Beide Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und jeweils die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels geltend gemacht.
Beide Revisionen sind wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, der Oberste Gerichtshof bleibe in den Entscheidungen SZ 51/95 sowie 8 Ob 78/84 eine Begründung dafür schuldig, warum das Feststellungsurteil, das der Geschädigte erwirkt habe, auch zugunsten eines neuen Sozialversicherungsträgers wirksam sein solle. Diese Ansicht stehe vielmehr mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch, wonach ein nach dem Rechtsübergang zugunsten des Geschädigten gefälltes Feststellungsurteil sich nur auf den diesem verbleibenden Anspruchsteil beziehe. Wenn dem so sei, könne konsequenterweise ein Feststellungsurteil zugunsten des Geschädigten nicht zugunsten des Sozialversicherungsträgers wirken und zwar ganz gleich, zu welchem Zeitpunkt der Forderungsübergang gegebenenfalls stattfinde. Jeder neue Sozialversicherungsträger habe durchaus die Möglichkeit, seinerseits innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ein entsprechendes Feststellungsurteil bzw auch ein Leistungsurteil zu erwirken. Es bestehe also keinerlei Notwendigkeit, aus einem Feststellungsurteil zugunsten des Geschädigten irgendwelche Konsequenzen für den neuen Sozialversicherungsträger abzuleiten.
Hiezu wurde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht auf die von der beklagten Partei relevierte Rechtsfrage bezieht. Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung (SZ 51/95; RIS-Justiz RS0034606), daß ein vom Geschädigten erwirktes Feststellungsurteil die Verjährung auch zugunsten eines aufgrund einer Legalzession erst nachträglich leistungspflichtig werdenden Leistungsversicherungsträgers unterbricht. Diese Rechtsprechung wird auch im wesentlichen von der Lehre geteilt (Mader in Schwimann, ABGB**2, Rz 33 zu § 1489; Neumayr in Schwimann, ABGB**2, Rz 103 und 107 zu § 332 ASVG; aA Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 395 [402]).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht auf die von der beklagten Partei relevierte Rechtsfrage bezieht. Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung (SZ 51/95; RIS-Justiz RS0034606), daß ein vom Geschädigten erwirktes Feststellungsurteil die Verjährung auch zugunsten eines aufgrund einer Legalzession erst nachträglich leistungspflichtig werdenden Leistungsversicherungsträgers unterbricht. Diese Rechtsprechung wird auch im wesentlichen von der Lehre geteilt (Mader in Schwimann, ABGB**2, Rz 33 zu Paragraph 1489,; Neumayr in Schwimann, ABGB**2, Rz 103 und 107 zu Paragraph 332, ASVG; aA Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 395 [402]).
Richtig ist zwar, daß durch die Legalzession sich weder die Rechtsnatur des Anspruchs noch die Verjährungszeit ändert; sie hat auf die Ansprüche gegen den Schädiger nur insofern einen Einfluß, als der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch in zwei Teile aufgespaltet wird. Die beiden Anspruchsteile des Geschädigten und des Sozialversicherungsträgers haben völlig getrennte rechtliche Schranken, weshalb auch die Frage der Verjährung getrennt zu beurteilen ist (ZVR 1994/98 mwN). Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich um verschiedene Ansprüche handelt wie zB Schmerzengeldansprüche. Etwas anderes gilt aber hier, wo die klagende Partei Ansprüche geltend macht, die vom Geschädigten erst nach dem Feststellungsurteil auf sie übergegangen sind. Die Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht sohin der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Richtig ist zwar, daß durch die Legalzession sich weder die Rechtsnatur des Anspruchs noch die Verjährungszeit ändert; sie hat auf die Ansprüche gegen den Schädiger nur insofern einen Einfluß, als der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch in zwei Teile aufgespaltet wird. Die beiden Anspruchsteile des Geschädigten und des Sozialversicherungsträgers haben völlig getrennte rechtliche Schranken, weshalb auch die Frage der Verjährung getrennt zu beurteilen ist (ZVR 1994/98 mwN). Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich um verschiedene Ansprüche handelt wie zB Schmerzengeldansprüche. Etwas anderes gilt aber hier, wo die klagende Partei Ansprüche geltend macht, die vom Geschädigten erst nach dem Feststellungsurteil auf sie übergegangen sind. Die Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht sohin der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Zur Revision der klagenden Partei:
In diesem Rechtsmittel wird die Ansicht vertreten, die Entscheidung SZ 51/95 sei vereinzelt geblieben und mit der gesamten sonstigen Judikatur zur Frage des Feststellungsinteresses im Sinn des § 228 ZPO nicht vereinbar. Es gehe nicht darum, ob die klagende Partei gegen Verjährungseinreden der beklagten Partei abgesichert sei, sondern darum, daß die beklagte Partei bestreite, daß das zugunsten von Elisabeth M***** bestehende Feststellungsurteil auch zu Gunsten der klagenden Partei wirke. Die Frage der Verjährungsproblematik sei daher nur eine eingeschränkte Frage, davon unabhängig werde von der beklagten Partei die Legitimation der klagenden Partei und damit auch die Legalzession in Frage gestellt. Das Feststellungsbegehren sei daher geeignet, über die Rechtsbeziehung der Parteien Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsprozeß abzuschneiden.In diesem Rechtsmittel wird die Ansicht vertreten, die Entscheidung SZ 51/95 sei vereinzelt geblieben und mit der gesamten sonstigen Judikatur zur Frage des Feststellungsinteresses im Sinn des Paragraph 228, ZPO nicht vereinbar. Es gehe nicht darum, ob die klagende Partei gegen Verjährungseinreden der beklagten Partei abgesichert sei, sondern darum, daß die beklagte Partei bestreite, daß das zugunsten von Elisabeth M***** bestehende Feststellungsurteil auch zu Gunsten der klagenden Partei wirke. Die Frage der Verjährungsproblematik sei daher nur eine eingeschränkte Frage, davon unabhängig werde von der beklagten Partei die Legitimation der klagenden Partei und damit auch die Legalzession in Frage gestellt. Das Feststellungsbegehren sei daher geeignet, über die Rechtsbeziehung der Parteien Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsprozeß abzuschneiden.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend:
Das gemäß § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung muß in erster Instanz behauptet werden (1 Ob 582/77). Der Nachweis des rechtlichen Interesses kann nur dann entfallen, wenn es nach der materiellrechtlichen Situation evident ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 228 mwN). Zu dieser Anspruchsvoraussetzung (s hiezu die bei Rechberger, aaO Rz 3 zu § 228 zit Rsp) hat die klagende Partei nur vorgebracht, daß sich das Feststellungsinteresse daraus ergebe, daß die beklagte Partei die Verjährung behauptet habe, und daß das Feststellungsurteil auch für die Zukunft diesbezüglich Klarheit schaffen solle (AS 37). Es wurde sohin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, daß die beklagte Partei die Aktivlegitimation der beklagten Partei bestritten habe, die beklagte Partei hat dies auch im Prozeß nicht getan. Lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung wurde eingewendet, daß sich die klagende Partei nicht auf das zugunsten der Elisabeth M***** bestehende Feststellungsurteil berufen könne (s AS 36). Wenn aber das Feststellungsurteil der Geschädigten auch zugunsten der klagenden Legalzessionarin wirkt und das rechtliche Interesse lediglich damit begründet wird, die beklagte Partei wende die Verjährung ein, ist nicht einzusehen, weshalb es eines weiteren Feststellungsurteils bedürfte. Dies ergibt sich bereits aus der Entscheidung SZ 51/95, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Das gemäß Paragraph 228, ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung muß in erster Instanz behauptet werden (1 Ob 582/77). Der Nachweis des rechtlichen Interesses kann nur dann entfallen, wenn es nach der materiellrechtlichen Situation evident ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 228, mwN). Zu dieser Anspruchsvoraussetzung (s hiezu die bei Rechberger, aaO Rz 3 zu Paragraph 228, zit Rsp) hat die klagende Partei nur vorgebracht, daß sich das Feststellungsinteresse daraus ergebe, daß die beklagte Partei die Verjährung behauptet habe, und daß das Feststellungsurteil auch für die Zukunft diesbezüglich Klarheit schaffen solle (AS 37). Es wurde sohin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, daß die beklagte Partei die Aktivlegitimation der beklagten Partei bestritten habe, die beklagte Partei hat dies auch im Prozeß nicht getan. Lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung wurde eingewendet, daß sich die klagende Partei nicht auf das zugunsten der Elisabeth M***** bestehende Feststellungsurteil berufen könne (s AS 36). Wenn aber das Feststellungsurteil der Geschädigten auch zugunsten der klagenden Legalzessionarin wirkt und das rechtliche Interesse lediglich damit begründet wird, die beklagte Partei wende die Verjährung ein, ist nicht einzusehen, weshalb es eines weiteren Feststellungsurteils bedürfte. Dies ergibt sich bereits aus der Entscheidung SZ 51/95, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kostenersatzanspruch der beklagten Partei beträgt S 4.058,88 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 676,48), jener der klagenden Partei S 3.655,68 (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer); daraus erfolgt ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei in der Höhe von S 403,20.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kostenersatzanspruch der beklagten Partei beträgt S 4.058,88 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 676,48), jener der klagenden Partei S 3.655,68 (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer); daraus erfolgt ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei in der Höhe von S 403,20.