Aus der Begründung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil difforme Beschlüsse der Vorinstanzen zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs vorliegen; er ist aber nicht begrundet.
Die Generalklausel für den Begriff "Verwaltungssache" gemäß § 97 Satz 1 LZVG., bezieht ausdrücklich die Bestimmungen des § 94 des Gesetzes, sodaß die "Angelegenheiten der Beiträge für die Versicherten" gemäß § 97 Satz 2 Z. 2 LZVG. nur mit der Einschränkung nach § 94 Z. 1 LZVG., betreffend die Zuständigkeit der Gerichte, als Verwaltungssachen anzusehen sind. Zutreffend hat das Rekursgericht auf die Bestimmungen der §§ 19 ff. LZVG. Bedacht genommen und dargelegt, daß in diesem Gesetze eine Haftung für Beitragsschuldigkeiten im Sinne der Regelung des § 1409 ABGB. nicht normiert worden ist. In diesem Zusammenhange ist auf die Bestimmungen des § 67 (4) ASVG. zu verweisen, wonach die Haftung des Betriebsnachfolgers für die von einem Vorgänger im Betrieb zu zahlenden Beiträge für die Zeit von höchstens zwölf Monaten, vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet, festgesetzt worden ist; eine derartige Vorschrift ist dem LZVG. fremd. Auch für das Gebiet des ASVG. ist anerkannt (vgl. Anmerkung 1 a zu § 64 ASVG. in der von Gehrmann - Rudolph - Teschner besorgten Manz'schen Ausgabe des ASVG.), daß die Bestimmungen der §§ 64 ff. ASVG. nur für die Eintreibung von Beitragsforderungen gegenüber Personen gelten, die nach den Bestimmungen des ASVG, zur Zahlung der Beiträge verpflichtet sind; Beitragsforderungen gegen andere Personen auf Grund einer sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ergebenden Zahlungspflicht könnten - mangels Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung - nur vor dem Gericht und nicht durch Bescheid geltend gemacht erden. Umsomehr muß dieser Grundsatz für das Gebiet des LZVG. gelten, in dem nicht einmal die im Sinne des § 67 (4) ASVG. beschränkte Haftung des Betriebsnachfolgers für die Beitragsschulden des Vorgängers enthalten ist. Zutreffend hat das Rekursgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1950, Z. 1387/47, Slg. Nr. 1735 (A.), Bezug genommen; die für den Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung und der Übergangsbestimmungen entwickelten Grundsätze dieses Erkenntnisses haben auch für den Zeitraum ab Beginn des Jahres 1956 (Inkrafttreten des ASVG.) Bedeutung, soweit nicht die neue Regelung Änderungen gebracht hat, was diesfalls nicht zutrifft. Schließlich ist auf die hg. Entscheidungen vom 29. Juni 1965, 8 Ob 115/65 und 8 Ob 121/65, zu verweisen, worin dargelegt worden ist, daß es dem Träger der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung nach der Regelung im GSPVG. verwehrt sei, von einem Erben des Versicherten einen Rückstand an Beiträgen, den der Versicherte habe entstehen lassen, im Verwaltungswege hereinzubringen; auch in den Fällen dieser Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges - bei im wesentlichen gleichen Rechtsgrundlagen wie im vorliegenden Fall - bejaht; im Hinblick auf die oben bezogene Begründung des Erstgerichtes ist mit hg. 8 Ob 115/65 und 8 Ob 121/65 nur noch festzuhalten, daß auch die Geltendmachung öffentlichrechtlicher Ansprüche gegen einen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu bestimmenden Rechtsnachfolger des Zahlungspflichtigen nur dann auf dem Verwaltungswege erfolgen kann, wenn dies im Gesetze ausdrücklich angeordnet ist; sonst gilt auch für derartige Ansprüche der ordentliche Rechtsweg.Die Generalklausel für den Begriff "Verwaltungssache" gemäß Paragraph 97, Satz 1 LZVG., bezieht ausdrücklich die Bestimmungen des Paragraph 94, des Gesetzes, sodaß die "Angelegenheiten der Beiträge für die Versicherten" gemäß Paragraph 97, Satz 2 Ziffer 2, LZVG. nur mit der Einschränkung nach Paragraph 94, Ziffer eins, LZVG., betreffend die Zuständigkeit der Gerichte, als Verwaltungssachen anzusehen sind. Zutreffend hat das Rekursgericht auf die Bestimmungen der Paragraphen 19, ff. LZVG. Bedacht genommen und dargelegt, daß in diesem Gesetze eine Haftung für Beitragsschuldigkeiten im Sinne der Regelung des Paragraph 1409, ABGB. nicht normiert worden ist. In diesem Zusammenhange ist auf die Bestimmungen des Paragraph 67, (4) ASVG. zu verweisen, wonach die Haftung des Betriebsnachfolgers für die von einem Vorgänger im Betrieb zu zahlenden Beiträge für die Zeit von höchstens zwölf Monaten, vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet, festgesetzt worden ist; eine derartige Vorschrift ist dem LZVG. fremd. Auch für das Gebiet des ASVG. ist anerkannt vergleiche Anmerkung 1 a zu Paragraph 64, ASVG. in der von Gehrmann - Rudolph - Teschner besorgten Manz'schen Ausgabe des ASVG.), daß die Bestimmungen der Paragraphen 64, ff. ASVG. nur für die Eintreibung von Beitragsforderungen gegenüber Personen gelten, die nach den Bestimmungen des ASVG, zur Zahlung der Beiträge verpflichtet sind; Beitragsforderungen gegen andere Personen auf Grund einer sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ergebenden Zahlungspflicht könnten - mangels Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung - nur vor dem Gericht und nicht durch Bescheid geltend gemacht erden. Umsomehr muß dieser Grundsatz für das Gebiet des LZVG. gelten, in dem nicht einmal die im Sinne des Paragraph 67, (4) ASVG. beschränkte Haftung des Betriebsnachfolgers für die Beitragsschulden des Vorgängers enthalten ist. Zutreffend hat das Rekursgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1950, Ziffer 1387 /, 47,, Slg. Nr. 1735 (A.), Bezug genommen; die für den Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung und der Übergangsbestimmungen entwickelten Grundsätze dieses Erkenntnisses haben auch für den Zeitraum ab Beginn des Jahres 1956 (Inkrafttreten des ASVG.) Bedeutung, soweit nicht die neue Regelung Änderungen gebracht hat, was diesfalls nicht zutrifft. Schließlich ist auf die hg. Entscheidungen vom 29. Juni 1965, 8 Ob 115/65 und 8 Ob 121/65, zu verweisen, worin dargelegt worden ist, daß es dem Träger der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung nach der Regelung im GSPVG. verwehrt sei, von einem Erben des Versicherten einen Rückstand an Beiträgen, den der Versicherte habe entstehen lassen, im Verwaltungswege hereinzubringen; auch in den Fällen dieser Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges - bei im wesentlichen gleichen Rechtsgrundlagen wie im vorliegenden Fall - bejaht; im Hinblick auf die oben bezogene Begründung des Erstgerichtes ist mit hg. 8 Ob 115/65 und 8 Ob 121/65 nur noch festzuhalten, daß auch die Geltendmachung öffentlichrechtlicher Ansprüche gegen einen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu bestimmenden Rechtsnachfolger des Zahlungspflichtigen nur dann auf dem Verwaltungswege erfolgen kann, wenn dies im Gesetze ausdrücklich angeordnet ist; sonst gilt auch für derartige Ansprüche der ordentliche Rechtsweg.