Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision der Beklagten ist indessen nicht zulässig:
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes über den Abschluß und den Inhalt der Dienstbarkeitsvereinbarung der Kläger und des Rechtsvorgängers der Beklagten aus dem Jahr 1976 und folgerte daraus rechtlich die Berechtigung des Klagebegehrens. Die Feststellungen der Tatsacheninstanzen lassen auch eine andere Beurteilung gar nicht zu, so daß die Frage des Zustandekommens des Dienstbarkeitsvertrages nach den allgemeinen Vorschriften und Rechtsgrundsätzen über Verträge (§§ 861 ff ABGB und die zahlreich dazu vorliegende Judikatur) zu lösen war und keinesfalls von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO ist.Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes über den Abschluß und den Inhalt der Dienstbarkeitsvereinbarung der Kläger und des Rechtsvorgängers der Beklagten aus dem Jahr 1976 und folgerte daraus rechtlich die Berechtigung des Klagebegehrens. Die Feststellungen der Tatsacheninstanzen lassen auch eine andere Beurteilung gar nicht zu, so daß die Frage des Zustandekommens des Dienstbarkeitsvertrages nach den allgemeinen Vorschriften und Rechtsgrundsätzen über Verträge (Paragraphen 861, ff ABGB und die zahlreich dazu vorliegende Judikatur) zu lösen war und keinesfalls von der Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist.
Die Beklagten stellen aber auch in der Revision keine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung eine Sachentscheidung des Revisionsgerichtes erforderte. Auf dem Boden der Feststellungen trifft es nicht zu, daß den Beklagten die nicht verbücherten Dienstbarkeitsrechte der Kläger an dem strittigen Grundstück im Zeitpunkt des Kaufvertrages unbekannt waren. Vielmehr stellt sich die Sachlage so dar, daß sie als von diesem Geh- und Wegerecht der Kläger betroffene Anrainer im Gegensatz zu dem als schwerfällig bezeichneten Siedlerverein, der seinerseits die Dienstbarkeit der Kläger stets anerkannte, Eigentümer dieses Weggrundstücks werden wollten, um (unter anderem) dadurch den Klägern besser entgegenwirken zu können. Die "Schlechtgläubigkeit" der Beklagten im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zu § 481 ABGB (SZ 57/38; 47/29; MietSlg 33.039; 33.040 uva) konnte daher von den Vorinstanzen im konkreten Fall ohne Verstoß gegen die Rechtsprechung oder gegen die Rechtssicherheit bejaht werden.Die Beklagten stellen aber auch in der Revision keine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung eine Sachentscheidung des Revisionsgerichtes erforderte. Auf dem Boden der Feststellungen trifft es nicht zu, daß den Beklagten die nicht verbücherten Dienstbarkeitsrechte der Kläger an dem strittigen Grundstück im Zeitpunkt des Kaufvertrages unbekannt waren. Vielmehr stellt sich die Sachlage so dar, daß sie als von diesem Geh- und Wegerecht der Kläger betroffene Anrainer im Gegensatz zu dem als schwerfällig bezeichneten Siedlerverein, der seinerseits die Dienstbarkeit der Kläger stets anerkannte, Eigentümer dieses Weggrundstücks werden wollten, um (unter anderem) dadurch den Klägern besser entgegenwirken zu können. Die "Schlechtgläubigkeit" der Beklagten im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zu Paragraph 481, ABGB (SZ 57/38; 47/29; MietSlg 33.039; 33.040 uva) konnte daher von den Vorinstanzen im konkreten Fall ohne Verstoß gegen die Rechtsprechung oder gegen die Rechtssicherheit bejaht werden.
Die in der Revision normierte Einschränkung der Servitut auf die Nutzung der "herrschenden" Grundstücke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konnten die Vorinstanzen auf Grund der Feststellungen über den Inhalt des Servitutsvertrages unterlassen.
Aus den dargelegten Erwägungen ist daher die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger haben allerdings die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt haben (§§ 52, 50, 40 ZPO).Die Kläger haben allerdings die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt haben (Paragraphen 52, 50, 40, ZPO).