Entscheidungsgründe:
Am 20. 11. 1995 ereignete sich gegen 11.40 Uhr im Gemeindegebiet von Schalchen im Kreuzungsbereich Unterlochner Gemeindestraße - Feldweißstraße - Straße nach Furth ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker (und Halter) seines PKWs und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin ihres, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Die im Freiland gelegene Unfallstelle wird durch die nachstehende Skizze (eine Teilablichtung aus ON 12 mit Skizzierung der eingehaltenen und beabsichtigten Fahrtrichtungen der beteiligten Lenker) maßstabsgetreu (1:250) wiedergegeben: Danach ist die Straße nach Furth durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" gegenüber dem Querverkehr abgewertet und befindet sich ein weiteres derartiges Vorschriftszeichen (aus der Annäherungsrichtung des Klägers von der Feldweißstraße aus gesehen) zwischen (nach) der Straße nach Furth und (vor) der Unterlochner Gemeindestraße.
Die Erstbeklagte lenkte ihren PKW auf der Unterlochner Gemeindestraße mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 50 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht in Richtung Unterlochen, bog im Kreuzungsbereich Unterlochner Gemeindestraße - Feldweißstraße, ohne den Blinker zu setzen, nach rechts ab, um in weiterer Folge geradeaus auf die Straße nach Furth weiterzufahren. Sie ging dabei davon aus, daß sie gegenüber dem von rechts kommenden PKW des Klägers im Vorrang sei. Der Kläger näherte sich mit seinem PKW der Kreuzung auf der Feldweißstraße mit einer Geschwindigkeit von ca 30 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht, um in die Unterlochner Gemeindestraße nach rechts in Richtung Pischelsdorf abzubiegen. Als der Kläger den PKW der Erstbeklagten erstmals wahrnahm, befand sich dieser noch zur Gänze auf der Unterlochner Gemeindestraße. Er ging davon aus, daß dieser auf der Unterlochner Gemeindestraße geradeaus weiterfahren werde. Als er jedoch bemerkte, daß der PKW der Erstbeklagten die Unterlochner Gemeindestraße verließ und nach rechts abbog, leitete er unverzüglich eine Bremsung ein, konnte aber dadurch die Kollision der beiden Fahrzeuge nicht mehr verhindern. Im Kollisionszeitpunkt befanden sich beide Fahrzeuge zur Gänze außerhalb der "Fluchtlinie" der Unterlochner Gemeindestraße. Durch die Kollision wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
Der Kläger begehrte den Zuspruch seines - der Höhe nach nicht strittigen - Schadens, weil die Erstbeklagte wegen Verletzung des ihm zukommenden Rechtsvorranges das Alleinverschulden treffe.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Kläger, weil sich das in seiner Fahrtrichtung im Bereich der Unfallstelle angebrachte "negative Vorrangzeichen" auf den gesamten Kreuzungsbereich und damit auch auf die von der Erstbeklagten benützte Fahrbahn beziehe. Im übrigen wandten sie eine Gegenforderung in Höhe von mindestens S 25.000 aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht gab - ausgehend vom Alleinverschulden der Erstbeklagten - dem Klagebegehren (nach Fassung eines mehrgliedrigen Spruches) statt. Die Erstbeklagte habe gegen die Rechtsregel des § 19 Abs 1 StVO verstoßen, weil eine zwischen den Streitteilen geltende (andere) Vorrangregelung nicht bestehe. Das vor der Unterlochner Gemeindestraße aufgestellte Vorschriftszeichen "Vorrang geben" gelte für einen Benützer der Feldweißstraße erst gegenüber der Unterlochner Gemeindestraße, sobald er dieses Vorschriftszeichen erreicht habe. Im vorliegenden Kreuzungsbereich (der Unterlochner Gemeindestraße mit der Feldweißstraße) sei der Vorrang ungeregelt, weshalb zwischen Fahrzeugen in diesem Bereich, soweit sie die Fahrbahn der bevorrangten Unterlochner Gemeindestraße zur Gänze verlassen hätten, die Rechtsregel gelte. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht hervorgekommen.Das Erstgericht gab - ausgehend vom Alleinverschulden der Erstbeklagten - dem Klagebegehren (nach Fassung eines mehrgliedrigen Spruches) statt. Die Erstbeklagte habe gegen die Rechtsregel des Paragraph 19, Absatz eins, StVO verstoßen, weil eine zwischen den Streitteilen geltende (andere) Vorrangregelung nicht bestehe. Das vor der Unterlochner Gemeindestraße aufgestellte Vorschriftszeichen "Vorrang geben" gelte für einen Benützer der Feldweißstraße erst gegenüber der Unterlochner Gemeindestraße, sobald er dieses Vorschriftszeichen erreicht habe. Im vorliegenden Kreuzungsbereich (der Unterlochner Gemeindestraße mit der Feldweißstraße) sei der Vorrang ungeregelt, weshalb zwischen Fahrzeugen in diesem Bereich, soweit sie die Fahrbahn der bevorrangten Unterlochner Gemeindestraße zur Gänze verlassen hätten, die Rechtsregel gelte. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht hervorgekommen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil - ausgehend von einer Vorrangverletzung des Klägers und einer Verschuldensteilung im Verhältnis 2:1 zulasten des Klägers - dahin ab, daß es die Klagsforderung mit einem Drittel, die - näher festgestellte - Gegenforderung mit zwei Dritteln für zurecht bestehend erkannte, dem Kläger sohin S 13.251 sA zusprach und das Mehrbegehren von S 39.502 sA abwies, und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es beurteilte die Unfallskreuzung als eine einheitliche Kreuzung, weil keine straßenbaulichen Einrichtungen (wie Verkehrsinseln, Sperrlinien usw) auf eine Ausgestaltung von zwei Kreuzungen hinwiesen. Vielmehr sei eine einheitliche Trichterausgestaltung zwischen der Feldweißstraße einerseits und der Straße nach Furth sowie der Unterlochner Gemeindestraße andererseits gegeben. Als von der Feldweißstraße kommender Verkehrsteilnehmer habe daher der Kläger gemäß § 19 Abs 4 StVO seine Wartepflicht gegenüber dem von der Unterlochner Gemeindestraße kommenden Fahrzeug der Erstbeklagten verletzt, weil er diese weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken nötigen hätte dürfen (§ 19 Abs 7 StVO). Diese Wartepflichten bezögen sich auf den gesamten Kreuzungsbereich, dessen Beginn dort anzunehmen sei, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Fahrbahn deutlich sichtbar werde. Bezogen auf die Feldweißstraße bedeute dies, daß die Verbreiterung und damit der Kreuzungsbereich deutlich mehr als eine Wagenlänge vor der gedachten Fluchtlinie zwischen dem rechten Fahrbahnrand der Unterlochner Gemeindestraße und der Straße nach Furth (aus Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen) beginne. Ab diesem Bereich hätte daher der Kläger seine Wartepflicht erfüllen müssen. Der Vorrang der Erstbeklagten sei auch nicht dadurch verloren gegangen, daß sie abgebogen sei, zumal der Vorrang dem abbiegenden Vorrangberechtigten solange zustehe, bis er sein Abbiegemanöver zur Gänze abgeschlossen, also die vorrangige Verkehrsfläche mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen habe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, welches offenbar das Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung verneint habe, habe sich daher aufgrund des vor der Unterlochner Gemeindestraße angebrachten (zweiten) Vorschriftszeichens "Vorrang geben" der Kläger gegenüber der Erstbeklagten, die ihren Vorrang auch im Zuge des Einbiegevorgangs nicht verloren habe, im Nachrang befunden. Weil jedoch die Erstbeklagte das Abbiegemanöver nicht durch Blinkzeichen angezeigt habe, treffe auch sie ein Mitverschulden von einem Drittel.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil - ausgehend von einer Vorrangverletzung des Klägers und einer Verschuldensteilung im Verhältnis 2:1 zulasten des Klägers - dahin ab, daß es die Klagsforderung mit einem Drittel, die - näher festgestellte - Gegenforderung mit zwei Dritteln für zurecht bestehend erkannte, dem Kläger sohin S 13.251 sA zusprach und das Mehrbegehren von S 39.502 sA abwies, und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es beurteilte die Unfallskreuzung als eine einheitliche Kreuzung, weil keine straßenbaulichen Einrichtungen (wie Verkehrsinseln, Sperrlinien usw) auf eine Ausgestaltung von zwei Kreuzungen hinwiesen. Vielmehr sei eine einheitliche Trichterausgestaltung zwischen der Feldweißstraße einerseits und der Straße nach Furth sowie der Unterlochner Gemeindestraße andererseits gegeben. Als von der Feldweißstraße kommender Verkehrsteilnehmer habe daher der Kläger gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO seine Wartepflicht gegenüber dem von der Unterlochner Gemeindestraße kommenden Fahrzeug der Erstbeklagten verletzt, weil er diese weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken nötigen hätte dürfen (Paragraph 19, Absatz 7, StVO). Diese Wartepflichten bezögen sich auf den gesamten Kreuzungsbereich, dessen Beginn dort anzunehmen sei, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Fahrbahn deutlich sichtbar werde. Bezogen auf die Feldweißstraße bedeute dies, daß die Verbreiterung und damit der Kreuzungsbereich deutlich mehr als eine Wagenlänge vor der gedachten Fluchtlinie zwischen dem rechten Fahrbahnrand der Unterlochner Gemeindestraße und der Straße nach Furth (aus Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen) beginne. Ab diesem Bereich hätte daher der Kläger seine Wartepflicht erfüllen müssen. Der Vorrang der Erstbeklagten sei auch nicht dadurch verloren gegangen, daß sie abgebogen sei, zumal der Vorrang dem abbiegenden Vorrangberechtigten solange zustehe, bis er sein Abbiegemanöver zur Gänze abgeschlossen, also die vorrangige Verkehrsfläche mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen habe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, welches offenbar das Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung verneint habe, habe sich daher aufgrund des vor der Unterlochner Gemeindestraße angebrachten (zweiten) Vorschriftszeichens "Vorrang geben" der Kläger gegenüber der Erstbeklagten, die ihren Vorrang auch im Zuge des Einbiegevorgangs nicht verloren habe, im Nachrang befunden. Weil jedoch die Erstbeklagte das Abbiegemanöver nicht durch Blinkzeichen angezeigt habe, treffe auch sie ein Mitverschulden von einem Drittel.
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit beim Zusammentreffen mehrerer Straßen, wenn - wie hier - zunächst zwei Straßen(-züge) aufeinander träfen und nach einigen Metern in einem gemeinsamen Trichter in eine dritte (bevorrangte) Straße einmündeten, noch eine einheitliche Kreuzung vorliege, gesicherte Rechtsprechung fehle und eine Abklärung (der Vorrangverhältnisse) dieser Kreuzung, an der sich schon mehrere Unfälle mit der gleichen Vorrangproblematik ereignet hätten, durch den Obersten Gerichtshof zweckmäßig erscheine.