Entscheidung 2 Ob 210/19z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** E*****, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. M***** G*****, und 2. D***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Reinisch, Mag. Jörg Grössbauer, Rechtsanwälte in Leibnitz, wegen 11.920 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 6 R 222/19i-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 15. Mai 2019, GZ 2 C 707/18y-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall Zahlung von 11.920 EUR sA und stellte ein mit 3.000 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht sprach 1.010 EUR sA zu und wies das restliche Leistungsbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhob der Kläger ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof derzeit noch nicht entscheiden kann.
Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Dies ist hier unterblieben. Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, um den entsprechenden Ausspruch nachzutragen (RS0041371).Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Dies ist hier unterblieben. Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, um den entsprechenden Ausspruch nachzutragen (RS0041371).
Sollte sich dabei ergeben, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, käme eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung nur dann in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausspricht, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Ob der Schriftsatz des Klägers diesfalls den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder allenfalls einer Verbesserung bedarf, obliegt der Beurteilung der Vorinstanzen.Sollte sich dabei ergeben, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, käme eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung nur dann in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausspricht, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Ob der Schriftsatz des Klägers diesfalls den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder allenfalls einer Verbesserung bedarf, obliegt der Beurteilung der Vorinstanzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00210.19Z.1217.000
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20191217_OGH0002_0020OB00210_19Z0000_000