Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Unstrittig unterliegt der vorliegende Kaufvertrag zumindest hinsichtlich der zweitgefährdeten Partei der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, obwohl dieser Umstand im Kaufvertrag (./C) nicht aufscheint. Nach ständiger Rechtsprechung dauert der durch die aufschiebende Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hervorgerufene Schwebezustand so lange, bis die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt hat, dass das Geschäft keiner Genehmigung bedarf. Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung sowohl in erster Instanz durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als auch in zweiter Instanz durch die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vor Antragstellung auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung versagt.
Die gefährdeten Parteien haben dagegen Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Bei Beschlussfassung des Erstgerichtes war über den von den gefährdeten Parteien gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden.
Der gegen einen Verwaltungsakt erhobenen Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt gemäß § 30 Abs 1 VwGG bzw § 85 Abs 1 VfGG keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG und § 85 Abs 2 VfGG kann aber der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der vor dem Gerichtshof angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung hervorzurufen vermag. Es haben daher alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinne dienen. Alle Behörden und daher auch die Gerichte haben diesen vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten (Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung Rz 42 zu § 42).Der gegen einen Verwaltungsakt erhobenen Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG bzw Paragraph 85, Absatz eins, VfGG keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG und Paragraph 85, Absatz 2, VfGG kann aber der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der vor dem Gerichtshof angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung hervorzurufen vermag. Es haben daher alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinne dienen. Alle Behörden und daher auch die Gerichte haben diesen vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten (Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung Rz 42 zu Paragraph 42,).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Anspruch der gefährdeten Partei auf Eigentumsübertragung trotz Verweigerung der Genehmigung seitens der Grundverkehrsbehörde noch nicht endgültig vernichtet und sicherungsfähig ist, solange ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (SZ 52/48 = EvBl 1979/176), vgl SZ 38/58; SZ 28/204). Dieser Entscheidung lag aber zu Grunde, dass dort ein Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht gestellt wurde. Dennoch hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dennoch eine Genehmigung der Veräußerung erfolge. Die Möglichkeit der Wiederherstellung der Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs der gefährdeten Partei könne einer Bedingung gleichgehalten werden; ein bedingter Anspruch sei sicherungsfähig. Allerdings erachtete der Oberste Gerichtshof den Anspruch mangels eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung nicht für voll bescheinigt und legte der dortigen Antragstellerin eine Sicherheitsleistung gemäß § 390 Abs 1 EO auf. Diese Meinung wird auch in der Literatur vertreten (Heller/Berger/Stix 2696; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 179 f; Zechner Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Rz 6 zu § 378). Auch der erkennende Senat teilt diese Ansicht. Soweit daher das Rekursgericht die Meinung vertritt, der "Schwebezustand des genehmigungspflichtigen Geschäftes sei infolge rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beendet und könne erst nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wieder eintreten, ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof von einer endgültigen Beseitigung des Anspruchs nicht gesprochen werden. kann. Durch eine (kassatorische) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde aber das grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren neuerlich in Gang gesetzt und der "Schwebezustand" wieder hergestellt werden.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Anspruch der gefährdeten Partei auf Eigentumsübertragung trotz Verweigerung der Genehmigung seitens der Grundverkehrsbehörde noch nicht endgültig vernichtet und sicherungsfähig ist, solange ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (SZ 52/48 = EvBl 1979/176), vergleiche SZ 38/58; SZ 28/204). Dieser Entscheidung lag aber zu Grunde, dass dort ein Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht gestellt wurde. Dennoch hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dennoch eine Genehmigung der Veräußerung erfolge. Die Möglichkeit der Wiederherstellung der Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs der gefährdeten Partei könne einer Bedingung gleichgehalten werden; ein bedingter Anspruch sei sicherungsfähig. Allerdings erachtete der Oberste Gerichtshof den Anspruch mangels eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung nicht für voll bescheinigt und legte der dortigen Antragstellerin eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO auf. Diese Meinung wird auch in der Literatur vertreten (Heller/Berger/Stix 2696; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 179 f; Zechner Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Rz 6 zu Paragraph 378,). Auch der erkennende Senat teilt diese Ansicht. Soweit daher das Rekursgericht die Meinung vertritt, der "Schwebezustand des genehmigungspflichtigen Geschäftes sei infolge rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beendet und könne erst nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wieder eintreten, ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof von einer endgültigen Beseitigung des Anspruchs nicht gesprochen werden. kann. Durch eine (kassatorische) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde aber das grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren neuerlich in Gang gesetzt und der "Schwebezustand" wieder hergestellt werden.
Allerdings ist der Anspruch auf Eigentumsübertragung zufolge der Verweigerung der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrsbehörde und mangels einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag der gefährdeten Parteien, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht voll bescheinigt, weshalb den gefährdeten Parteien der Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 390 Abs 1 EO aufzutragen war. Für die Höhe der Sicherheitsleistung ist die Erwägung maßgebend, dass der Antragsgegnerin durch die Verzögerung der anderweitigen Verwertung der Kaufliegenschaft ein Schaden entstehen könnte.Allerdings ist der Anspruch auf Eigentumsübertragung zufolge der Verweigerung der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrsbehörde und mangels einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag der gefährdeten Parteien, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht voll bescheinigt, weshalb den gefährdeten Parteien der Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO aufzutragen war. Für die Höhe der Sicherheitsleistung ist die Erwägung maßgebend, dass der Antragsgegnerin durch die Verzögerung der anderweitigen Verwertung der Kaufliegenschaft ein Schaden entstehen könnte.
Soweit in der Revisionsrekursbeantwortung auch moniert wird, dass die Vorinstanzen zu Unrecht eine Gefährdung angenommen hätten, ist der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, dass sie die Entscheidung des Rekursgerichtes, in der die Gefährdung der Antragsteller bejaht wurde, unangefochten gelassen hat. Auf diese Ausführungen kann daher, weil nur ein Rechtsmittel der Antragsteller vorliegt, nicht eingegangen werden.
Von einer Befristung der Einstweiligen Verfügung nach Maßgabe einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes war abzusehen, weil der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 14. 3. 2001, B 2148/00-13, abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich, soweit sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Antragsteller betrifft, auf § 393 EO, soweit sie die Kosten der Antragsgegnerin betrifft, auf §§ 78, 402 EO, 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich, soweit sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Antragsteller betrifft, auf Paragraph 393, EO, soweit sie die Kosten der Antragsgegnerin betrifft, auf Paragraphen 78, 402, EO, 40, 50, 52 Absatz eins, ZPO.