Entscheidung 2 Ob 217/02d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
2Ob217/02d (2Ob218/02a)
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter im Verfahren über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des Ludwig M*****, in den Rechtssachen 2 Ob 228/99i und 2 Ob 183/00a des Obersten Gerichtshofes, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung von Gerichten (mit Ausnahmen Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage wurde von dem für ihn bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen war.Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung von Gerichten (mit Ausnahmen Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage wurde von dem für ihn bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen war.
Anmerkung
E86149
2Ob217.02d-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00217.02D.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20021219_OGH0002_0020OB00217_02D0000_000