Begründung:
Mit der am 14.10.1991 beim Bezirksgericht Liesing zu 3 C 6/93w, eingebrachten Klage begehrte der Kläger von Mato K***** - ihm konnte die Klage nicht zugestellt werden - und von der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des LKW MAN, Kennzeichen *****, die Zahlung von S 50.596,80 mit der Begründung, durch das Alleinverschulden des Mato K***** sei ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden. K***** habe am 22.4.1991 eine Stop-Tafel mißachtet und sei mit dem ihm entgegenkommenden einbiegenden PKW des Klägers zusammengestoßen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es allein die Tatsachenfeststellung traf, es könne nicht festgestellt werden, daß sich am 22.4.1991 der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall ereignet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung diese Entscheidung. Es traf Feststellungen über die Schäden am Fahrzeug des Klägers und des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW und stellte schließlich fest, die Schäden am Fahrzeug des Klägers könnten unmöglich aufgrund eines Unfalles stammen, den der Kläger als Linksabbieger mit einem ihm entgegenkommenden geradeausfahrenden LKW erlitten habe.
Die außerordentliche Revision des Klägers gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen.
Am 24.5.1995 brachte der Kläger beim Berufungsgericht eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein, in der er sich gegen die Feststellung wendet, die Schäden könnten unmöglich auf einen Unfall zurückzuführen sein, den er als Linksabbieger mit einem ihm entgegenkommenden geradeausfahrenden LKW erlitten habe. Er sei nunmehr in Kenntnis neuer Tatsachen gelangt und habe Beweismittel aufgefunden deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren zur Klagsstattgebung geführt hätte. Bei den neuen Tatsachen handle es sich um folgende:Am 24.5.1995 brachte der Kläger beim Berufungsgericht eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein, in der er sich gegen die Feststellung wendet, die Schäden könnten unmöglich auf einen Unfall zurückzuführen sein, den er als Linksabbieger mit einem ihm entgegenkommenden geradeausfahrenden LKW erlitten habe. Er sei nunmehr in Kenntnis neuer Tatsachen gelangt und habe Beweismittel aufgefunden deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren zur Klagsstattgebung geführt hätte. Bei den neuen Tatsachen handle es sich um folgende:
1.) Die Streifkontaktspur in der Höhe von 1,5 m auf dem LKW könne sehr wohl von der Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers stammen, da der LKW im gebremsten Zustand vorne eingeknickt sei;
2.) durch die technisch mögliche Verhakung der beiden Fahrzeuge sei eine Schubumkehr am PKW des Klägers eingetreten, wodurch das Abbrechen des rechten Außenspiegels nach vorne erklärbar sei;
3.) aus der entstandenen Zierleistenverformung sei eine Aussage über die Anstoßrichtung technisch nicht möglich. Die vom Kläger behaupteten Schäden seien daher sämtliche unfallskausal.
Weiters sei es dem Kläger nunmehr gelungen, den Namen des Käufers seines beschädigten Fahrzeuges zu eruieren; dieser könne als Zeuge aussagen, daß die Schäden am Fahrzeug nach wie vor erkennbar seien. Der PKW könne nunmehr zur Befundaufnahme zur Verfügung gestellt werden. Außerdem habe der Kläger nunmehr die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos B***** über den leichten Vorschaden seines Fahrzeuges gefunden. Schließlich könne er eine Zeugin namhaft machen, deren Aussage beweisen könne, daß der gesamte Schaden an seinem PKW an einem Tag erfolgt sei, da der Kläger dieser Zeugin den verfahrensgegenständlichen Unfall am selben Tag geschildert habe.
Zum Beweis seines Vorbringens legte der Kläger ein Gutachten eines Sachverständigen vor und beantragte auch die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen und die Durchführung eines Ortsaugenschein mit Besichtigung beider Fahrzeuge.
Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück und vertrat die Ansicht, die vom Kläger behaupteten "neuen Tatsachen" stellten keine nova reperta im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dar. Der Kläger rüge lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen S***** bilde keinen Wiederaufnahmsgrund, weil es nicht auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode, die zur Zeit des Vorprozesses nicht bekannt war, zu anderen Ergebnissen gelange. Das Hervorkommen neuer wissentschaftliche Erkenntnismethoden sei vom Kläger nicht behauptet worden.Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück und vertrat die Ansicht, die vom Kläger behaupteten "neuen Tatsachen" stellten keine nova reperta im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO dar. Der Kläger rüge lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen S***** bilde keinen Wiederaufnahmsgrund, weil es nicht auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode, die zur Zeit des Vorprozesses nicht bekannt war, zu anderen Ergebnissen gelange. Das Hervorkommen neuer wissentschaftliche Erkenntnismethoden sei vom Kläger nicht behauptet worden.
Die Behauptung des Klägers, nunmehr instand gesetzt worden zu sein, den damals beschädigten PKW für einen Augenschein zur Verfügung zu stellen, vermöge die Wiederaufnahme ebenfalls nicht zu begründen, weil der Kläger weder behauptet noch bewiesen habe, daß ihn kein Verschulden daran treffe, dieses Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses nicht geltend gemacht zu haben. Da der Kläger in der Wiederaufnahmsklage vielmehr jegliches Vorbringen unterlassen habe, welches unter Annahme seiner Richtigkeit dazu führen würde, daß die geltend gemachten Tatsachen im Vorprozeß auch ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, bildeten die von ihm aufgezählten Beweismittel keinen Wiederaufnahmsgrund. Überdies habe der Kläger im Verfahren erster Instanz dem Erstgericht schriftlich bekanntgegeben, daß das Klagsfahrzeug bereits repariert wurde, weshalb eine Besichtigung der behaupteten Schäden nicht möglich sei. Wenn der Kläger aber selbst im erstinstanzlichen Verfahren die Besichtigung der Schäden als nicht mehr möglich bezeichnet habe, so liege darin jedenfalls ein Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO, das die Geltendmachung dieses neu aufgefundenen Beweismittels als Wiederaufnahmsgrund verhindere.Die Behauptung des Klägers, nunmehr instand gesetzt worden zu sein, den damals beschädigten PKW für einen Augenschein zur Verfügung zu stellen, vermöge die Wiederaufnahme ebenfalls nicht zu begründen, weil der Kläger weder behauptet noch bewiesen habe, daß ihn kein Verschulden daran treffe, dieses Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses nicht geltend gemacht zu haben. Da der Kläger in der Wiederaufnahmsklage vielmehr jegliches Vorbringen unterlassen habe, welches unter Annahme seiner Richtigkeit dazu führen würde, daß die geltend gemachten Tatsachen im Vorprozeß auch ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, bildeten die von ihm aufgezählten Beweismittel keinen Wiederaufnahmsgrund. Überdies habe der Kläger im Verfahren erster Instanz dem Erstgericht schriftlich bekanntgegeben, daß das Klagsfahrzeug bereits repariert wurde, weshalb eine Besichtigung der behaupteten Schäden nicht möglich sei. Wenn der Kläger aber selbst im erstinstanzlichen Verfahren die Besichtigung der Schäden als nicht mehr möglich bezeichnet habe, so liege darin jedenfalls ein Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO, das die Geltendmachung dieses neu aufgefundenen Beweismittels als Wiederaufnahmsgrund verhindere.