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Entscheidung 2 Ob 217/21g×

Entscheidung 2 Ob 217/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob217/21g

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Ing. H* C*, vertreten durch Mag. Edgar Zrzavy, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei A* C*, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei P* C*, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert: 35.000 EUR) und Zwischenantrag auf Feststellung, im Verfahren über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2021, GZ 13 R 98/20g-53, womit das Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. November 2019, GZ 10 Cg 61/17i-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den für jeden Schenkungsgegenstand erforderlichen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht sprach mit Zwischen- und Teilurteil über einen Zwischenantrag der klagenden Partei auf Feststellung und über ein Manifestationsbegehren nach Art XLII EGZPO teils stattgebend, teils abweisend ab.

[2]                  Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien und der Nebenintervenientin erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

[3]                  Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin. Die klagende Partei begehrt, ihrem Zwischenantrag auf Feststellung zur Gänze stattzugeben, die Nebenintervenientin begehrt, diesen Antrag zur Gänze abzuweisen.

[4]                  Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Die zur Entscheidung vorgelegten Akten sind an das Berufungsgericht zurückzustellen.

[6] Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.

[7] Da der Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO durch die von der klagenden Partei gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO setzen müssen, wobei auf RS0039661 Bedacht zu nehmen sein wird. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor. Ob diesfalls die Rechtsmittelschriften den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprächen oder ob sie einer Verbesserung bedürften, bliebe der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E133820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00217.21G.1214.000

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20211214_OGH0002_0020OB00217_21G0000_000