Aus der Begründung:
Die Rekurswerber vertreten die Ansicht, das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ihrer allfälligen Regreßpflicht, hätte schon deshalb verneint werden müssen, weil sich ein allfälliger Regreßanspruch des Klägers schon aus dem Gesetz ergebe. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Feststellungsfähigkeit und für die Beurteilung des Feststellungsinteresses eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses auf den Entstehungsgrund nicht ankommt Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, können daher unter den im § 228 ZPO angeführten Voraussetzungen ebenso zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden wie aus einem anderen Rechtsgrund entspringende Rechte und Rechtsverhältnisse.Die Rekurswerber vertreten die Ansicht, das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ihrer allfälligen Regreßpflicht, hätte schon deshalb verneint werden müssen, weil sich ein allfälliger Regreßanspruch des Klägers schon aus dem Gesetz ergebe. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für die Feststellungsfähigkeit und für die Beurteilung des Feststellungsinteresses eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses auf den Entstehungsgrund nicht ankommt Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, können daher unter den im Paragraph 228, ZPO angeführten Voraussetzungen ebenso zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden wie aus einem anderen Rechtsgrund entspringende Rechte und Rechtsverhältnisse.
Abgesehen davon bestimmt sich aber das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regreßanspruches primär nach dem zwischen den solidarisch Verpflichteten bestehenden besonderen Verhältnissen, also z. B. nach Verursachungs- oder Verschuldensanteilen (SZ 26/18, ZVR 1958/1 17, SZ 39/82 u a. m.). Im vorliegenden Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens wäre allerdings von den Bestimmungen der § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 11. Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie darnach bestimmt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regreßanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Verhältnis, in dem der Kläger und die Erstbeklagte den dem Andreas P zugefügten Schaden entgültig zu tragen haben, strittig. Die Beklagten haben zwar zu dem vom Kläger schließlich behaupteten Anteil von 50% nicht ausdrücklich Stellung genommen, sie haben diesen Anteil aber auch nicht als richtig zugegeben. Es kann daher nicht davon die Rede sein, daß ein allfälliger künftiger Regreßanspruch des Klagers aus dem Solidarschuldverhältnis allein durch das Gesetz vollständig bestimmt wäre. Soweit die Beklagten die Feststellungsfähigkeit eines künftigen Anspruches auf Solidarregreß bzw. ein entsprechendes Feststellungsinteresse verneinen wollen, ist auf folgendes zu verweisen:Abgesehen davon bestimmt sich aber das Ausmaß eines nach Paragraph 1302, ABGB in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB zu beurteilenden Regreßanspruches primär nach dem zwischen den solidarisch Verpflichteten bestehenden besonderen Verhältnissen, also z. B. nach Verursachungs- oder Verschuldensanteilen (SZ 26/18, ZVR 1958/1 17, SZ 39/82 u a. m.). Im vorliegenden Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens wäre allerdings von den Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 11, Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie darnach bestimmt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regreßanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Verhältnis, in dem der Kläger und die Erstbeklagte den dem Andreas P zugefügten Schaden entgültig zu tragen haben, strittig. Die Beklagten haben zwar zu dem vom Kläger schließlich behaupteten Anteil von 50% nicht ausdrücklich Stellung genommen, sie haben diesen Anteil aber auch nicht als richtig zugegeben. Es kann daher nicht davon die Rede sein, daß ein allfälliger künftiger Regreßanspruch des Klagers aus dem Solidarschuldverhältnis allein durch das Gesetz vollständig bestimmt wäre. Soweit die Beklagten die Feststellungsfähigkeit eines künftigen Anspruches auf Solidarregreß bzw. ein entsprechendes Feststellungsinteresse verneinen wollen, ist auf folgendes zu verweisen:
Richtig ist, daß der Rückgriffsanspruch nach §§ 896, 1302 ABGB bzw. §§ 8 und II EKHG erst mit der Leistung eines Solidarschuldners entsteht, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht (vgl. SZ 18/148 u. a.). In der Entscheidung ZVR 1962/17 wurde zwar ausgesprochen, daß bei einem der Bestimmung des § 1302, letzter Satz ABGB zu unterstellenden Anspruch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Regreßpflicht eines Solidarschuldners zu verneinen wäre, weil es sich dabei um einen Anspruch besonderer Art handeln würde, der auf einem anderen Rechtsgrund als dem des Schadenersatzes beruhe und nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst mit der Vollendung des Tatbestandes entstehe, zu dem die vollzogene Ersatzleistung gehöre. Das ist aber nicht herrschende Rechtsprechung geworden. So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 42/172 das Begehren eines Klägers, der mit dem Ruckgriff eines Mitverpflichteten gemäß §§ 896, 1302 ABGB rechnen mußte, auf Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger einen bestimmten Anteil an jenen Leistungen zu ersetzen habe, die der Kläger wegen eines bestimmten Unfalles erbringen müsse, als zulässig erkannt. Daß der Rückgriffsanspruch nach § 1302, letzter Satz und § 896 ABGB nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst dann entsteht, wenn wirklich Ersatz geleistet worden ist, wurde hier nicht als dem Feststellungsbegehren entgegenstehendes Hindernis beurteilt, sondern es wurde als maßgebend angesehen, daß künftige Ersatzforderungen des Klägers durchaus möglich waren. Dieser nach der neueren Rechtsprechung (vgl. dazu auch EvBl. 1966/341, ZVR 1973/46 u. v. a.) entscheidende Gesichtspunkt ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch im vorliegenden Fall ausschlaggebend, in dem das festzustellende Rechtsverhältnis der Parteien seine Grundlage in der gemeinsamen Schadenszufügung hat.Richtig ist, daß der Rückgriffsanspruch nach Paragraphen 896, 1302, ABGB bzw. Paragraphen 8 und römisch zwei EKHG erst mit der Leistung eines Solidarschuldners entsteht, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht vergleiche SZ 18/148 u. a.). In der Entscheidung ZVR 1962/17 wurde zwar ausgesprochen, daß bei einem der Bestimmung des Paragraph 1302,, letzter Satz ABGB zu unterstellenden Anspruch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Regreßpflicht eines Solidarschuldners zu verneinen wäre, weil es sich dabei um einen Anspruch besonderer Art handeln würde, der auf einem anderen Rechtsgrund als dem des Schadenersatzes beruhe und nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst mit der Vollendung des Tatbestandes entstehe, zu dem die vollzogene Ersatzleistung gehöre. Das ist aber nicht herrschende Rechtsprechung geworden. So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 42/172 das Begehren eines Klägers, der mit dem Ruckgriff eines Mitverpflichteten gemäß Paragraphen 896, 1302, ABGB rechnen mußte, auf Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger einen bestimmten Anteil an jenen Leistungen zu ersetzen habe, die der Kläger wegen eines bestimmten Unfalles erbringen müsse, als zulässig erkannt. Daß der Rückgriffsanspruch nach Paragraph 1302,, letzter Satz und Paragraph 896, ABGB nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst dann entsteht, wenn wirklich Ersatz geleistet worden ist, wurde hier nicht als dem Feststellungsbegehren entgegenstehendes Hindernis beurteilt, sondern es wurde als maßgebend angesehen, daß künftige Ersatzforderungen des Klägers durchaus möglich waren. Dieser nach der neueren Rechtsprechung vergleiche dazu auch EvBl. 1966/341, ZVR 1973/46 u. v. a.) entscheidende Gesichtspunkt ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch im vorliegenden Fall ausschlaggebend, in dem das festzustellende Rechtsverhältnis der Parteien seine Grundlage in der gemeinsamen Schadenszufügung hat.
Dem Umstand, daß neben dem Kläger auch sein Haftpflichtversicherer, dieser bis zur Versicherungssumme von 600.000 S, einzustehen hätte, kommt keine Bedeutung zu, weil nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, daß eine persönliche Inanspruchnahme des Klägers durch Andreas P unter allen Umständen auszuschließen ist. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, diesbezügliche Behauptungen aufzustellen und zu beweisen. Von einer Unschlüssigkeit der Klage kann somit nicht gesprochen werden. Die Sache ist somit nicht im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Zur Herstellung der Spruchreife bedarf es vielmehr der vom Berufungsgericht aufgezeigten Ergänzungen.