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Entscheidung 2 Ob 217/02d×

Entscheidung 2 Ob 217/02d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob217/02d (2Ob218/02a)

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter im Verfahren über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des Ludwig M*****, in den Rechtssachen 2 Ob 228/99i und 2 Ob 183/00a des Obersten Gerichtshofes, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung von Gerichten (mit Ausnahmen Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage wurde von dem für ihn bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen war.

Anmerkung

E86149 2Ob217.02d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00217.02D.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0020OB00217_02D0000_000