Die Kläger begehren von den Beklagten den Ersatz eines Drittels des durch einen Verkehrsunfall am 3. August 1971 auf der Wiener Straße in Linz entstandenen Schadens, und zwar der Erstkläger Schmerzensgeld von 140 000 S samt Anhang, die Zweitklägerin Landeshauptstadt Linz, Wohlfahrtsamt, Pflegegebühren und Behandlungskosten von 28 508 S samt Anhang und der Drittkläger, (Land Oberösterreich) Krankenhauskosten von 36 327.73 S samt Anhang. Weiter streben die Kläger die Feststellung an, daß ihnen die Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Schäden aus dem genannten Unfall im Ausmaß eines Drittels des Gesamtschadens zu haften haben, die Drittbeklagte nach Maßgabe des Versicherungsvertrages mit der Zweitbeklagten. Der Ersatzanspruch des Erstklägers sei auf die zweit- und drittklagende Partei insoweit gemäß der Verordnung über die Fürsorgepflicht und gemäß dem oö. Sozialhilfegesetz übergegangen, als diese an den Erstkläger Fürsorgeleistungen erbracht hätten.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß die Verletzungen des Erstklägers nicht von dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Tankzug stammten; aber selbst wenn dies zutreffen sollte, treffe den Erstkläger ein Mitverschulden von mindestens 9/10, weil er sich dermaßen betrunken habe, daß er bewußtlos auf der Fahrbahn gelegen sei. Der Zweitklägerin und dem Drittkläger fehle aber auch die aktive Klagslegitimation, weil die von ihnen erhobenen Ersatzansprüche im Wege der Legalzession auf die Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Nach den Verletzungen des Erstklägers wäre der Höhe nach ein Schmerzensgeld von maximal 210 000 S angemessen; dem Feststellungsinteresse werde im Hinblick auf die zugegebenermaßen eingetretenen Dauerfolgen nicht entgegengetreten. Die mit Klagsausdehnung vom 11. Jänner 1977 weiter erhobenen Schmerzensgeldansprüche des Erstklägers seien verjährt.
Außer Streit gestellt wurden die Leistungsansprüche der zweit- und drittklagenden Partei der Höhe nach.
Mit der als "Zwischen- und Endurteil" bezeichneten Entscheidung erkannte das Erstgericht die Leistungsansprüche des Erstklägers gegen alle drei Beklagten zur ungeteilten Hand, die Leistungsansprüche der zweit- und drittklagenden Partei gegen die drittbeklagte Partei dem Gründe nach, somit in Ansehung des Gesamtschadens zu einem Drittel, als zu Recht bestehend, bezüglich der Drittbeklagten beschränkt durch den im Unfallszeitpunkt bestandenen Haftpflichtversicherungsvertrag; ferner stellte es die Haftung aller Beklagten gegenüber dem Erstkläger zur ungeteilten Hand sowie die Haftung der Drittbeklagten gegenüber zweit- und drittklagender Partei für in Zukunft noch erwachsende Schäden im Ausmaß eines Drittels des auftretenden Gesamtschadens, wiederum beschränkt durch den Haftpflichtversicherungsvertrag, fest.
Das gegen erst- und zweitbeklagte Partei gerichtete Leistungs- und Feststellungsbegehren der zweit- und drittklagenden Partei verfiel der Abweisung.
Mit Teil- und Teilzwischenurteil gab das Berufungsgericht der Berufung der zweit- und drittklagenden Parteien Folge, der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil dahingehend, daß es als Teil- und Teilzwischenurteil zu lauten habe:
"Die auf Leistung gerichteten Ansprüche des Erstklägers auf Grund des Verkehrsunfalles vom 3. August 1971 auf der Wiener Straße in Linz bestehen dem Gründe nach, somit in Ansehung des Gesamtschadens zu einem Drittel, zu Recht, gegen die Drittbeklagte nach Maßgabe des zwischen ihr und der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages.
Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, die drittbeklagte Partei nach Maßgabe des zwischen ihr und der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages, dem Erstkläger zu einem Drittel für alle jene künftig auftretenden oder bekanntwerdenden Schäden haften, die sich aus dem Unfallsereignis vom 3. August 1971 in Linz vor dem Hause Wiener Straße Nr. ... mit dem Tankzug, Kennzeichen ..., ergeben werden."
Im übrigen, und zwar hinsichtlich der auf Zahlung von 28 508 S samt Anhang und 36 327.73 S samt Anhang und auf Feststellung gerichteten Ansprüche der zweitklagenden und drittklagenden Partei gegen alle drei Beklagten, sowie im Kostenpunkt, hob das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfange an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Das Berufungsgericht erachtete die Feststellungen des Erstgerichtes zum Unfallshergang als unbedenklich. Zu den Rechtsrügen der Berufungswerber führte es aus:
Selbst wenn davon ausgegangen werde, daß das Verschulden und die Betriebsgefahr, die auf Seiten der Beklagten nebeneinander als Haftungselemente vorhanden sind, nicht ohne weiteres summiert werden dürfen, so liege dem Erstbeklagten doch ein erheblicher Aufmerksamkeitsfehler insoferne zur Last, als er nach den Feststellungen den auf der Straße liegenden Erstkläger in einer Entfernung von 55 m als Menschen erkennen hätte können, während sein Anhalteweg bei vorschriftsmäßiger Bremsleistung des Tankzuges von
3.5 m/sec[2] (§ 3 KDV 1967 i. d. F. vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. 356/1972) knapp 35 m betrug. Sicher erscheine daneben die Nachlässigkeit des Erstklägers, dem das Liegenbleiben auf einer bekanntermaßen stark befahrenen Durchzugsstraße in alkoholisiertem Zustand zugerechnet werden müsse, schwerwiegender, doch werde die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung 1 : 2 zum Nachteil des Erstklägers dem Ausmaß dieses beiderseitigen Verschuldens durchaus gerecht. Auf der Seite des Erstbeklagten liege nicht bloß ein Flüchtigkeitsfehler, sondern ein gravierender Verstoß gegen die den gesamten Straßenverkehr tragende Verpflichtung zur Beobachtung der Fahrbahn vor.3.5 m/sec[2] (Paragraph 3, KDV 1967 i. d. F. vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt 356 aus 1972,) knapp 35 m betrug. Sicher erscheine daneben die Nachlässigkeit des Erstklägers, dem das Liegenbleiben auf einer bekanntermaßen stark befahrenen Durchzugsstraße in alkoholisiertem Zustand zugerechnet werden müsse, schwerwiegender, doch werde die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung 1 : 2 zum Nachteil des Erstklägers dem Ausmaß dieses beiderseitigen Verschuldens durchaus gerecht. Auf der Seite des Erstbeklagten liege nicht bloß ein Flüchtigkeitsfehler, sondern ein gravierender Verstoß gegen die den gesamten Straßenverkehr tragende Verpflichtung zur Beobachtung der Fahrbahn vor.
Da Schmerzempfindungen des Klägers auf Grund der Unfallsverfetzungen zweifellos vorhanden gewesen und nach den Feststellungen Dauerfolgen eingetreten seien, bestehe der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe eines Drittels des gesamten Schadens gerichtete Leistungsanspruch des Erstklägers dem Grund nach ebenso zu Recht wie das von diesem erhobene analoge Feststellungsbegehren; wegen dieses Feststellungsbegehrens komme der Verjährungseinrede bezüglich der Klagsausdehnung vom 11. Jänner 1977 keine Berechtigung zu.
Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Zweit- und Drittkläger auf Ersatz der von ihnen an den Erstkläger erbrachten Fürsorgeleistungen sei die Bestimmung des § 52 des oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. 66/1973; daß die Erbringung der Fürsorgeleistungen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes teilweise voranging, sei nicht entscheidend, weil nach der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 2 oö. Sozialhilfegesetz auch Ersatzansprüche wegen solcher Leistungen, die auf Grund früher geltender Vorschriften erbracht wurden, nach den Bestimmungen des X. Abschnittes der oö. Sozialhilfegesetzes geltendzumachen seien, es sei denn, sie seien bereits rechtskräftig festgestellt, vertraglich vereinbart oder der Übergang dieser Ansprüche sei bewirkt worden (§ 69 Abs. 2 oö. Sozialhilfegesetz a. E.); keiner dieser Ausnahmetatbestände liege vor. Die Legalzession bereits bestehender Ansprüche könne vom Gesetzgeber ebenso vorgesehen werden wie eine vertragliche Zession bestehender Ansprüche möglich sei.Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Zweit- und Drittkläger auf Ersatz der von ihnen an den Erstkläger erbrachten Fürsorgeleistungen sei die Bestimmung des Paragraph 52, des oö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 66 aus 1973,; daß die Erbringung der Fürsorgeleistungen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes teilweise voranging, sei nicht entscheidend, weil nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 69, Absatz 2, oö. Sozialhilfegesetz auch Ersatzansprüche wegen solcher Leistungen, die auf Grund früher geltender Vorschriften erbracht wurden, nach den Bestimmungen des römisch zehn. Abschnittes der oö. Sozialhilfegesetzes geltendzumachen seien, es sei denn, sie seien bereits rechtskräftig festgestellt, vertraglich vereinbart oder der Übergang dieser Ansprüche sei bewirkt worden (Paragraph 69, Absatz 2, oö. Sozialhilfegesetz a. E.); keiner dieser Ausnahmetatbestände liege vor. Die Legalzession bereits bestehender Ansprüche könne vom Gesetzgeber ebenso vorgesehen werden wie eine vertragliche Zession bestehender Ansprüche möglich sei.
Der Forderungsübergang auf die Träger der Sozialhilfe sei im Sinne des § 52 Abs. 1 oö. Sozialhilfegesetz aber insofern vom Vorliegen eines Deckungsfonds abhängig, als dieser Übergang die Rechtsansprüche des Befürsorgten zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten betrifft; als solcher kämen im vorliegenden Fall Ansprüche des Erstklägers auf Ersatz von Heilungskosten und Verdienstentgang, allenfalls auch Ansprüche aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 13 EKHG) in Frage, doch reichten die Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus, über das vorhandensein dieses Deckungsfonds, der nach dem Vorbringen der Beklagten bereits durch Leistungen der Sozialversicherungsträger aufgezehrt sein soll, abzusprechen; damit könne aber über die Ansprüche der Zweit- und Drittkläger nicht einmal dem Gründe nach abgesprochen werden, weshalb es der Rückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht bedürfe.Der Forderungsübergang auf die Träger der Sozialhilfe sei im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, oö. Sozialhilfegesetz aber insofern vom Vorliegen eines Deckungsfonds abhängig, als dieser Übergang die Rechtsansprüche des Befürsorgten zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten betrifft; als solcher kämen im vorliegenden Fall Ansprüche des Erstklägers auf Ersatz von Heilungskosten und Verdienstentgang, allenfalls auch Ansprüche aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse (Paragraph 13, EKHG) in Frage, doch reichten die Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus, über das vorhandensein dieses Deckungsfonds, der nach dem Vorbringen der Beklagten bereits durch Leistungen der Sozialversicherungsträger aufgezehrt sein soll, abzusprechen; damit könne aber über die Ansprüche der Zweit- und Drittkläger nicht einmal dem Gründe nach abgesprochen werden, weshalb es der Rückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht bedürfe.
Auch der Berufung der Zweit- und Drittkläger komme Berechtigung zu. Entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei die Zustellung der Klage als schriftliche Anzeige im Sinne des § 52 Abs. 1 oö. Sozialhilfegesetz anzusehen, weil einerseits im Bereich der gewillkürten Zession auch die Klage eine Verständigung im Sinne des § 1396 ABGB darstelle und andererseits die Vorschriften der §§ 1395Auch der Berufung der Zweit- und Drittkläger komme Berechtigung zu. Entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei die Zustellung der Klage als schriftliche Anzeige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, oö. Sozialhilfegesetz anzusehen, weil einerseits im Bereich der gewillkürten Zession auch die Klage eine Verständigung im Sinne des Paragraph 1396, ABGB darstelle und andererseits die Vorschriften der Paragraphen 1395
f. ABGB auch im Falle einer Legalzession anwendbar seien.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge.
Hingegen wurde den Rekursen der zweit- und drittklagenden Partei sowie der beklagten Parteien Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wurde aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung in Ansehung des Klagebegehrens der zweit- und der drittklagenden Partei aufgetragen.