Die Revision ist nach § 502 Abs. 5 ZPO zulässig.Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO zulässig.
Die Untergerichte sind von den Feststellungen ausgegangen, die auf den Seiten 3 bis 5 des Berufungsurteils wiedergegeben sind.
Das Erstgericht meinte, daß das Alleinverschulden * S*, den Lenker des Wagens des Klägers, treffe. Als Fahrbahnmitte zur Unfallszeit sei jene Linie anzusehen, die der tatsächlichen Fahrbahnbreite entspreche, also 4,70 m vom rechten Fahrbahnrand. * S* habe diese Linie um 50 cm überschritten, wogegen der Erstbeklagte einen Seitenabstand von 10 bis 20 cm zu ihr eingehalten habe. * S* habe also gegen § 7 StVO 1960 verstoßen und außerdem die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h überschritten, was unfallskausal gewesen sei, weil es bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht zum Kontakt gekommen wäre. Dazu komme, daß selbst eine Geschwindigkeit von 50 km/h angesichts der gegebenen Verhältnisse bereits als bedenklich angesehen werden müsse. Bei einer Fahrbahnbreite von 9,40 m entfalle auf einen Fahrstreifen 2,35 m. Werde die Breite einer Kolonne mit 1,80 m angenommen, so ergebe sich ein Abstand zwischen den Kolonnen und zum Fahrbahnrand von nur je 44 cm. Diesen Umständen hätten die übrigen Fahrzeuglenker dadurch Rechnung getragen, daß sie wesentlich langsamer, fuhren als * S*. Dem Erstgeklagten sei ein Fehlverhalten nicht anzulasten. Die vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit einer verspäteten Reaktion reiche für eine Verschuldensteilung schon deshalb nicht aus, weil es im Hinblick auf die überhöhte Geschwindigkeit des Wagens des Klägers auf jeden Fall zum Zusammenstoß gekommen wäre.Das Erstgericht meinte, daß das Alleinverschulden * S*, den Lenker des Wagens des Klägers, treffe. Als Fahrbahnmitte zur Unfallszeit sei jene Linie anzusehen, die der tatsächlichen Fahrbahnbreite entspreche, also 4,70 m vom rechten Fahrbahnrand. * S* habe diese Linie um 50 cm überschritten, wogegen der Erstbeklagte einen Seitenabstand von 10 bis 20 cm zu ihr eingehalten habe. * S* habe also gegen Paragraph 7, StVO 1960 verstoßen und außerdem die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h überschritten, was unfallskausal gewesen sei, weil es bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht zum Kontakt gekommen wäre. Dazu komme, daß selbst eine Geschwindigkeit von 50 km/h angesichts der gegebenen Verhältnisse bereits als bedenklich angesehen werden müsse. Bei einer Fahrbahnbreite von 9,40 m entfalle auf einen Fahrstreifen 2,35 m. Werde die Breite einer Kolonne mit 1,80 m angenommen, so ergebe sich ein Abstand zwischen den Kolonnen und zum Fahrbahnrand von nur je 44 cm. Diesen Umständen hätten die übrigen Fahrzeuglenker dadurch Rechnung getragen, daß sie wesentlich langsamer, fuhren als * S*. Dem Erstgeklagten sei ein Fehlverhalten nicht anzulasten. Die vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit einer verspäteten Reaktion reiche für eine Verschuldensteilung schon deshalb nicht aus, weil es im Hinblick auf die überhöhte Geschwindigkeit des Wagens des Klägers auf jeden Fall zum Zusammenstoß gekommen wäre.
Das Berufungsgericht führte aus, wenn ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung stehe, könne er für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, obwohl er weiterhin Straße sei (VwGH 25. Mai 1970, Z 1469/68 Slg 7801 A). Die Baustelle habe bereits bei der Kreuzung der W*straße mit der S*straße begonnen, es habe daher kein Fahrstreifen aufgehört, jedenfalls nicht für den Erstbeklagten, der vor der Kreuzung im zweiten geradeaus führenden Fahrstreifen gestanden sei. Das Verkehrszeichen nach § 50 Z. 8 StVO 1960 in der zur Unfallszeit geltenden Fassung zeige nach dem Wortlaut des Gesetzes eine gefährliche Verengung der Fahrbahn an, bedeute somit nicht, daß dadurch in einer Richtung, statt zweier, nur mehr ein Fahrstreifen benützbar sei. Das werde durch die seit der 6. StVO-Novelle geänderte Fassung des § 50 Z. 8 leg.cit. deutlich.Das Berufungsgericht führte aus, wenn ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung stehe, könne er für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, obwohl er weiterhin Straße sei (VwGH 25. Mai 1970, Ziffer 1469 /, 68, Slg 7801 A). Die Baustelle habe bereits bei der Kreuzung der W*straße mit der S*straße begonnen, es habe daher kein Fahrstreifen aufgehört, jedenfalls nicht für den Erstbeklagten, der vor der Kreuzung im zweiten geradeaus führenden Fahrstreifen gestanden sei. Das Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 8, StVO 1960 in der zur Unfallszeit geltenden Fassung zeige nach dem Wortlaut des Gesetzes eine gefährliche Verengung der Fahrbahn an, bedeute somit nicht, daß dadurch in einer Richtung, statt zweier, nur mehr ein Fahrstreifen benützbar sei. Das werde durch die seit der 6. StVO-Novelle geänderte Fassung des Paragraph 50, Ziffer 8, leg.cit. deutlich.
Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß weder eine Verschuldenshaftung noch eine Ausgleichspflicht der Beklagten in Betracht komme.
Der Revisionswerber macht geltend, daß durch eine Baustelle auf der Straße nicht die rechtliche Qualifikation der Fahrbahn geändert werde und sich daher auch nicht die Fahrbahnmitte verschiebe. Daraus ergebe sich, daß der Wagen des Klägers auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren sei und daß vielmehr der Erstbeklagte die Fahrbahnmitte überfahren habe.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Untergerichte haben bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen mit Recht angenommen, daß die Aufgrabungsarbeiten die Fahrbahn verengten, so daß sich dementsprechend die Fahrbahnmitte verlagerte und die in jeder Richtung noch immer zur Verfügung stehenden beiden Fahrstreifen entsprechend verschmälerten.
Mit den weitwendigen Ausführungen zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit werden in Wahrheit nur unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Untergerichtes bekämpft.
Die Untergerichte haben sohin mit Recht das Klagebegehren abgewiesen, zumal selbst eine geringfügige Reaktionsverzögerung des Erstbeklagten gegenüber der Fahrweise des * S* zu keiner Verschuldensteilung führen könnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.