Die Revision ist nicht begründet.
Als aktenwidrig rügt der Kläger die Annahme des Berufungsgerichtes, er sei bemüht gewesen, den Sachverhalt zu verdunkeln, der Erstrichter habe daher wesentliche Teile seiner Parteiaussage sowie die Zeugenaussage seiner Gattin als unglaubwürdig bezeichnet. Er muss aber selber bei seinen weiteren Ausführungen zugeben, dass der Erstrichter seine Aussage und die seiner Gattin für unglaubwürdig hielt. Der Versuch, darzutun, dass dies zu Unrecht geschehen sei, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Von einer Aktenwidrigkeit in einem entscheidenden Belang kann keine Rede sein.
Eine Mangelhaftigkeit soll darin liegen, das das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des Erstrichters abgegangen sei. Der Kläger unterlässt es aber anzugeben, in welchen Belangen das Berufungsgericht abgewichen sei. Das Berufungsgericht hat die Feststelllungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen. Es hat sie lediglich rechtlich anders gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht vertritt der Kläger ebenso wie der Erstrichter und das Strafgericht die Auffassung, der Erstbeklagte habe seinen Rechtsvorrang verwirkt, weil er nicht seine rechte Straßenseite eingehalten habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Auf Grund der das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO bindenden strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten ist wohl davon auszugehen, dass der Erstbeklagte nicht die rechte Straßenseite einhielt, sondern über die Mittellinie zwischen dem linken Gehsteigrand und der rechts befindlichen Verkehrsinsel hinauskam sowie dass er zu rasch an die Kreuzung heranfuhr. Die Behauptung in der Revision, dass der Erstbeklagte zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei, ist aber durch die der gegenständlichen Feststellung im Urteil des Strafgerichtes zweiter Instanz zugrundeliegende und im Übrigen auch nicht bekämpfte Skizze nicht gedeckt. Denn nach dieser hat der Erstbeklagte mit dem etwa 1,60 m breiten Fahrzeug den 10 m betragenden Abstand zwischen dem linken Fahrbahnrand und der rechts befindlichen Verkehrsinsel so befahren, dass die linke Bremsspur 3,90 m vom linken Fahrbahnrand entfernt war. Zieht man von der Fahrbahnhälfte von 5 m die halbe Fahrzeugbreite von 0,80 m ab, so ergibt sich, dass der Erstbeklagte wohl mehr links als in der Mitte der Straße fuhr, nicht aber, dass er zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite fuhr. Diese Fahrweise stellt im Verein mit der zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit das Verschulden des Erstbeklagten dar. Dieses kann nicht so gering veranschlagt werden, wie dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, da hiedurch dem im Nachrang befindlichen Kläger die Sichtstrecke, die ihm bei richtiger Fahrweise des Erstbeklagten zur Verfügung gestanden wäre, erheblich verkürzt wurde. Dies fällt im vorliegenden Fall deshalb besonders ins Gewicht, weil die Sicht des Klägers nach rechts ohnehin schon durch den turmartigen Vorbau an der rechts befindlichen Hausecke stark beeinträchtigt war.Eine Mangelhaftigkeit soll darin liegen, das das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des Erstrichters abgegangen sei. Der Kläger unterlässt es aber anzugeben, in welchen Belangen das Berufungsgericht abgewichen sei. Das Berufungsgericht hat die Feststelllungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen. Es hat sie lediglich rechtlich anders gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht vertritt der Kläger ebenso wie der Erstrichter und das Strafgericht die Auffassung, der Erstbeklagte habe seinen Rechtsvorrang verwirkt, weil er nicht seine rechte Straßenseite eingehalten habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Auf Grund der das Zivilgericht gemäß Paragraph 268, ZPO bindenden strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten ist wohl davon auszugehen, dass der Erstbeklagte nicht die rechte Straßenseite einhielt, sondern über die Mittellinie zwischen dem linken Gehsteigrand und der rechts befindlichen Verkehrsinsel hinauskam sowie dass er zu rasch an die Kreuzung heranfuhr. Die Behauptung in der Revision, dass der Erstbeklagte zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei, ist aber durch die der gegenständlichen Feststellung im Urteil des Strafgerichtes zweiter Instanz zugrundeliegende und im Übrigen auch nicht bekämpfte Skizze nicht gedeckt. Denn nach dieser hat der Erstbeklagte mit dem etwa 1,60 m breiten Fahrzeug den 10 m betragenden Abstand zwischen dem linken Fahrbahnrand und der rechts befindlichen Verkehrsinsel so befahren, dass die linke Bremsspur 3,90 m vom linken Fahrbahnrand entfernt war. Zieht man von der Fahrbahnhälfte von 5 m die halbe Fahrzeugbreite von 0,80 m ab, so ergibt sich, dass der Erstbeklagte wohl mehr links als in der Mitte der Straße fuhr, nicht aber, dass er zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite fuhr. Diese Fahrweise stellt im Verein mit der zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit das Verschulden des Erstbeklagten dar. Dieses kann nicht so gering veranschlagt werden, wie dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, da hiedurch dem im Nachrang befindlichen Kläger die Sichtstrecke, die ihm bei richtiger Fahrweise des Erstbeklagten zur Verfügung gestanden wäre, erheblich verkürzt wurde. Dies fällt im vorliegenden Fall deshalb besonders ins Gewicht, weil die Sicht des Klägers nach rechts ohnehin schon durch den turmartigen Vorbau an der rechts befindlichen Hausecke stark beeinträchtigt war.
Dem Kläger kann aber nicht darin gefolgt werden, dass ihm auch dann, wenn er selber vorschriftsmäßig gefahren wäre, die Wahrung des Rechtsvorranges nicht möglich gewesen wäre. Der durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Sichtbehinderung nach rechts musste er durch entsprechende Herabsetzung der Geschwindigkeit, die nach dem Sachverständigengutachten nicht mehr als 20 km/h hätte betragen dürfen, sowie durch besonders aufmerksames und bremsbereites Heranfahren an die für ihn nach rechts unübersichtliche Kreuzung Rechnung tragen. Tatsächlich hat er aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Geschwindigkeit von rund 35 km/h eingehalten und auch dem von rechts kommenden Fahrzeug nicht die erforderliche Beachtung geschenkt, so dass er gar nicht zu einer Reaktionshandlung gekommen ist. Selbst wenn die ihm ab der ersten Sichtmöglichkeit zur Verfügung stehende Strecke zum gänzlichen Anhalten seines Fahrzeuges nicht ausgereicht hätte, wäre doch bei Einhaltung einer nur wenig mehr als halb so hohen Geschwindigkeit und deren weiteren Herabsetzung durch Bremsen nach der ersten Sichtmöglichkeit seine Annäherung an die Kreuzungsmitte nicht unerheblich verzögert worden. Die Annahme des Erstrichters, dass im Falle einer solchen Fahrweise des Klägers das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug in die Mitte des Kraftwagens des Klägers hineingefahren wäre, entbehrt einer ausreichenden Grundlage, zumal dem Erstbeklagten in diesem Falle unter Umständen auch die Möglichkeit des Auslenkens nach rechts offen gestanden wäre. An dieser Beurteilung würde sich nichts Wesentliches ändern, auch wenn die Geschwindigkeit des Klägers nicht, wie die Vorinstanzen festgestellt haben, 35 km/h, sondern nur, wie der Kläger selber vor der Polizei und in der Revision zugestand, rund 30 km/h betragen hätte, da auch diese Geschwindigkeit noch die vom Sachverständigen als zulässig bezeichnete erheblich übersteigt. Das Mitverschulden des Klägers kann gleich hoch wie das des Erstbeklagten veranschlagt werden.
Die eingeklagte Forderung besteht daher mit der Hälfte des Betrages von S 6.954, also mit S 3.477 und die Gegenforderung des Beklagten mit mindestens dem gleichen Betrage zu Recht. Es hatte daher bei der vom Berufungsgerichte ausgesprochenen Abweisung des Klagebegehrens und bei dem Kostenausspruch des Berufungsgerichtes zu verbleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der teilweise Erfolg der Revision hinsichtlich der Verschuldensaufteilung und damit hinsichtlich der Feststellung der eingeklagten Forderung und der Gegenforderung hatte keine Kostenteilung zur Folge, weil er nicht zum Ziele, nämlich zur gänzlichen oder teilweisen Abweisung des Klagebegehrens führte.Die eingeklagte Forderung besteht daher mit der Hälfte des Betrages von S 6.954, also mit S 3.477 und die Gegenforderung des Beklagten mit mindestens dem gleichen Betrage zu Recht. Es hatte daher bei der vom Berufungsgerichte ausgesprochenen Abweisung des Klagebegehrens und bei dem Kostenausspruch des Berufungsgerichtes zu verbleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der teilweise Erfolg der Revision hinsichtlich der Verschuldensaufteilung und damit hinsichtlich der Feststellung der eingeklagten Forderung und der Gegenforderung hatte keine Kostenteilung zur Folge, weil er nicht zum Ziele, nämlich zur gänzlichen oder teilweisen Abweisung des Klagebegehrens führte.