Entscheidung 2 Ob 215/25v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei P*, vertreten durch Dr. Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei B*, vertreten durch Tucek Stocker-Schellander Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 47 R 272/25k-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen hielten über Widerspruch der Gegnerin der gefährdeten Partei eine einstweilige Verfügung aufrecht, mit der der Gegnerin der gefährdeten Partei zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Widerruf der Inanspruchnahme einer Bankgarantie (im Kern) die Einziehung des Garantiebetrags untersagt und die Bank angewiesen wurde, den abgerufenen Betrag an die Gegnerin der gefährdeten Partei auszuzahlen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Im Verfahren über die von der gefährdeten Partei auftragsgemäß eingebrachte Rechtfertigungsklage schlossen die Streitteile einen Vergleich, in dem sich die Gegnerin der gefährdeten Partei zum Widerruf der Inanspruchnahme der Bankgarantie gegenüber der Bank verpflichtete. Die im Vergleich vereinbarte Leistungsfrist endete am 29. Jänner 2026.
[3] Damit fehlt es der Gegnerin der gefährdeten Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren außerordentlichen Revisionsrekurs an der Beschwer, sodass ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist (vgl RS0002495). Damit fehlt es der Gegnerin der gefährdeten Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren außerordentlichen Revisionsrekurs an der Beschwer, sodass ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist vergleiche RS0002495).
[4] Die Frage eines allfälligen Kostenzuspruchs nach § 50 Abs 2 ZPO (iVm § 393 Abs 1 EO) stellt sich nicht, weil die Gegnerin der gefährdeten Partei am Abschluss des Vergleichs beteiligt war und deshalb auch den Wegfall des Rechtsschutzinteresses selbst zu vertreten hat (vgl RS0114749). Die Frage eines allfälligen Kostenzuspruchs nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, EO) stellt sich nicht, weil die Gegnerin der gefährdeten Partei am Abschluss des Vergleichs beteiligt war und deshalb auch den Wegfall des Rechtsschutzinteresses selbst zu vertreten hat vergleiche RS0114749).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00215.25V.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260226_OGH0002_0020OB00215_25V0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung