Entscheidungsgründe:
Am 20.10.1989 wurde die Klägerin als Fußgängerin beim Versuch, die Fahrbahn zu überqueren, vom Fahrzeug des zum Unfallszeitpunkt alkoholisierten Erstbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Streitgegenständlich im Revisionsverfahren sind Kosten einer Haushaltshilfe in der Zeit vom 1.7.1990 bis zum 1.10.1993 in der Höhe von S 57.330,-- sowie ein 4 % übersteigendes Zinsenbegehren.
Das Verschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalles zu einem Viertel ist nicht strittig.
Die Klägerin brachte in der Klage dazu vor, seit dem 1.7.1990 infolge ihrer unfallsbedingten agressiven Zustände keine Bedienerin mehr verwenden zu können. Alle Tätigkeiten, die die Klägerin nicht mehr verrichten könne, müßten daher von Haushaltsmitgliedern durchgeführt werden. Dafür seien 6 Stunden pro Woche notwendig. Daraus errechne sich für die Zeit vom 1.7.1990 bis zum 31.12.1991 eine Forderung von S 35.280,-- - ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens. Mit den Schriftsätzen ON 18 und ON 37 dehnte die Klägerin unter anderen ihr Haushaltskostenersatzbegehren auf insgesamt S 76.440,-- aus.
Zum Zinsenbegehren brachte sie vor, sie wäre in der Lage gewesen, ihr Geld zinsbringend anzulegen. Sie begehre den hiebei erzielbaren Zinssatz von 8 % p.a. aus dem Titel des Schadenersatzes.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung dieser Begehren.
Das Erstgericht ging von nachstehenden noch wesentlichen Feststellungen aus:
Die Klägerin ist wegen ihrer beim Unfall erlittenen schweren Schädelverletzungen kaum mehr in der Lage, den üblichen Lebensanforderungen im häuslichen Milieu nachzukommen. Eine Besserung dieses Zustandes ist nicht zu erwarten. Sie ist daher auch nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt alleine zu führen. Bereits in der Zeit vom 20.10. bis zum 31.12.1989 wendete ihr Ehegatte für die Pflege des Hauses durch eine Bedienerin S 7.500,-- auf. Auch ab dem 1.7.1990 mußte die Klägerin die Hausarbeit von Angestellten verrichten lassen. Für die Zeit vom 20.10.1989 bis 21.10.1993 ist für diese Tätigkeiten ein Betrag von S 76.440,-- angemessen. Die Klägerin hatte bereits vor dem Unfall zumindest im gleichen Ausmaß hausfremde Hilfe für die Hausarbeit in Anspruch genommen und diese zumindest in gleicher Höhe entlohnt. Durch den Unfall und die dadurch erlittenen Verletzungen war sie jedoch nicht mehr imstande, die Hausarbeiten selbst durchzuführen; sie benötigte eine derartige Haushaltshilfe.
Die Klägerin hätte in den aus dem Spruch des Ersturteils ersichtlichen Zeiträumen die dort ersichtlichen Zinssätze erzielt.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß der Klägerin die Kosten der Haushaltshilfe unter Berücksichtigung des Mitverschuldens in der nunmehr streitgegenständlichen Höhe zuzusprechen seien. Dem stehe der Umstand, daß sie bereits vor dem Unfall eine Haushaltshilfe im gleichen zeitlichen Ausmaß beschäftigt habe, nicht entgegen.
Das Berufungsgericht änderte - soweit noch im Revisionsverfahren von Interesse - dieses Urteil über Berufung der beklagten Parteien dahin ab, daß es sowohl das Begehren von S 57.330,-- als Ersatz für die Kosten einer Haushaltshilfe als auch das 4 % übersteigende Zinsenbegehren abwies.
Es sei zwar in der Rechtsprechung wiederholt betont worden, daß sich der Ersatz der Kosten einer durch die Verletzung der Hausfrau notwendig gewordenen Haushaltshilfe primär als Ersatz für verminderte Erwerbsfähigkeit und erst sekundär als Ersatz der Kosten für den Ausgleich dieser Fähigkeitsminderung darstelle, doch ändere dies nichts daran, daß ein derartiger Anspruch einer verletzten Hausfrau immer nur dann bestehen könne, wenn sie ihre tatsächlich ausgeübte Haushaltstätigkeit nicht mehr oder nur im eingeschränkten Umfang ausüben könne. Die Klägerin habe auch vor dem Unfall "im relevanten Umfang" bezahlte Hilfskräfte in Anspruch genommen und insoweit keine Haushaltstätigkeit entfaltet, weshalb von einem konkreten Verdienstentgang nicht die Rede sein könne. Es reiche für die Bejahung des geltend gemachten Ersatzanspruches nicht aus, daß vor dem Unfall die Beziehung einer Hilfskraft im Belieben der Klägerin gestanden, nunmehr aber notwendig sei.
Zum Zinsbegehren verwies das Berufungsgericht darauf, daß der gesetzliche zinsenübersteigende Nutzungsausfall - etwa, wenn der Gläubiger eine marktübliche Verzinsung hätte erzielen können - zwar positiver Schaden sein könne; der Zuspruch dieses Schadens sei jedoch bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Schuldners durch § 1333 ABGB auf die gesetzlichen Zinsen begrenzt. Das Vorliegen grober Verschuldens der Beklagten habe die Klägerin gar nicht behauptet, weshalb ihr Begehren auf Zuspruch höherer Verzugszinsen abgewiesen werden müsse.Zum Zinsbegehren verwies das Berufungsgericht darauf, daß der gesetzliche zinsenübersteigende Nutzungsausfall - etwa, wenn der Gläubiger eine marktübliche Verzinsung hätte erzielen können - zwar positiver Schaden sein könne; der Zuspruch dieses Schadens sei jedoch bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Schuldners durch Paragraph 1333, ABGB auf die gesetzlichen Zinsen begrenzt. Das Vorliegen grober Verschuldens der Beklagten habe die Klägerin gar nicht behauptet, weshalb ihr Begehren auf Zuspruch höherer Verzugszinsen abgewiesen werden müsse.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage des Ersatzanspruches einer verletzten Hausfrau, die bereits vor dem Unfall im nunmehr notwendigen Ausmaß bezahlte Ersatzkräfte beschäftige, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision den Zuspruch eines weiteren Betrages von S 57.330,-- sowie jener Zinsen, die sie bei marktüblicher Verzinsung erzielen hätte können.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.