Entscheidungsgründe:
Am 16.8.1991 ereignete sich auf der Bundesstraße 61 außerhalb von U*****dorf im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und ihr Ehemann als Radfahrer und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades beteiligt waren. Sowohl die Radfahrer als der Erstbeklagte wurden bei dem Verkehrsunfall verletzt. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 25.9.1991 an den Folgen des Unfalles. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.4.1992, 7 E Vr 769/91, Hv 46/92-15, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB strafgerichtlich verurteilt.Am 16.8.1991 ereignete sich auf der Bundesstraße 61 außerhalb von U*****dorf im Freilandgebiet ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und ihr Ehemann als Radfahrer und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades beteiligt waren. Sowohl die Radfahrer als der Erstbeklagte wurden bei dem Verkehrsunfall verletzt. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 25.9.1991 an den Folgen des Unfalles. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.4.1992, 7 E römisch fünf r 769/91, Hv 46/92-15, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB strafgerichtlich verurteilt.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung von S 262.755 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die zukünftigen Schäden aus diesem Unfall. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, sie und ihr verstorbener Ehemann seien von einem parallel zur Bundesstraße verlaufenden Feldweg in die B 61 eingefahren, um diese zu überqueren und die Fahrt auf dem gegenüberliegenden Feldweg fortzusetzen. Zum Zeitpunkt ihres Einfahrens sei der Erstbeklagte zwar schon in Sicht, jedoch noch weit entfernt gewesen. Sie hätten davon ausgehen können, daß sie bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch den Motorradlenker die Fahrbahn zum Zeitpunkt seiner Ankunft am Unfallsort längst verlassen hätten. Der Vorrang des Erstbeklagten sei nicht verletzt worden. Das Alleinverschulden treffe daher den Erstbeklagten, der mit weit überhöhter Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei. Der Erstbeklagte hätte den Unfall durch bloßes Weggehen vom Gas und allenfalls durch eine leichte Bremsung verhindern können. Er habe dagegen seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt und erst unmittelbar vor der Kollision verspätet die Bremsung eingeleitet.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und führten aus, die beiden Radfahrer hätten mit der Überquerung der Fahrbahn begonnen, obwohl sich das Motorrad des Erstbeklagten bereits in ihrer Sichtweite befunden habe. Die Klägerin treffe das überwiegende Verschulden an der Kollision, weil sie den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe. Dem Erstbeklagten könne nur ein Mitverschulden von einem Viertel angelastet werden.
Kompensando wurden die Schadenersatzansprüche des Erstbeklagten in Höhe von S 326.400 eingewendet.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Begehren der klagenden Partei "vorbehaltlich der ziffernmäßigen Abklärung zu zwei Dritteln dem Grunde nach zu Recht bestehe". Es ging von nachstehenden Feststellungen aus:
Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht auf der Bundesstraße 61 bei Straßenkilometer 5,30 zwischen den Ortschaften U*****dorf und U*****dorf. Im Unfallsbereich verläuft die Bundesstraße 61 ohne Sichtbehinderung völlig gerade. Im Bereich dieses Straßenstückes mit einer 5,9 m breiten Fahrbahn mündet in Fahrtrichtung des Erstbeklagten (Richtung U*****dorf) in die Bundesstraße 61 von rechts mit einem Mündungstrichter ein Feldweg ein, der sich wieder in Richtung U*****dorf gesehen tiefenmäßig um 16 m (gemessen von Mündungstrichtermitte zur Mündungstrichtermitte) auf der linken Fahrbahnseite fortsetzt. Die Klägerin und ihr Ehemann fuhren auf zwei Damenfahrrädern auf den von rechts in die Bundesstraße einmündenden Feldweg, um nach Querung der Bundesstraße die Fahrt auf dem schräg gegenüber weiterführenden Feldweg fortzusetzen. Das Ehepaar fuhr bis zum Rand der Fahrbahn der Bundesstraße vor und hielt dort die Fahrräder an. Es wandte seine Aufmerksamkeit auf den auf der Bundesstraße fließenden Verkehr zu. Die Klägerin nahm das von links herankommende, vom Erstbeklagten gelenkte Motorrad wahr. Sie und ihr Ehemann hielten offensichtlich die geschätzte Entfernung des Motorrades für ausreichend, um die Fahrbahn noch vor Passieren des Motorrades queren zu können. Beide setzten die Fahrt fort.
Der Erstbeklagte hielt auf der Bundesstraße eine Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h ein und hatte an seinem Motorrad Abblendlicht eingeschaltet. Als die Radfahrer in die Fahrbahn einfuhren, befand sich der Erstbeklagte mit seinem Motorrad 217,3 m bzw 6 Sekunden von der späteren Kollisionsstelle entfernt. Ungeachtet der bereits in einem Schrägzug den linksabzweigenden Feldweg zustrebenden Radfahrer verringerte der Erstbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit trotz unbehinderter Sicht für einen Zeitraum von 4,8 Sekunden, entsprechend einer Wegstrecke von 173,3 m, nicht. 44 m bzw 1,2 Sekunden vor der späteren Kontaktstelle leitete er ein Bremsmanöver ein und versuchte nach links auszuweichen, stieß jedoch in der Folge beide Radfahrer, die sich zum Kontaktzeitpunkt bereits links der Mittelleitlinie befanden, nieder. Die Kontaktgeschwindigkeit des Motorrades betrug 124 km/h. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätte der Erstbeklagte keinerlei Reaktionhandlungen setzen müssen, um die Unfallstelle hinter den Radfahrern völlig gefahrlos zu passieren.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung stelle das Erstgericht noch fest, daß es dem Erstbeklagten auch bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit ein Leichtes gewesen wäre, durch eine leichte Geschwindigkeitsreduktion den Unfall zu verhindern.
Es lastete rechtlich dem Erstbeklagten die Einhaltung einer um 30 % überhöhten Geschwindigkeit, eine trotz dieses gefahrenerhöhenden Umstandes völlig unaufmerksame Fahrweise und eine verspätete Reaktion an. Die Klägerin habe eine Vorrangverletzung zu vertreten. Sie treffe daher ein Verschulden von einem Drittel zu ihren Lasten.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes - insbesondere auch die, daß es dem Erstbeklagten ein Leichtes gewesen sei, durch eine leichte Geschwindigkeitsreduktion - den Unfall zu verhindern, vertrat aber die Ansicht, daß das Verschulden der Klägerin (Verletzung des Vorranges des Erstbeklagten) und das des Erstbeklagten (Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit sowie verspätete Reaktion) etwa gleich zu werten seien und sprach daher aus, daß sowohl die Klagsforderung als auch die Gegenforderung je zur Hälfte zu Recht bestünden.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagten Paretien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.