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Entscheidung 2 Ob 218/17y×

Entscheidung 2 Ob 218/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017954 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben.
RS0031035 Rechtssatz 12.06.1969Zivilrecht
Möglichkeit zur Geltendmachung neuer Schmerzengeldansprüche, wenn bei Abschluss eines Vergleiches nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Wortlaut die Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche vorbehalten wurde.
RS0031191 Rechtssatz 04.06.1981Zivilrecht
Beim Schmerzengeld handelt es sich um eine Globalentschädigung; bei der Ausmessung kann daher das Globalbegehren nicht in einzelne, bestimmte Verletzungen beziehungsweise Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden.
RS0031203 Rechtssatz 13.09.1979Zivilrecht
Die Verhinderung des besseren Fortkommens stellt einen besonderen Vermögensschaden dar, der im Entfall einer Verbesserung der Lebenslage besteht; dazu gehören vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen.
RS0031223 Rechtssatz 09.05.1974Zivilrecht
Unter Behinderung des besseren Fortkommens im Sinne des § 1326 ABGB ist nicht nur der mögliche Entgang eines beruflichen Aufstieges, sondern überhaupt die Gefahr zu verstehen, dass durch eine nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung eine sonst möglic …
RS0031311 Rechtssatz 22.09.1976Zivilrecht
Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Be …
RS0031344 Rechtssatz 29.06.1977Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. …