Die Revision ist nicht begründet.
In der Revision wird bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund der Aussage der Zeugin Elfriede H*****, der Kläger habe die Vereinbarung mit seinem Bruder und mit dem Beklagten getroffen, ergänzend feststellte, die Vereinbarung sei auch mit dem Beklagten geschlossen worden. Diese Ausführungen stellen aber nicht die Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO dar, sondern einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, da der Erstrichter mit Billigung des Berufungsgerichtes feststellte, der Kläger habe die Vereinbarung über die gegenseitige Überlassung der Fahrzeuge nur mit seinem Bruder getroffen, während die Überlassung des Fahrzeuges des Klägers an den Beklagten auf einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Bruder des Klägers beruhe. Von diesen Feststellungen weicht der Revisionswerber auch ab, wenn er ausführt, es liege auf jeden Fall ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Beklagten, vor, weil sich Josef H***** eine Leistung an den Beklagten habe versprechen lassen. Abgesehen davon, dass eine derartige Behauptung in erster Instanz nicht aufgestellt wurde, kann nicht deshalb allein, weil der Beklagte von seinem Dienstgeber den gegenständlichen PKW. zur Ausübung seiner Vertretertätigkeit zur Verfügung gestellt erhielt, gesagt werden, Josef H***** habe sich vom Kläger eine Leistung an den Beklagten versprechen lassen.In der Revision wird bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund der Aussage der Zeugin Elfriede H*****, der Kläger habe die Vereinbarung mit seinem Bruder und mit dem Beklagten getroffen, ergänzend feststellte, die Vereinbarung sei auch mit dem Beklagten geschlossen worden. Diese Ausführungen stellen aber nicht die Geltendmachung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO dar, sondern einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, da der Erstrichter mit Billigung des Berufungsgerichtes feststellte, der Kläger habe die Vereinbarung über die gegenseitige Überlassung der Fahrzeuge nur mit seinem Bruder getroffen, während die Überlassung des Fahrzeuges des Klägers an den Beklagten auf einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Bruder des Klägers beruhe. Von diesen Feststellungen weicht der Revisionswerber auch ab, wenn er ausführt, es liege auf jeden Fall ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Beklagten, vor, weil sich Josef H***** eine Leistung an den Beklagten habe versprechen lassen. Abgesehen davon, dass eine derartige Behauptung in erster Instanz nicht aufgestellt wurde, kann nicht deshalb allein, weil der Beklagte von seinem Dienstgeber den gegenständlichen PKW. zur Ausübung seiner Vertretertätigkeit zur Verfügung gestellt erhielt, gesagt werden, Josef H***** habe sich vom Kläger eine Leistung an den Beklagten versprechen lassen.
In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass es an einem tauglichen Rechtsgrund für die Heranziehung des Beklagten zur Ersatzleistung für den geltend gemachten Schaden des Klägers mangelt. Der OGH. sieht sich durch die Ausführungen in der Revision nicht veranlasst, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, dass im Falle einer Vertragsverletzung nur der aus dem Vertrag Berechtigte und nicht auch der durch die Nichterfüllung des Vertrages mittelbar Geschädigte Schadenersatz verlangen kann (S. die bei Kapfer ABGB. unter Z 1 und 5 zu § 1295 angeführten Entscheidungen). Ob die in einzelnen Entscheidungen vertretene Auffassung, eine Haftung für den Schaden eines Dritten sei auch bei wissentlichem Eingriff in bestehende Vertragsrechte gegeben, zutrifft, kann auf sich beruhen, weil im vorliegenden Fall von einem solchen Eingriff in Vertragsrechte nicht gesprochen werden kann. Durch die eigenmächtige Weitergabe des PKW. an seinen Stiefsohn hat der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen wohl gegen die ihm auf Grund des Vertrages mit Josef H***** obliegenden Verpflichtungen verstoßen, nicht aber letzteren zu irgend einer Vertragsverletzung veranlasst.In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass es an einem tauglichen Rechtsgrund für die Heranziehung des Beklagten zur Ersatzleistung für den geltend gemachten Schaden des Klägers mangelt. Der OGH. sieht sich durch die Ausführungen in der Revision nicht veranlasst, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, dass im Falle einer Vertragsverletzung nur der aus dem Vertrag Berechtigte und nicht auch der durch die Nichterfüllung des Vertrages mittelbar Geschädigte Schadenersatz verlangen kann (S. die bei Kapfer ABGB. unter Ziffer eins und 5 zu Paragraph 1295, angeführten Entscheidungen). Ob die in einzelnen Entscheidungen vertretene Auffassung, eine Haftung für den Schaden eines Dritten sei auch bei wissentlichem Eingriff in bestehende Vertragsrechte gegeben, zutrifft, kann auf sich beruhen, weil im vorliegenden Fall von einem solchen Eingriff in Vertragsrechte nicht gesprochen werden kann. Durch die eigenmächtige Weitergabe des PKW. an seinen Stiefsohn hat der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen wohl gegen die ihm auf Grund des Vertrages mit Josef H***** obliegenden Verpflichtungen verstoßen, nicht aber letzteren zu irgend einer Vertragsverletzung veranlasst.
Unzutreffend sind auch die Ausführungen in der Revision, mit denen dargetan werden soll, der Beklagte sei dem Kläger auf Grund eines deliktischen Verhaltens zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet. Das deliktische Verhalten soll darin liegen, dass der Beklagte ein ihm anvertrautes Gut, nämlich den PKW. der Klägers, diesem dadurch vorenthalten habe, dass er ihn nicht nach Dienstschluss zurückstellte, sondern eigenmächtig seinem Stiefsohn zu einer Ausfahrt überließ. Darin kann aber nicht der Tatbestand der Veruntreuung erblickt werden. Wie schon in der Revisionsbeantwortung hervorgehoben wird, sind die in der Revision angeführten Sätze aus verschiedenen oberstgerichtlichen Entscheidungen, die angeblich für das Vorliegen einer Veruntreuung sprechen, aus dem Zusammenhang gerissen und daher nicht geeignet, die Rechtsmeinung des Klägers zu untermauern.
Auf die Ausführungen in der Revision, der Beklagte sei dem Kläger auch deshalb zum Schadenersatz verpflichtet, weil er bei Weitergabe des Fahrzeuges an seinen kaum 18 Jahre alten, nur über geringe Fahrpraxis verfügenden Stiefsohn zu einer Nachtfahrt auf einer kurvenreichen und unfallsgefährlichen Straße mit dem Eintritt eines Schadens habe rechnen müssen, kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sie eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung darstellen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.