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Entscheidung 2 Ob 216/07i×

Entscheidung 2 Ob 216/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob216/07i

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete L*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei „A*****" ***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 436.000,--  A und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2007, GZ 12 R 151/07z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Artikel 4, Absatz 8, der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 5. 2000 (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) verpflichtete die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Haftpflichtschäden deckenden Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitgliedstaaten (je) einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Diese Richtlinie wurde in Österreich durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/11 umgesetzt, mit dem es unter anderem zu Änderungen des VAG und des KHVG kam.

Den Vorinstanzen ist zwar zuzustimmen, dass die von einem österreichischen Versicherungsunternehmen bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nur Vertreter des Versicherungsunternehmens sind und dem Geschädigten nicht als zusätzliche Haftpflichtige zur Verfügung stehen vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 4, VAG; ferner ErlRV 782 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 10 f und 12; Baran, Die Umsetzung der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht -Richtlinie im österreichischen Recht, VR 2002, 212; Pfeiffer, 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU, ÖAMTC-FI 2002/91). Der Hinweis auf Paragraph 12 a, VAG geht im vorliegenden Fall aber ins Leere, weil diese Bestimmung nur inländische Versicherungsunternehmen und deren Pflicht zur Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten „in jedem anderen Vertragsstaat" betrifft. Die im Inland ansässige beklagte Partei könnte im Rahmen der erwähnten Richtlinie daher nur Schadenregulierungsbeauftragte eines ausländischen Versicherungsunternehmens oder aber - außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie - rechtsgeschäftlich betrauter „Schadenregulierer" eines (allenfalls auch inländischen) Versicherungsunternehmens sein.

Ersteres scheidet jedenfalls dann aus, wenn das gegnerische Unfallfahrzeug in Kroatien zugelassen war. Eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinie ist nämlich die Zulassung des Fahrzeuges, mit dem der Unfall verursacht wurde, in einem anderen EU-Mitgliedstaat (bzw EWR-Vertragsstaat). Kroatien gehört weder der EU noch dem EWR-Raum an und wird daher von der Richtlinie und der Verpflichtung ihrer Umsetzung überhaupt nicht erfasst. Das bedeutet, dass die beklagte Partei wohl nur auf rechtsgeschäftlicher Basis mit der Schadenregulierung betraut worden sein konnte, nicht aber Schadenregulierungsbeauftragte im Sinne der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie ist. Dies hat die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung zumindest andeutungsweise auch vorgebracht.

Die Rechtsstellung der beklagten Partei blieb im vorliegenden Verfahren somit ungeklärt. Dies wird in der Revision, die jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtslage vermissen lässt, aber nicht erkannt. Die dort vorgetragenen Argumente begründen jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO. Davon abgesehen geht die Klägerin in der Ausführung ihres Rechtsmittels offenbar selbst von der (bloßen) Vertretereigenschaft der beklagten Partei aus.

Textnummer

E86174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00216.07I.1115.000

Im RIS seit

15.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20071115_OGH0002_0020OB00216_07I0000_000

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