Aus der Begründung:
Auf die sachliche Prüfung des Inhaltes der formell zulässigen und rechtzeitigen Revision war aus folgenden Erwägungen nicht einzugehen:
Im Verfahren erster Instanz hatte der Beklagte zwei Rechtsanwälten, nämlich Dr. A. G. und Dr. R. N., ausdrücklich nebeneinander Prozeßvollmacht gemäß § 31 ZPO. erteilt. Das Ersturteil wurde an Dr. G. am 22. Dezember 1967, an Dr. N. am 27. Dezember 1967 zugestellt. Dr. G. gab mit dem Schriftsatz ON. 58, der am 27. Dezember 1967 bei Gericht einlangte, bekannt, daß er das Vollmachtsverhältnis zum Beklagten gelöst habe. Die von Dr. N. erhobene Berufung wurde am 10. Jänner 1968 zur Post gegeben.Im Verfahren erster Instanz hatte der Beklagte zwei Rechtsanwälten, nämlich Dr. A. G. und Dr. R. N., ausdrücklich nebeneinander Prozeßvollmacht gemäß Paragraph 31, ZPO. erteilt. Das Ersturteil wurde an Dr. G. am 22. Dezember 1967, an Dr. N. am 27. Dezember 1967 zugestellt. Dr. G. gab mit dem Schriftsatz ON. 58, der am 27. Dezember 1967 bei Gericht einlangte, bekannt, daß er das Vollmachtsverhältnis zum Beklagten gelöst habe. Die von Dr. N. erhobene Berufung wurde am 10. Jänner 1968 zur Post gegeben.
Gemäß § 90 (1) ZPO. ist bei Vorhandensein mehrerer zur Empfangnahme gerichtlicher Zustellungen ermächtigten Vertreter eines Beteiligten die Zustellung als vollzogen anzusehen, wenn einem dieser Vertreter ein Exemplar des zustellenden Schriftstückes übergeben wird. Ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf beginnt in diesem Fall mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen für alle gleichzeitig (vgl. ZBl. 1934 Nr. 159; ebenso Fasching, Komm. II, S. 248, Anm. 3 zu § 26 ZPO.). Auf den Lauf der Berufungsfrist (§ 464Gemäß Paragraph 90, (1) ZPO. ist bei Vorhandensein mehrerer zur Empfangnahme gerichtlicher Zustellungen ermächtigten Vertreter eines Beteiligten die Zustellung als vollzogen anzusehen, wenn einem dieser Vertreter ein Exemplar des zustellenden Schriftstückes übergeben wird. Ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf beginnt in diesem Fall mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen für alle gleichzeitig vergleiche ZBl. 1934 Nr. 159; ebenso Fasching, Komm. römisch zwei, S. 248, Anmerkung 3 zu Paragraph 26, ZPO.). Auf den Lauf der Berufungsfrist (Paragraph 464
(2) ZPO.) hatte daher im vorliegenden Fall die spätere Zustellung an Dr. N. keinen Einfluß. Auch die nach geschehener Zustellung an Dr. G. von diesem an das Gericht gerichtete Mitteilung betreffend die Lösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beklagten berechtigte nicht hiezu, die Berufungsfrist vom Zeitpunkt dieser späteren Zustellung an zu berechnen. Die Berufung gegen das Ersturteil war somit im vorliegenden Fall verspätet und das Ersturteil zur Zeit ihrer Erhebung bereits rechtskräftig. Die mangels Vorliegens einer rechtzeitigen Berufung eingetretene Rechtskraft ist gemäß § 411 (2) ZPO. von Amts wegen wahrzunehmen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der in SZ. XXII 173 veröffentlichten Entscheidung unter Berufung auf Sperl (Lehrbuch S. 603, 661) ausführte, begrundet die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung durch das Rechtsmittelgericht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtskraft Nichtigkeit (ebenso Fasching, a. a. O. III. S. 736 Anm. 53 zu § 411 ZPO.). Diese Nichtigkeit hatte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil wahrzunehmen. Die verspätete Berufung war gemäß §§ 471 Z. 2, 473 (1), 474 (2) ZPO. zurückzuweisen.(2) ZPO.) hatte daher im vorliegenden Fall die spätere Zustellung an Dr. N. keinen Einfluß. Auch die nach geschehener Zustellung an Dr. G. von diesem an das Gericht gerichtete Mitteilung betreffend die Lösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beklagten berechtigte nicht hiezu, die Berufungsfrist vom Zeitpunkt dieser späteren Zustellung an zu berechnen. Die Berufung gegen das Ersturteil war somit im vorliegenden Fall verspätet und das Ersturteil zur Zeit ihrer Erhebung bereits rechtskräftig. Die mangels Vorliegens einer rechtzeitigen Berufung eingetretene Rechtskraft ist gemäß Paragraph 411, (2) ZPO. von Amts wegen wahrzunehmen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der in SZ. römisch 22 173 veröffentlichten Entscheidung unter Berufung auf Sperl (Lehrbuch S. 603, 661) ausführte, begrundet die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung durch das Rechtsmittelgericht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtskraft Nichtigkeit (ebenso Fasching, a. a. O. römisch drei. S. 736 Anmerkung 53 zu Paragraph 411, ZPO.). Diese Nichtigkeit hatte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil wahrzunehmen. Die verspätete Berufung war gemäß Paragraphen 471, Ziffer 2, 473, (1), 474 (2) ZPO. zurückzuweisen.
Die hinsichtlich der Abweisung des Betrages von 848.85 S mangels Anfechtung durch den Kläger eingetretene Rechtskraft war zu berücksichtigen.