Begründung:
[1] Die Streitteile sind Eigentümer nebeneinander liegender Waldparzellen, wobei über die Grundstücke der Klägerin ein Weg verläuft, den diese seit 2008 durch unterschiedliche, teilweise allerdings leicht zu überwindende Hindernisse abzusperren versuchte.
[2] Die Klägerin begehrt, den Beklagten zur Unterlassung des Gehens oder Befahrens des Wegs und des Entfernens von Absperrungen dieses Wegs zu verpflichten. Der Beklagte sei zur Nutzung des Wegs nicht berechtigt und habe wiederholt eigenmächtig von der Klägerin aufgestellte Absperrungen entfernt.
[3] Der Beklagte bestreitet und stellt einen Zwischenantrag auf Feststellung, wonach ihm die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über den Weg zustehe. Er habe ein solches Nutzungsrecht am Weg ersessen. Außerdem sei von einer zumindest schlüssigen Dienstbarkeitsvereinbarung auszugehen.
[4] Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies den Zwischenantrag auf Feststellung ab. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass sich die Klägerin die Freiheit von einer ihr Grundstück (allenfalls) belastenden Dienstbarkeit gemäß § 1488 ABGB ersessen habe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision zu, weil in der Lehre die Rechtsansicht vertreten werde, dass jegliche Benützungshandlung durch den Berechtigten zur Unterbrechung der Verjährung von Servituten ausreichen könnte. [4] Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies den Zwischenantrag auf Feststellung ab. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass sich die Klägerin die Freiheit von einer ihr Grundstück (allenfalls) belastenden Dienstbarkeit gemäß Paragraph 1488, ABGB ersessen habe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision zu, weil in der Lehre die Rechtsansicht vertreten werde, dass jegliche Benützungshandlung durch den Berechtigten zur Unterbrechung der Verjährung von Servituten ausreichen könnte.
[5] Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts; hilfsweise begehrt er die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht, in eventu das Erstgericht.
[6] Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[7] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil keine für den Verfahrensausgang präjudizielle Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist. [7] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil keine für den Verfahrensausgang präjudizielle Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist.
[8] Der Beklagte befasst sich in der Revision (fast) ausschließlich mit der Frage, ob sich die Klägerin mit Erfolg auf eine Freiheitsersitzung iSd § 1488 ABGB berufen kann, ohne nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen ihm ein (Dienstbarkeits-)Recht am über die Grundstücke der Klägerin verlaufenden Weg zukommen sollte. [8] Der Beklagte befasst sich in der Revision (fast) ausschließlich mit der Frage, ob sich die Klägerin mit Erfolg auf eine Freiheitsersitzung iSd Paragraph 1488, ABGB berufen kann, ohne nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen ihm ein (Dienstbarkeits-)Recht am über die Grundstücke der Klägerin verlaufenden Weg zukommen sollte.