[4] 1. Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungsfrist des – hier aufgrund des vor dem 1. 1. 2022 geschlossenen Werkvertrags anwendbaren – § 933 ABGB idF vor dem GRUG, BGBl I 2021/175 (§ 1503 Abs 20 ABGB) bei Sachmängeln mit der Ablieferung der Sache (körperlichen Übergabe) zu laufen; deren Beginn wird nach ständiger Rechtsprechung auch nicht dadurch hinausgeschoben, dass im Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RS0018982; RS0018937; 4 Ob 202/16h [Haltbarkeit einer Dacheindeckung]). 1. Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungsfrist des – hier aufgrund des vor dem 1. 1. 2022 geschlossenen Werkvertrags anwendbaren – Paragraph 933, ABGB in der Fassung vor dem GRUG, BGBl I 2021/175 (Paragraph 1503, Absatz 20, ABGB) bei Sachmängeln mit der Ablieferung der Sache (körperlichen Übergabe) zu laufen; deren Beginn wird nach ständiger Rechtsprechung auch nicht dadurch hinausgeschoben, dass im Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RS0018982; RS0018937; 4 Ob 202/16h [Haltbarkeit einer Dacheindeckung]).
[5] 2. Abweichend davon wird der Fristbeginn bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt werden kann, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (RS0018982 [T10, T11]; RS0018909). Grundlage ist die in der Zusicherung gelegene, stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (vgl RS0018909 [T5]). Waren bestimmte Eigenschaften gar nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen, kann (daher) mangels Zusicherung nicht von einer stillschweigenden Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht in Bezug auf diese Eigenschaften ausgegangen werden (2 Ob 122/23i [Rz 18]; 9 Ob 26/23y [Rz 23]). 2. Abweichend davon wird der Fristbeginn bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt werden kann, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (RS0018982 [T10, T11]; RS0018909). Grundlage ist die in der Zusicherung gelegene, stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht vergleiche RS0018909 [T5]). Waren bestimmte Eigenschaften gar nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen, kann (daher) mangels Zusicherung nicht von einer stillschweigenden Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht in Bezug auf diese Eigenschaften ausgegangen werden (2 Ob 122/23i [Rz 18]; 9 Ob 26/23y [Rz 23]).
[6] 3. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0018547 [T6]). Dies kann letztlich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl 7 Ob 24/21m [Rz 1]). 3. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0018547 [T6]). Dies kann letztlich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche 7 Ob 24/21m [Rz 1]).
[7] 4. Die Haltbarkeitsdauer der Unterdachbahn war nach den Feststellungen nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Wenn die Vorinstanzen daher zum Ergebnis gelangt sind, dass zwar eine der Lebensdauer der Dacheindeckung entsprechende Haltbarkeitsdauer gewöhnlich vorausgesetzt, aber nicht zugesichert ist und daher die Vertragsparteien den Beginn der Gewährleistungsfrist nicht stillschweigend auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben haben, ist dies nicht korrekturbedürftig.
[8] 5. Ein Widerspruch zur Entscheidung 5 Ob 99/23d liegt mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht vor. Diese betraf die gesetzlich typisierte Gewährleistungspflicht des § 37 Abs 4 Satz 3 WEG, nach der mangels Einbeziehung eines Gutachtens iSd § 37 Abs 4 Satz 1 und 2 WEG in den Kaufvertrag ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart gilt, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass das Gesetz insoweit eine vertragliche Zusicherung eines nicht sofort feststellbaren Zustands des Gebäudes ersetze, sodass die Gewährleistungsfrist – entsprechend der zur vertraglichen Zusicherung ergangenen Rechtsprechung – erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem sich innerhalb von zehn Jahren für den Erwerber die Erforderlichkeit von „größeren“ Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiere. 5. Ein Widerspruch zur Entscheidung 5 Ob 99/23d liegt mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht vor. Diese betraf die gesetzlich typisierte Gewährleistungspflicht des Paragraph 37, Absatz 4, Satz 3 WEG, nach der mangels Einbeziehung eines Gutachtens iSd Paragraph 37, Absatz 4, Satz 1 und 2 WEG in den Kaufvertrag ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart gilt, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass das Gesetz insoweit eine vertragliche Zusicherung eines nicht sofort feststellbaren Zustands des Gebäudes ersetze, sodass die Gewährleistungsfrist – entsprechend der zur vertraglichen Zusicherung ergangenen Rechtsprechung – erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem sich innerhalb von zehn Jahren für den Erwerber die Erforderlichkeit von „größeren“ Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei manifestiere.
[9] 6. Gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der eingangs dargestellten Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt die Revision nicht auf.
[10] 6.1. Soweit sich die Revision zur von ihr angestrebten „Ausdehnung“ eines konkludenten Hinausschiebens des Fristbeginns auch bei „nur“ gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, deren Vorliegen zunächst nicht erkannt werden kann, auf Faber (in P. Bydlinski, Das neue Gewährleistungsrecht und einige weitere Novitäten des GRUG [2022], 32 ff) sowie U. Neumayr (Obsoleszenz im Zivilrecht [2025], 163 f) beruft, vermag dies schon deshalb keine (neuerliche) Überprüfung der ständigen Rechtsprechung (vgl 8 Ob 17/24v [Rz 19]; 9 Ob 55/23p [Rz 24]; 7 Ob 70/23d [Rz 14 ff]; 3 Ob 142/16b Pkt 1.) zu rechtfertigen, weil deren Ausführungen auf der durch das GRUG geänderten, hier aber noch nicht anzuwenden Rechtslage beruhen. 6.1. Soweit sich die Revision zur von ihr angestrebten „Ausdehnung“ eines konkludenten Hinausschiebens des Fristbeginns auch bei „nur“ gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, deren Vorliegen zunächst nicht erkannt werden kann, auf Faber (in P. Bydlinski, Das neue Gewährleistungsrecht und einige weitere Novitäten des GRUG [2022], 32 ff) sowie U. Neumayr (Obsoleszenz im Zivilrecht [2025], 163 f) beruft, vermag dies schon deshalb keine (neuerliche) Überprüfung der ständigen Rechtsprechung vergleiche 8 Ob 17/24v [Rz 19]; 9 Ob 55/23p [Rz 24]; 7 Ob 70/23d [Rz 14 ff]; 3 Ob 142/16b Pkt 1.) zu rechtfertigen, weil deren Ausführungen auf der durch das GRUG geänderten, hier aber noch nicht anzuwenden Rechtslage beruhen.
[11] 6.2. Dass eine Analogie zum Beginn des Fristenlaufs bei Rechtsmängeln ebenfalls nicht in Betracht kommt und die Differenzierung keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon klargestellt (4 Ob 202/16h).
[12] 6.3. Auch der Hinweis der Revision auf das Erkenntnis des EGMR vom 13. 2. 2024 (Jann-Zwicker and Jann gegen Schweiz, Bsw 4976/20) weckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil den Klägern durch die Verjährungsfrist des § 933 ABGB nicht generell die Möglichkeit zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Haltbarkeit der Unterdachbahn genommen wird. Vielmehr besteht alternativ (RS0122651) die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zu erheben, mögen diese im konkreten Fall mangels Verschuldens auch nicht berechtigt sein. 6.3. Auch der Hinweis der Revision auf das Erkenntnis des EGMR vom 13. 2. 2024 (Jann-Zwicker and Jann gegen Schweiz, Bsw 4976/20) weckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil den Klägern durch die Verjährungsfrist des Paragraph 933, ABGB nicht generell die Möglichkeit zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Haltbarkeit der Unterdachbahn genommen wird. Vielmehr besteht alternativ (RS0122651) die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zu erheben, mögen diese im konkreten Fall mangels Verschuldens auch nicht berechtigt sein.
[13] 6.4. Unionsrechtliche Bedenken bestehen jedenfalls zur hier anzuwendenden Rechtslage (vgl zur Rechtslage nach dem GRUG: Kraus, Gewährleistungsfrist und Haltbarkeitsmängel, VbR 2023/64) nicht, weil der in § 933 ABGB umgesetzte (vgl ErläutRV 422 BlgNR 21. GP 20) Art 5 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter eine Haftung unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels nur dann anordnet, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung offenbar wird und festlegt, dass eine Verjährungsfrist nicht vor Ablauf desselben Zeitraums enden darf. 6.4. Unionsrechtliche Bedenken bestehen jedenfalls zur hier anzuwendenden Rechtslage vergleiche zur Rechtslage nach dem GRUG: Kraus, Gewährleistungsfrist und Haltbarkeitsmängel, VbR 2023/64) nicht, weil der in Paragraph 933, ABGB umgesetzte vergleiche ErläutRV 422 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 20) Artikel 5, der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter eine Haftung unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels nur dann anordnet, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung offenbar wird und festlegt, dass eine Verjährungsfrist nicht vor Ablauf desselben Zeitraums enden darf.