Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 211/51×

Entscheidung 2 Ob 211/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob211/51 (2Ob212/51)

Entscheidungsdatum

26.04.1951

Kopf

SZ 24/115

Spruch

Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde, ist unanfechtbar.

Die Ermächtigung zur Empfangnahme von Klagen muß eine besondere, auf die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht sein. Eine allgemein zur Empfangnahme aller Poststücke erteilte Vollmacht genügt nicht.

Entscheidung vom 26. April 1951, 2 Ob 211, 212/51.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Schwechat; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Prozeßgericht erließ gegen den wegen außerehelicher Vaterschaft und Unterhaltsleistung belangten, von der ersten Streitverhandlung ausgebliebenen Beklagten ein Versäumungsurteil, da ein mit dem Namen des Beklagten unterfertigter Rückschein vorlag. Tatsächlich war der Rückschein von der Gattin des Beklagten unterschrieben worden, da dieser eine Vollmacht folgenden Inhaltes ausgestellt hatte: "Meine Frau Maria L. ist berechtigt, sämtliche an mich gerichtete Post zu übernehmen."

Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit (Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO.) erhobene Berufung und gab ihr im übrigen nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Beklagten gegen die Verwerfung seiner Nichtigkeitsberufung zurück, hob jedoch aus Anlaß der Revision die Urteile des Prozeß- und des Berufungsgerichtes sowie das ihnen vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und verwies die Sache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens (einschließlich der Klagszustellung) an das Prozeßgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs des Beklagten richtet sich gegen den in das Urteil des Berufungsgerichtes aufgenommenen Beschluß dieses Gerichtes, womit die wegen Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. erhobene Berufung des Beklagten verworfen wurde. Gemäß Paragraph 519, ZPO. ist gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes ein Rekurs nur in den dort angeführten drei Fällen zulässig. Keiner dieser Fälle liegt vor. Denn das Berufungsgericht hat über den Berufungsgrund, daß das Erstgericht zu Unrecht ein Versäumungsurteil gefällt habe (Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO.), meritorisch gesprochen (Paragraph 474, Absatz 3, ZPO.). Der Beschluß des Berufungsgerichtes kann daher mit Rekurs nicht angefochten werden (ZBl. 1923, Nr. 98, RZ. 1933, S. 148 u. a.). Der in der Entscheidung GlUNF. 7518 zum Ausdruck gebrachten Meinung, daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. nach Paragraph 514, Absatz 2, ZPO. auch im Rekursverfahren geltend gemacht werden kann, sowie der in der Entscheidung GH. 1915, Nr. 42, ausgedrückten Rechtsansicht, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, wenn das erstinstanzliche Urteil aus Nichtigkeitsgrunden angefochten, die Berufung jedoch mit Beschluß verworfen wurde, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Diese Entscheidungen sind vereinzelt geblieben. Von dem Grundsatz ausgehend, daß dort, wo das Gesetz den Rekurs ausdrücklich versagt, dieser nicht deshalb zulässig wird, weil Nichtigkeit den Anfechtungsgrund bildet (Rsp. 1929, Nr. 204), muß daher der Rekurs des Beklagten unter allen Umständen als unzulässig zurückgewiesen werden.

Doch hatte der Oberste Gerichtshof, da vorgefallene Nichtigkeiten jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen sind, zu überprüfen, ob durch den Zustellvorgang im gegebenen Falle eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. begrundet wurde. Die Rechtsprechung (SZ. VI/78, SZ. XV/38, GlUNF. 648, 6015, 6432) steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß die Nichtigkeitsgrunde des Paragraph 477, ZPO. öffentlichen Rechtes sind und daher auch zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Nur in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung ZBl. 1921, Nr. 176, ist ausgesprochen, daß die Nichtigkeitsgrunde des Paragraph 477, Ziffer 4 und 5 nicht von Amts wegen wahrzunehmen sind. Das Revisionsgericht tritt der herrschenden und durchaus überzeugend begrundeten Meinung bei. Gemäß Paragraph 510, Absatz 2, ZPO. ist dem Revisionsgericht ausdrücklich das Recht eingeräumt, das Urteil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben. Voraussetzung hiefür ist das Vorliegen einer zulässigen Revision und ein im Sinne des Paragraph 504, Absatz eins, ZPO. diese Aufhebung umfassender Revisionsantrag. Beides trifft im vorliegenden Falle zu.

Das Revisionsgericht vermag sich der Anschauung des Berufungsgerichtes, daß die Gattin des Beklagten mit einer ausreichenden Vollmacht auch zur Empfangnahme von Klagen ausgestattet gewesen sei, nicht anzuschließen. Die Ermächtigung zur Annahme von Klagen erfordert nach Paragraph 106, Absatz eins, ZPO. eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht, eventuell eine nach Paragraph 31, ZPO. einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht. Die vom Beklagten seiner Gattin erteilte Vollmacht lautete allgemein auf alle an den Beklagten gerichteten Poststücke. Sie entspricht demnach nicht den Anforderungen des Paragraph 106, ZPO. bezüglich der Entgegennahme von Klagen. Es kann daher die Zustellung der gegen den Beklagten gerichteten Klage und Ladung für den 4. Juli 1950 an seine Gattin nicht als eine gesetzliche Zustellung gemäß Paragraph 106, ZPO. angesehen werden vergleiche GlUNF. 3239). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Vorschrift des Paragraph 114, Absatz 5, Litera a, der durch die Verordnung vom 21. November 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 205, wiederhergestellten österreichischen Postordnung vom 17. November 1926, Bundesgesetzblatt Nr. 329, zu verweisen, die die Postvollmacht regelt. Hienach hat der Adressat eine schriftliche Vollmacht auszustellen und darin die Gattungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Auch nach dieser Bestimmung würde also eine allgemeine Vollmacht zur Empfangnahme sämtlicher Poststücke nicht zur Entgegennahme von gerichtlichen Klagen berechtigen.

Aus dem ungesetzlichen Zustellvorgang folgt gemäß Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Versäumungsurteiles und des ihm vorangegangenen Verfahrens. Daß diese Nichtigkeit nachträglich etwa geheilt worden wäre (SZ. I/42, ZBl. 1922, Nr. 316), konnte auch durch die vom Revisionsgericht angeordnete ergänzende Befragung der Maria L. nicht dargetan werden, die sich nicht erinnern kann, ob sie noch vor der mündlichen Streitverhandlung am 4. Juli 1950 die Klage und Ladung dem Beklagten übergeben hat.

Demgemäß waren aus Anlaß der zulässigen Revision des Beklagten beide untergerichtlichen Urteile und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.

Anmerkung

Z24115

Schlagworte

Berufungsgericht Unanfechtbarkeit des Beschlusses des - auf Verwerfung der Nichtigkeitsberufung Berufungsverfahren Unanfechtbarkeit des Beschlusses -, mit welchem die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde Beschluß des Berufungsgerichtes auf Verwerfung der Nichtigkeitsberufung unanfechtbar Empfangnahme von Klagen, auf Gattung lautende Vollmacht erforderlich Ermächtigung zum Klagsempfang, besondere -, allgemeine Postvollmacht genügt nicht Gattungsvollmacht, für Klagsempfang besondere - erforderlich Klage besondere Vollmacht zum Empfang der -, allgemeine Postvollmacht nicht hinreichend Klagszustellung Gattungsvollmacht zur - erforderlich Nichtigkeit Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses auf Verwerfung der Berufung wegen - Nichtigkeitsberufung, Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses auf Verwerfung der - Poststücke, Vollmacht zum Empfang aller - reicht nicht zum Klagsempfang aus Postvollmacht, zur Klagsempfangnahme allgemeine - nicht hinreichend Rekurs Unzulässigkeit des - gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse auf Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit Unzulässigkeit des Rekurses gegen Beschluß des Berufungsgerichtes auf Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht, Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf - Vollmacht zur Klagsempfangnahme besondere, auf Gattung lautende - erforderlich Zustellung, allgemeine Postvollmacht zum Klagsempfang nicht hinreichend Zustellungsvollmacht, zur Klagsempfangnahme allgemeine - nicht hinreichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00211.51.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19510426_OGH0002_0020OB00211_5100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung