Entscheidung 2 Ob 2179/96x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21.12.1995 verstorbenen ***** Christian T*****, infolge Revisionsrekurses 1. der Leopoldine T*****, Pensionistin, ***** 2. des Wolfgang T*****, Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 1996, GZ 45 R 313/96d, 45 R 314/96a-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ohne Zulassungsausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 14 Abs 4 AußStrG). Der Revisionsrekurs ist überdies verspätet, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 14.5.1996 zugestellt, der Revisionsrekurs aber erst am 30.5.1996 und somit nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde; die Verfügung ließe sich nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Vaters des Erblassers, abändern (§ 11 Abs 2 AußStrG).Gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ohne Zulassungsausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG). Der Revisionsrekurs ist überdies verspätet, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 14.5.1996 zugestellt, der Revisionsrekurs aber erst am 30.5.1996 und somit nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde; die Verfügung ließe sich nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Vaters des Erblassers, abändern (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02179.96X.0905.000
Dokumentnummer
JJT_19960905_OGH0002_0020OB02179_96X0000_000