Entscheidungsgründe:
Am 11. März 1988 gegen 13,10 Uhr ereignete sich in St. Michael, Bezirk Leoben, auf der Bundesstraße 336 beim Straßenkilometer 0,2 im Bereich der Einmündung des Zubringers zur Autobahn A 9 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Mercedes, der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW-Zug Volvo und Gerhard Schmutz als Lenker eines Sattelschleppzuges Scania beteiligt waren. Der Kläger befand sich auf der Fahrt von Graz in Richtung Salzburg und verließ die Phyrnautobahn in St. Michael, in der Absicht, in die Bundesstraße 336 nach links einzubiegen und in Richtung Westen (Knittelfeld) weiterzufahren. In Beachtung des vor dem südlichen Fahrbahnrand der Bundesstraße 336 aufgestellten Vorschriftszeichens nach § 52 lit. c Z 24 StVO (Stoptafel) und des auf der Bundesstraße fließenden Querverkehrs mußte er seinen PKW vor (südlich) der Verschneidungslinie des Einmündungstrichters des Autobahnzubringers zur Bundesstraße 336 anhalten. Während er dort mit einer geringfügigen Schrägstellung nach links minutenlang stand und den Verkehr auf der Bundesstraße beobachtete, näherte sich von Norden auf der genau gegenüber der Einmündung des Autobahnzubringers in die Bundesstraße gelegenen Zufahrtsstraße zu dem nördlich der Bundesstraße befindlichen Betriebsgelände der "Panalpina" der Erstbeklagte mit seinem LKW-Zug mit einer Geschwindigkeit von maximal 18 km/h in der Absicht, in die Bundesstraße nach rechts (Westen) einzubiegen, welche Absicht er durch Blinken anzeigte. Dabei beobachtete er sowohl den Verkehr auf der Bundesstraße als auch das mit eingeschaltetem linken Blinker im Stillstand befindliche Fahrzeug des Klägers. Nachdem die etwa 150 m östlich des Autobahnzubringers befindliche Verkehrssignalanlage den Verkehr auf der Bundesstraße in Richtung Westen gesperrt und der Kläger nur noch den von Westen kommenden Sattelschlepper (Scania) "etwa 154 m" westlich der Bezugslinie (etwa Mitte des Autobahnzubringers) gesehen hatte - letzterer näherte sich mit einer Geschwindigkeit zwischen 65 und 70 km/h -, setzte der Kläger, ohne den LKW-Zug des Zweitbeklagten zuvor wahrgenommen zu haben, seinen mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten PKW stark beschleunigend und nach links lenkend in Bewegung. Dieses Anfahren wurde 0,7 Sekunden später für den Erstbeklagten erkennbar, und zwar zu einem Zeitpunkt, als dieser mit der Front des LKW-Zuges gerade die Verschneidungslinie des Zufahrtsstraßen-Einmündungstrichters mit der Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit zwischen 14,8 und 15,9 km/h (rechtslenkend) überfuhr; er setzte sein Einbiegemanöver in die Bundesstraße bis auf 15,6 km/h beschleunigend fort. (Bei sofortiger Reaktion hätte er aus einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 15 km/h einen Anhalteweg von mindestens 6 m benötigt.) Rechnerisch 0,34 Sekunden später bzw 1,04 Sekunden nach dem Anfahren des Fahrzeuges des Klägers entschloß sich der Kläger, dem der LKW-Zug erst jetzt aufgefallen war, prompt zu einer Vollbremsung. Annähernd 1,5 Sekunden später, nach Zurücklegen einer bogenförmigen Fahrstrecke von 5,5 m, kam der Mercedes, die südliche Fahrbahnhälfte der Bundesstraße blockierend, ca. 1 m westlich der Bezugslinie zum Stillstand. In dieser Position wurde der Mercedes an der linken vorderen Flanke von der rechten vorderen Ecke des (aus westlicher Richtung kommenden) Sattelschleppzuges, der noch eine Restgeschwindigkeit von rund 62 km/h hatte, erfaßt. Zwischen dem Stillsetzen des Fahrzeuges des Klägers und der folgenden Kollision mit dem Sattelkraftfahrzeug verstrich eine Zeitspanne von 2,68 Sekunden, innerhalb welcher es dem Kläger möglich gewesen wäre, den südlichen Fahrstreifen der Bundesstraße durch Überqueren derselben in Richtung zur Einfahrt des Betriebsgeländes der Firma Panalpina oder dadurch zu räumen, daß er in Richtung Westen auf den dort befindlichen Abbiegestreifen - bestimmt für die aus Richtung Westen heranfahrenden und linksabbiegenden Verkehrsteilnehmer - gefahren wäre. Bei diesem Unfall wurde der Kläger und seine im PKW mitfahrende Ehefrau verletzt und der PKW des Klägers sowie das Sattelzugfahrzeug beschädigt.Am 11. März 1988 gegen 13,10 Uhr ereignete sich in St. Michael, Bezirk Leoben, auf der Bundesstraße 336 beim Straßenkilometer 0,2 im Bereich der Einmündung des Zubringers zur Autobahn A 9 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Mercedes, der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW-Zug Volvo und Gerhard Schmutz als Lenker eines Sattelschleppzuges Scania beteiligt waren. Der Kläger befand sich auf der Fahrt von Graz in Richtung Salzburg und verließ die Phyrnautobahn in St. Michael, in der Absicht, in die Bundesstraße 336 nach links einzubiegen und in Richtung Westen (Knittelfeld) weiterzufahren. In Beachtung des vor dem südlichen Fahrbahnrand der Bundesstraße 336 aufgestellten Vorschriftszeichens nach Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO (Stoptafel) und des auf der Bundesstraße fließenden Querverkehrs mußte er seinen PKW vor (südlich) der Verschneidungslinie des Einmündungstrichters des Autobahnzubringers zur Bundesstraße 336 anhalten. Während er dort mit einer geringfügigen Schrägstellung nach links minutenlang stand und den Verkehr auf der Bundesstraße beobachtete, näherte sich von Norden auf der genau gegenüber der Einmündung des Autobahnzubringers in die Bundesstraße gelegenen Zufahrtsstraße zu dem nördlich der Bundesstraße befindlichen Betriebsgelände der "Panalpina" der Erstbeklagte mit seinem LKW-Zug mit einer Geschwindigkeit von maximal 18 km/h in der Absicht, in die Bundesstraße nach rechts (Westen) einzubiegen, welche Absicht er durch Blinken anzeigte. Dabei beobachtete er sowohl den Verkehr auf der Bundesstraße als auch das mit eingeschaltetem linken Blinker im Stillstand befindliche Fahrzeug des Klägers. Nachdem die etwa 150 m östlich des Autobahnzubringers befindliche Verkehrssignalanlage den Verkehr auf der Bundesstraße in Richtung Westen gesperrt und der Kläger nur noch den von Westen kommenden Sattelschlepper (Scania) "etwa 154 m" westlich der Bezugslinie (etwa Mitte des Autobahnzubringers) gesehen hatte - letzterer näherte sich mit einer Geschwindigkeit zwischen 65 und 70 km/h -, setzte der Kläger, ohne den LKW-Zug des Zweitbeklagten zuvor wahrgenommen zu haben, seinen mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten PKW stark beschleunigend und nach links lenkend in Bewegung. Dieses Anfahren wurde 0,7 Sekunden später für den Erstbeklagten erkennbar, und zwar zu einem Zeitpunkt, als dieser mit der Front des LKW-Zuges gerade die Verschneidungslinie des Zufahrtsstraßen-Einmündungstrichters mit der Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit zwischen 14,8 und 15,9 km/h (rechtslenkend) überfuhr; er setzte sein Einbiegemanöver in die Bundesstraße bis auf 15,6 km/h beschleunigend fort. (Bei sofortiger Reaktion hätte er aus einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 15 km/h einen Anhalteweg von mindestens 6 m benötigt.) Rechnerisch 0,34 Sekunden später bzw 1,04 Sekunden nach dem Anfahren des Fahrzeuges des Klägers entschloß sich der Kläger, dem der LKW-Zug erst jetzt aufgefallen war, prompt zu einer Vollbremsung. Annähernd 1,5 Sekunden später, nach Zurücklegen einer bogenförmigen Fahrstrecke von 5,5 m, kam der Mercedes, die südliche Fahrbahnhälfte der Bundesstraße blockierend, ca. 1 m westlich der Bezugslinie zum Stillstand. In dieser Position wurde der Mercedes an der linken vorderen Flanke von der rechten vorderen Ecke des (aus westlicher Richtung kommenden) Sattelschleppzuges, der noch eine Restgeschwindigkeit von rund 62 km/h hatte, erfaßt. Zwischen dem Stillsetzen des Fahrzeuges des Klägers und der folgenden Kollision mit dem Sattelkraftfahrzeug verstrich eine Zeitspanne von 2,68 Sekunden, innerhalb welcher es dem Kläger möglich gewesen wäre, den südlichen Fahrstreifen der Bundesstraße durch Überqueren derselben in Richtung zur Einfahrt des Betriebsgeländes der Firma Panalpina oder dadurch zu räumen, daß er in Richtung Westen auf den dort befindlichen Abbiegestreifen - bestimmt für die aus Richtung Westen heranfahrenden und linksabbiegenden Verkehrsteilnehmer - gefahren wäre. Bei diesem Unfall wurde der Kläger und seine im PKW mitfahrende Ehefrau verletzt und der PKW des Klägers sowie das Sattelzugfahrzeug beschädigt.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage - letztlich vom Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls ausgehend - von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz des ihm und seiner Frau bei diesem Unfall entstandenen Schadens in der Höhe von insgesamt S 290.599,-- sA (darin an Schmerzengeld für seine Frau S 20.000,--) und stellte auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Der Erstbeklagte sei in die Bundesstraße Richtung Knittelfeld eingefahren, obwohl er sich ihm gegenüber im Nachrang befunden habe. Dadurch habe er ihm die weitere Einfahrmöglichkeit in die Bundesstraße versperrt und damit die primäre Unfallsursache gesetzt.
Die Beklagten beantragten die Abweisung sowohl des Leistungs- als auch des Feststellungsbegehrens, weil den Kläger, der sich ausschließlich um den Querverkehr gekümmert und die gegenüberliegende Zufahrt und damit den LKW-Zug des Erstbeklagten überhaupt nicht beachtet habe, das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger - von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu seinen Gunsten ausgehend - einen Betrag von S 219.199,25 sA zu und stellte die solidarische Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aus diesem Unfall im Umfang von 75 % - die Haftung der Zweitbeklagten allerdings nur aufgrund und im Rahmen des mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages - fest; das Zahlungs- und Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt dahin, daß dem Erstbeklagten eine unfallskausale Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 6 und 7 StVO als überwiegendes Verschulden zur Last liege, weil der angehaltene PKW des Klägers sich weiterhin im fließenden Verkehr befunden habe. Dem Kläger lastete es als Mitverschulden den Umstand an, daß er in der ihm verbliebenen Zeit vom Stillstand seines Fahrzeuges nach der Notbremsung bis zum Eintreffen des Sattelschleppzuges - also durchDas Erstgericht sprach dem Kläger - von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu seinen Gunsten ausgehend - einen Betrag von S 219.199,25 sA zu und stellte die solidarische Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aus diesem Unfall im Umfang von 75 % - die Haftung der Zweitbeklagten allerdings nur aufgrund und im Rahmen des mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages - fest; das Zahlungs- und Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt dahin, daß dem Erstbeklagten eine unfallskausale Vorrangverletzung gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 StVO als überwiegendes Verschulden zur Last liege, weil der angehaltene PKW des Klägers sich weiterhin im fließenden Verkehr befunden habe. Dem Kläger lastete es als Mitverschulden den Umstand an, daß er in der ihm verbliebenen Zeit vom Stillstand seines Fahrzeuges nach der Notbremsung bis zum Eintreffen des Sattelschleppzuges - also durch
2,68 Sekunden - den blockierten Fahrstreifen nicht geräumt habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung nicht Folge, änderte dieses jedoch infolge Berufung der Beklagten dahin ab, daß es unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen Teilabweisung im Umfang von S 5.000,-- sA sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren zur Gänze abwies, wobei es die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuließ. Das Berufungsgericht übernahm im Rahmen der Beurteilung der im Berufungsverfahren allein strittig gebliebenen Verschuldensfrage die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallshergang und nahm davon ausgehend zu den Rechtsrügen beider Teile im wesentlichen wie folgt Stellung:Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung nicht Folge, änderte dieses jedoch infolge Berufung der Beklagten dahin ab, daß es unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen Teilabweisung im Umfang von S 5.000,-- sA sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren zur Gänze abwies, wobei es die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuließ. Das Berufungsgericht übernahm im Rahmen der Beurteilung der im Berufungsverfahren allein strittig gebliebenen Verschuldensfrage die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallshergang und nahm davon ausgehend zu den Rechtsrügen beider Teile im wesentlichen wie folgt Stellung:
Zuzustimmen sei der Auffassung des Erstgerichtes, daß auch Verkehrsteilnehmer, die ihre Fahrzeuge verkehrsbedingt angehalten haben (hier der Kläger), im Fließverkehr blieben
(vgl ZVR 1973/147) und daß Fahrzeuge im fließenden Verkehr gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber solchen, die von Haus- oder Grundstücksausfahrten und dergleichen kommen, den Vorrang haben. Richtig sei auch, daß das Einordnen in den fließenden Verkehr, insbesondere - was hier auf Seite des Erstbeklagten der Fall gewesen sei - von einem Privatweg (einer Zufahrtsstraße) in eine stark frequentierte Bundesstraße, mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit zu geschehen habe (ZVR 1977/96). Der Kläger habe aber, entgegen seiner Auffassung, gegenüber dem an sich benachrangten Erstbeklagten, der sich (vom Kläger allerdings mangels entsprechender Aufmerksamkeit nicht beobachtet) mit mäßiger Geschwindigkeit der Bundesstraße genähert habe, um ohne vorheriges Anhalten, in diese einzubiegen, im konkreten Fall keinen Vorrang gehabt. Dem Erstbeklagten sei vielmehr die den Vorrangverzicht regelnde Bestimmung des § 19 Abs 8 StVO (idFd 6. Straßenverkehrsordnungsnovelle 1976) zugute gekommen. Zur Auslegung dieser Bestimmung würden in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze vertreten: Es sei unwesentlich, aus welchem Grunde ein Vorrangberechtigter an einer Kreuzung anhielte, insbesondere ob er in Erfüllung seiner eigenen (wirklichen oder vermeintlichen: ZVR 1980/134) Wartepflicht oder freiwillig sein Fahrzeug zum Stillstand bringe. Man könne von demjenigen Lenker, zu dessen Gunsten der Vorrang des Anhaltenden erloschen sein sollte, nicht eine Prüfung der Ursachen verlangen, warum der ursprünglich Vorrangberechtigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, vielmehr habe das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, aus welchem Grunde immer, als Verzicht auf den Vorrang zu gelten. Wer zweifelsfrei das Anhalten erkennen könne, dürfe annehmen, daß der andere sich entsprechend seinem Vorrangverzicht verhalten werde (ZVR 1977/254). Ein Vorrangverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges setze nicht voraus, daß der Vorrangberechtigte denjenigen, zu dessen Gunsten er auf den Vorrang verzichtet habe, auch wahrgenommen habe (ZVR 1977/33). Mit dem Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges werde immer der Verzicht auf den Vorrang ausgedrückt. Wer sein Fahrzeug vor einer Kreuzung zum Stillstand bringe, müsse sein weiteres Verhalten darauf einstellen, daß andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen (ZVR 1980/257). Er dürfe daher seine Fahrt erst fortsetzen, wenn er sich Gewißheit verschafft habe, daß er kein anderes Fahrzeug in seiner Bewegung behindere (ZVR 1981/276; ZVR 1984/339). Ab dem Zeitpunkt des wahrnehmbaren Stillstandes sei die weitere Verhaltensweise der Beteiligten nach § 19 Abs 8 StVO zu beurteilen (ZVR 1980/134). Für ein Mitverschulden des durch den Vorrangverzicht des anderen nun selbst Bevorrangten sei der Auffälligkeitswert des Anfahrens jenes Fahrzeuges, dessen Lenker vorher durch Anhalten auf seinen Vorrang verzichtet habe, maßgebend (ZVR 1984/137; ZVR 1984/339). Kein Vorrangverzicht des Anhaltenden sei nur dann anzunehmen, wenn der nachrangige Fahrer das vorrangige Fahrzeug erst habe wahrnehmen können, als es sich nach einem Anhalten schon wieder in Bewegung befunden habe (ZVR 1981/276). Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann könne dem Erstbeklagten kein Mitverschulden am Zustandekommen dieses Unfalles angelastet werden. Er habe beim Einfahren in die Bundesstraße zwar den Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer, aber kein bestimmtes Verkehrszeichen zu beachten gehabt, und habe darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger, der auch ihm gegenüber erkennbar auf den Vorrang verzichtet hätte, sein Einbiegemanöver abwarten werde. Ein unbedingtes Gebot zum Anhalten, wie etwa beim Verkehrszeichen "Halt!", sei für Verkehrsteilnehmer, die sich auf einer benachrangten Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO einer Kreuzung nähern, nach Auffassung des Berufungssenates dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet. Es bestehe nach den besonderen Umständen des Falles auch sonst keine Veranlassung, die Beklagten zum Schadensausgleich im Sinn des § 11 Abs 1 EKHG heranzuziehen. Dies führe in Stattgebung der Berufung der Beklagten zur Abänderung des Urteils des Erstgerichtes im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.vergleiche ZVR 1973/147) und daß Fahrzeuge im fließenden Verkehr gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber solchen, die von Haus- oder Grundstücksausfahrten und dergleichen kommen, den Vorrang haben. Richtig sei auch, daß das Einordnen in den fließenden Verkehr, insbesondere - was hier auf Seite des Erstbeklagten der Fall gewesen sei - von einem Privatweg (einer Zufahrtsstraße) in eine stark frequentierte Bundesstraße, mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit zu geschehen habe (ZVR 1977/96). Der Kläger habe aber, entgegen seiner Auffassung, gegenüber dem an sich benachrangten Erstbeklagten, der sich (vom Kläger allerdings mangels entsprechender Aufmerksamkeit nicht beobachtet) mit mäßiger Geschwindigkeit der Bundesstraße genähert habe, um ohne vorheriges Anhalten, in diese einzubiegen, im konkreten Fall keinen Vorrang gehabt. Dem Erstbeklagten sei vielmehr die den Vorrangverzicht regelnde Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, StVO (idFd 6. Straßenverkehrsordnungsnovelle 1976) zugute gekommen. Zur Auslegung dieser Bestimmung würden in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze vertreten: Es sei unwesentlich, aus welchem Grunde ein Vorrangberechtigter an einer Kreuzung anhielte, insbesondere ob er in Erfüllung seiner eigenen (wirklichen oder vermeintlichen: ZVR 1980/134) Wartepflicht oder freiwillig sein Fahrzeug zum Stillstand bringe. Man könne von demjenigen Lenker, zu dessen Gunsten der Vorrang des Anhaltenden erloschen sein sollte, nicht eine Prüfung der Ursachen verlangen, warum der ursprünglich Vorrangberechtigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, vielmehr habe das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, aus welchem Grunde immer, als Verzicht auf den Vorrang zu gelten. Wer zweifelsfrei das Anhalten erkennen könne, dürfe annehmen, daß der andere sich entsprechend seinem Vorrangverzicht verhalten werde (ZVR 1977/254). Ein Vorrangverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges setze nicht voraus, daß der Vorrangberechtigte denjenigen, zu dessen Gunsten er auf den Vorrang verzichtet habe, auch wahrgenommen habe (ZVR 1977/33). Mit dem Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges werde immer der Verzicht auf den Vorrang ausgedrückt. Wer sein Fahrzeug vor einer Kreuzung zum Stillstand bringe, müsse sein weiteres Verhalten darauf einstellen, daß andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen (ZVR 1980/257). Er dürfe daher seine Fahrt erst fortsetzen, wenn er sich Gewißheit verschafft habe, daß er kein anderes Fahrzeug in seiner Bewegung behindere (ZVR 1981/276; ZVR 1984/339). Ab dem Zeitpunkt des wahrnehmbaren Stillstandes sei die weitere Verhaltensweise der Beteiligten nach Paragraph 19, Absatz 8, StVO zu beurteilen (ZVR 1980/134). Für ein Mitverschulden des durch den Vorrangverzicht des anderen nun selbst Bevorrangten sei der Auffälligkeitswert des Anfahrens jenes Fahrzeuges, dessen Lenker vorher durch Anhalten auf seinen Vorrang verzichtet habe, maßgebend (ZVR 1984/137; ZVR 1984/339). Kein Vorrangverzicht des Anhaltenden sei nur dann anzunehmen, wenn der nachrangige Fahrer das vorrangige Fahrzeug erst habe wahrnehmen können, als es sich nach einem Anhalten schon wieder in Bewegung befunden habe (ZVR 1981/276). Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann könne dem Erstbeklagten kein Mitverschulden am Zustandekommen dieses Unfalles angelastet werden. Er habe beim Einfahren in die Bundesstraße zwar den Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer, aber kein bestimmtes Verkehrszeichen zu beachten gehabt, und habe darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger, der auch ihm gegenüber erkennbar auf den Vorrang verzichtet hätte, sein Einbiegemanöver abwarten werde. Ein unbedingtes Gebot zum Anhalten, wie etwa beim Verkehrszeichen "Halt!", sei für Verkehrsteilnehmer, die sich auf einer benachrangten Verkehrsfläche im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, StVO einer Kreuzung nähern, nach Auffassung des Berufungssenates dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet. Es bestehe nach den besonderen Umständen des Falles auch sonst keine Veranlassung, die Beklagten zum Schadensausgleich im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG heranzuziehen. Dies führe in Stattgebung der Berufung der Beklagten zur Abänderung des Urteils des Erstgerichtes im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - zur Frage einer Anhalteverpflichtung des Benützers benachrangter Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO noch nicht ausdrücklich Stellung genommen habe und die Klärung dieser Rechtsfrage für die Rechtssicherheit geboten erscheine.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - zur Frage einer Anhalteverpflichtung des Benützers benachrangter Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO noch nicht ausdrücklich Stellung genommen habe und die Klärung dieser Rechtsfrage für die Rechtssicherheit geboten erscheine.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des auf Zahlung von S 285.599,-- sA gerichteten Leistungsbegehrens und Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall gerichteten Feststellungsbegehrens abzuändern.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des auf Zahlung von S 285.599,-- sA gerichteten Leistungsbegehrens und Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall gerichteten Feststellungsbegehrens abzuändern.
Die Beklagten beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.