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Entscheidung 2 Ob 211/21z×

Entscheidung 2 Ob 211/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob211/21z

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2013 verstorbenen H *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. E*, und 2. P*, beide vertreten durch Dr. Stephan Prayer, Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2021, GZ 42 R 214/21p-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Im vorliegenden Fall sind noch die Bestimmungen des ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG anzuwenden (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ABGB).

[2] 2. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu (2 Ob 190/19h mwN). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf.

[3]           3. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs ist eine letztwillige Anordnung zugunsten von „Blutsverwandten“ nicht bereits im Allgemeinen wegen Unbestimmtheit ungültig.

[4] Nach Paragraph 682, ABGB aF wird nämlich ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. Als „Verwandte“ gelten damit (nur) die nach der gesetzlichen Erbfolge Berufenen. Die Verwendung des Begriffs „Blutsverwandte“ schließt (schon nach allgemeinem Sprachgebrauch) Adoptivkinder sowie den Ehegatten aus vergleiche Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 Paragraph 682, Rz 1). Von einem „absurden (gemeint: absurd weiten) Begünstigtenkreis“ kann damit keine Rede sein.

Textnummer

E134211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00211.21Z.0127.000

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220127_OGH0002_0020OB00211_21Z0000_000