Entscheidung 2 Ob 211/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2013 verstorbenen H *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. E*, und 2. P*, beide vertreten durch Dr. Stephan Prayer, Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2021, GZ 42 R 214/21p-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Im vorliegenden Fall sind noch die Bestimmungen des ABGB idF vor dem ErbRÄG anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB). [1] 1. Im vorliegenden Fall sind noch die Bestimmungen des ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG anzuwenden (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ABGB).
[2] 2. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (2 Ob 190/19h mwN). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf. [2] 2. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu (2 Ob 190/19h mwN). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf.
[3] 3. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs ist eine letztwillige Anordnung zugunsten von „Blutsverwandten“ nicht bereits im Allgemeinen wegen Unbestimmtheit ungültig.
[4] Nach § 682 ABGB aF wird nämlich ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. Als „Verwandte“ gelten damit (nur) die nach der gesetzlichen Erbfolge Berufenen. Die Verwendung des Begriffs „Blutsverwandte“ schließt (schon nach allgemeinem Sprachgebrauch) Adoptivkinder sowie den Ehegatten aus (vgl Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 682 Rz 1). Von einem „absurden (gemeint: absurd weiten) Begünstigtenkreis“ kann damit keine Rede sein. [4] Nach Paragraph 682, ABGB aF wird nämlich ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. Als „Verwandte“ gelten damit (nur) die nach der gesetzlichen Erbfolge Berufenen. Die Verwendung des Begriffs „Blutsverwandte“ schließt (schon nach allgemeinem Sprachgebrauch) Adoptivkinder sowie den Ehegatten aus vergleiche Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 Paragraph 682, Rz 1). Von einem „absurden (gemeint: absurd weiten) Begünstigtenkreis“ kann damit keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00211.21Z.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20220127_OGH0002_0020OB00211_21Z0000_000