Aus den Entscheidungsgründen:
Vorerst ist mit Rücksicht auf die unbestrittene Tatsache, daß der Kläger als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei steht, zu bemerken, daß die Regelung nach dem DienstnHG. vom Gesetzgeber bewußt (vgl. den Bericht des Justizausschusses in 653 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. GP.) für alle Kategorien von Dienstnehmern unter dem Gesichtspunkte der Zugehörigkeit zum Schadenersatzrecht dem Zivilrechtswesen zugeordnet worden ist, sodaß der Rechtsweg zulässig ist. Für diesen Rechtsstreit ist die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gegeben, weil gemäß der Ausnahmebestimmung des § 2 (2) ArbGerG. Personen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Beamte - wie der Kläger - nicht Beschäftigte im Sinne des ArbGerG. sind.Vorerst ist mit Rücksicht auf die unbestrittene Tatsache, daß der Kläger als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei steht, zu bemerken, daß die Regelung nach dem DienstnHG. vom Gesetzgeber bewußt vergleiche den Bericht des Justizausschusses in 653 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zehn. Gesetzgebungsperiode für alle Kategorien von Dienstnehmern unter dem Gesichtspunkte der Zugehörigkeit zum Schadenersatzrecht dem Zivilrechtswesen zugeordnet worden ist, sodaß der Rechtsweg zulässig ist. Für diesen Rechtsstreit ist die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gegeben, weil gemäß der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, (2) ArbGerG. Personen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Beamte - wie der Kläger - nicht Beschäftigte im Sinne des ArbGerG. sind.
In der allein erhobenen Rechtsrüge macht der Kläger geltend, daß ihm die Verfügungsgewalt insofern entzogen oder beschränkt worden sei, als er sein Fahrzeug für dienstliche Zwecke verwendet habe; nach der tatsächlichen Verwendung des Kraftwagens für dienstliche Zwecke sei die Haltereigenschaft der beklagten Partei zu bejahen; die Berufungsinstanz habe diese Frage nicht nach der faktischen Situation, sondern lediglich nach formalen Gesichtspunkten beurteilt; zumindest sei bei der Anwendung der Bestimmungen des DienstnHG. der Halterbegriff ausdehnend auszulegen, um sämtliche denkbaren aus dem Dienstverhältnis resultierenden Ansprüche gegen den Dienstgeber im gegebenen Rahmen zu erfassen; schließlich verweist der Revisionswerber auf die Entscheidung EvBl. 1968 Nr. 4.
Ein Rechtsirrtum der Vorinstanzen liegt nicht vor. Denn abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen für den in § 3 (2) bzw. (3) DienstnHG. normierten Vergütungsanspruch des Dienstnehmers gegen seinen Dienstgeber ist dieser Anspruch nur dann gegeben, wenn der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 ABGB. oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können. Schon nach dem Prozeßvorbringen des Klägers ist aber ersichtlich, daß der durch den Verkehrsunfall vom 4. August 1965 geschädigte Dritte (F. H. bzw. dessen Kaskoversicherer) von der beklagten Partei Schadenersatz mit Erfolg nicht hätte fordern können. In der vom Revisionswerber zitierten hg. Entscheidung EvBl. 1968 Nr. 4 ist ein Problem der Haftung des Bestandgebers für den Schaden seines Bestandnehmers aus der Tätigkeit der vom Vermieter bei Arbeiten am Stiegenumbau eingesetzten Gewerbsleute im Sinne des § 1313a zu Gunsten des Mieters gelöst worden. Daraus kann aber für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, weil eine Haftung der beklagten Partei gegenüber dem durch den Verkehrsunfall des Klägers Geschädigten mangels einer vertraglichen Beziehung oder einer sonstigen Verpflichtung nicht auf die Bestimmungen des § 1313a ABGB. gegrundet werden kann. Von den im DienstnHG. zitierten Bestimmungen des ABGB. käme nach den Umständen von vornherein nur § 1315 ABGB. in Betracht; der Kläger hat aber die Voraussetzungen dieser Vorschrift (er müßte sich ja selbst als untüchtig oder gefährlich im Sinne des § 1315 ABGB. bezeichnen) nicht einmal behauptet. Es kommt also, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, nur die Norm des § 19 (2) EKHG.Ein Rechtsirrtum der Vorinstanzen liegt nicht vor. Denn abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen für den in Paragraph 3, (2) bzw. (3) DienstnHG. normierten Vergütungsanspruch des Dienstnehmers gegen seinen Dienstgeber ist dieser Anspruch nur dann gegeben, wenn der Dienstgeber auf Grund der Paragraphen 1313 a bis 1316 ABGB. oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können. Schon nach dem Prozeßvorbringen des Klägers ist aber ersichtlich, daß der durch den Verkehrsunfall vom 4. August 1965 geschädigte Dritte (F. H. bzw. dessen Kaskoversicherer) von der beklagten Partei Schadenersatz mit Erfolg nicht hätte fordern können. In der vom Revisionswerber zitierten hg. Entscheidung EvBl. 1968 Nr. 4 ist ein Problem der Haftung des Bestandgebers für den Schaden seines Bestandnehmers aus der Tätigkeit der vom Vermieter bei Arbeiten am Stiegenumbau eingesetzten Gewerbsleute im Sinne des Paragraph 1313 a, zu Gunsten des Mieters gelöst worden. Daraus kann aber für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, weil eine Haftung der beklagten Partei gegenüber dem durch den Verkehrsunfall des Klägers Geschädigten mangels einer vertraglichen Beziehung oder einer sonstigen Verpflichtung nicht auf die Bestimmungen des Paragraph 1313 a, ABGB. gegrundet werden kann. Von den im DienstnHG. zitierten Bestimmungen des ABGB. käme nach den Umständen von vornherein nur Paragraph 1315, ABGB. in Betracht; der Kläger hat aber die Voraussetzungen dieser Vorschrift (er müßte sich ja selbst als untüchtig oder gefährlich im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. bezeichnen) nicht einmal behauptet. Es kommt also, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, nur die Norm des Paragraph 19, (2) EKHG.
- ein Anwendungsfall des § 1315 ABGB. unter modifizierten Voraussetzungen - in Betracht. Dementsprechend hängt die Entscheidung zunächst davon ab, ob die beklagte Partei Halterin des vom Kläger zur Unfallszeit geführten Kraftfahrzeuges gewesen ist. Diese Frage ist aber schon nach dem Prozeßvorbringen des Klägers mit den Untergerichten zu verneinen. Eine rechtlich relevante Beziehung der beklagten Partei zu dem vom Kläger benützten Fahrzeug im Sinne des § 19 (2) EKHG. hat nicht bestanden. Eine Verpflichtung des Klägers, dieses Fahrzeug als Dienstkraftwagen zu verwenden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers vor dem Erstgericht nicht. Es hat sich um das eigene Fahrzeug des Klägers gehandelt. Seine Verwendung für die Dienstreise ist dem Kläger nach den Tarifen des Linienautobusses von der beklagten Partei vergütet worden. Daraus allein läßt sich aber die Haltereigenschaft der beklagten Partei nicht begrunden. Es ist nicht ersichtlich, wieso bei der Anwendung der Bestimmungen des DienstnHG. der Begriff des Halters eines Kraftfahrzeuges zugunsten des Dienstnehmers anders auszulegen wäre als in den sonstigen Fällen. § 3 (2) und (3) DienstnHG. weisen ohne Einschränkung oder Erweiterung auf die §§ 1313a bis 1316 ABGB. oder andere gesetzliche Verpflichtungen hin. Es darf schließlich nicht außer Betracht bleiben, daß durch die zufolge der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr für den Dienstnehmer obligatorische Haftpflichtversicherung das Risiko des Betriebs des Kraftwagens durch den Dienstnehmer in der Regel gedeckt sein wird, sodaß unter diesem Gesichtspunkte eine Ausdehnung des Halterbegriffes im Sinne des Revisionsvorbringens nicht erforderlich ist.- ein Anwendungsfall des Paragraph 1315, ABGB. unter modifizierten Voraussetzungen - in Betracht. Dementsprechend hängt die Entscheidung zunächst davon ab, ob die beklagte Partei Halterin des vom Kläger zur Unfallszeit geführten Kraftfahrzeuges gewesen ist. Diese Frage ist aber schon nach dem Prozeßvorbringen des Klägers mit den Untergerichten zu verneinen. Eine rechtlich relevante Beziehung der beklagten Partei zu dem vom Kläger benützten Fahrzeug im Sinne des Paragraph 19, (2) EKHG. hat nicht bestanden. Eine Verpflichtung des Klägers, dieses Fahrzeug als Dienstkraftwagen zu verwenden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers vor dem Erstgericht nicht. Es hat sich um das eigene Fahrzeug des Klägers gehandelt. Seine Verwendung für die Dienstreise ist dem Kläger nach den Tarifen des Linienautobusses von der beklagten Partei vergütet worden. Daraus allein läßt sich aber die Haltereigenschaft der beklagten Partei nicht begrunden. Es ist nicht ersichtlich, wieso bei der Anwendung der Bestimmungen des DienstnHG. der Begriff des Halters eines Kraftfahrzeuges zugunsten des Dienstnehmers anders auszulegen wäre als in den sonstigen Fällen. Paragraph 3, (2) und (3) DienstnHG. weisen ohne Einschränkung oder Erweiterung auf die Paragraphen 1313 a bis 1316 ABGB. oder andere gesetzliche Verpflichtungen hin. Es darf schließlich nicht außer Betracht bleiben, daß durch die zufolge der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr für den Dienstnehmer obligatorische Haftpflichtversicherung das Risiko des Betriebs des Kraftwagens durch den Dienstnehmer in der Regel gedeckt sein wird, sodaß unter diesem Gesichtspunkte eine Ausdehnung des Halterbegriffes im Sinne des Revisionsvorbringens nicht erforderlich ist.