daß auch kein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vorliege, so daß sich Josef S*** und die Beklagte als seine Haftpflichtversicherung nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG berufen könnten. Da Josef S*** den Unfall vom 8. September 1984 fahrlässig verschuldet habe, wie auf Grund seiner Verurteilung durch das Strafgericht bindend feststehe, sei er gemäß Paragraphen 1295 und 1327 ABGB verpflichtet, den Hinterbliebenen des Josef Z*** den durch dessen Tod entstandenen Schaden zu ersetzen, wofür die Beklagte nach dem damals noch geltenden Paragraph 63, Absatz eins, KFG vergleiche jetzt Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987) zur ungeteilten Hand mithafte. Auf Grund der Legalzession des Paragraph 332, ASVG seien die Ansprüche der Klägerin daher berechtigt, soweit ihre unbestrittenen Aufwendungen in Schadenersatzansprüchen der Hinterbliebenen des Josef Z*** Deckung fänden. Das Feststellungsbegehren sei daher jedenfalls berechtigt, weil auch über den Zeitpunkt der Klagseinbringung hinaus weiterhin eine Pension an die Witwe und an den Sohn des Getöteten auszuzahlen sei. Die Stattgebung des Feststellungsbegehrens sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das Wort "künftige" vor dem Wort "Leistungen" eingefügt werde. Zu bestätigen sei auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung im Umfang der von der Klägerin geleisteten Beträge zur Krankenversicherung der Hinterbliebenen, weil diese Beträge von zusammen 25.366,30 S der Höhe nach nicht strittig seien und hiefür ein eigener Deckungsfonds im Hinblick auf den Anspruch der Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger auf Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bestehe. Im übrigen bestehe das Zahlungsbegehren der Klägerin für geleistete Pensionszahlungen an die Witwe und den mj. Sohn zwar dem Grunde nach zu Recht, eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Begehrens sei aber noch nicht möglich, weil ausreichende Feststellungen hierüber zu einzelnen Fragen nicht vorlägen. Das Berufungsgericht nahm schließlich noch zu den einzelnen in der Rechtsrüge aufgeworfenen Fragen Stellung, auf die mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen ist. Da der noch nicht spruchreife Teil des Zahlungsbegehrens (268.683,70 S sA) dem Grunde nach aber zu Recht bestehe, sei in diesem Umfang in bloß teilweiser Stattgebung der Berufung gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO ein Zwischenurteil zu fällen gewesen. Über die Höhe dieses Anspruches der Klägerin werde das Erstgericht nach Verfahrensergänzung mit Endurteil zu entscheiden haben.
Gegen das Teil- und Zwischenurteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die allein auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Gegen das Teil- und Zwischenurteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die allein auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.