Begründung:
Mit Urteil vom 2.1.1995 entschied das Erstgericht über den Zinsminderungsanspruch des klagenden und beklagten Mieters (in der Folge nur mehr als Kläger bezeichnet) und erachtete eine Forderung gegenüber der beklagten und klagenden Vermieterin (in der Folge nur mehr als beklagte Partei bezeichnet) mit S 50.668 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung wurde mit S 49.146,23 festgestellt. Weiters wurde ein Mietzinsminderungsanspruch infolge der Mangelhaftigkeit der Bestandsache ab Juni 1986 mit 50 % und ab Jänner 1990 mit 70 % festgestellt, sodaß der Kläger ab Jänner 1990 nur 30 % des vorgeschriebenen Mietzinses zu bezahlen habe. Das Zahlungsmehrbegehren des Klägers von S 104.162,48 sowie ein Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. In einem im Urteil enthaltenen Beschluß stellte das Erstgericht aus Anlaß der mit der Klage des Mieters verbundenen Mietzins- und Räumungsklage der beklagten Partei gemäß § 33 Abs 2 MRG den Mietzinsrückstand betreffend die Wohnung des Klägers für den Zeitraum Jänner 1986 bis Juli 1993 mit S 114.827,20 fest.Mit Urteil vom 2.1.1995 entschied das Erstgericht über den Zinsminderungsanspruch des klagenden und beklagten Mieters (in der Folge nur mehr als Kläger bezeichnet) und erachtete eine Forderung gegenüber der beklagten und klagenden Vermieterin (in der Folge nur mehr als beklagte Partei bezeichnet) mit S 50.668 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung wurde mit S 49.146,23 festgestellt. Weiters wurde ein Mietzinsminderungsanspruch infolge der Mangelhaftigkeit der Bestandsache ab Juni 1986 mit 50 % und ab Jänner 1990 mit 70 % festgestellt, sodaß der Kläger ab Jänner 1990 nur 30 % des vorgeschriebenen Mietzinses zu bezahlen habe. Das Zahlungsmehrbegehren des Klägers von S 104.162,48 sowie ein Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. In einem im Urteil enthaltenen Beschluß stellte das Erstgericht aus Anlaß der mit der Klage des Mieters verbundenen Mietzins- und Räumungsklage der beklagten Partei gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG den Mietzinsrückstand betreffend die Wohnung des Klägers für den Zeitraum Jänner 1986 bis Juli 1993 mit S 114.827,20 fest.
Diese Entscheidung (auch den Beschluß über den Mietzinsrückstand nach § 33 Abs 2 MRG) bekämpfte der Kläger mit Berufung, die beklagte Partei erhob gegen diesen Beschluß Rekurs und gegen die Sachentscheidung Berufung.Diese Entscheidung (auch den Beschluß über den Mietzinsrückstand nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG) bekämpfte der Kläger mit Berufung, die beklagte Partei erhob gegen diesen Beschluß Rekurs und gegen die Sachentscheidung Berufung.
Das Rechtsmittelgericht sprach mit Teilurteil aus, daß die eingeklagte Forderung von S 135.668 jedenfalls mit einem Betrag von S
56.668 zu Recht bestehe. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 36.000 wurde abgewiesen. Es wurde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß diese dem Kläger für alle Schäden haften, die ihm durch die mangelhafte Beschaffenheit des Mietobjektes in Zukunft entstehen und daß der Kläger mit Rücksicht auf die teilweise Unbrauchbarkeit der Bestandsache ab Juni 1986 50 % des jeweils zur Vorschreibung gelangenden Mietzinses inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer und ab Jänner 1990 bis inklusive 1.Oktober 1994 keinen Mietzins schulde. Das Mehrbegehren auf Feststellung, daß die klagende Partei bereits ab 1.Juni 1986 keinen Mietzins, keine Betriebskosten und keine Umsatzsteuer schulde, wurde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
Im übrigen wurde das Urteil des Erstgerichtes mit Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Weiters wurde mit Beschluß dem Rekurs der beklagten Partei gegen den im angefochtenen Urteil enthaltenen Beschluß über die Höhe des Mietzinsrückstandes gemäß § 33 Abs 2 MRG inhaltlich nicht Folge gegeben und aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei jedoch dieser Beschluß aufgehoben.Weiters wurde mit Beschluß dem Rekurs der beklagten Partei gegen den im angefochtenen Urteil enthaltenen Beschluß über die Höhe des Mietzinsrückstandes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG inhaltlich nicht Folge gegeben und aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei jedoch dieser Beschluß aufgehoben.
Es wurde ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, der weitere Rekurs wurde jedenfalls für unzulässig erklärt.
In der Begründung dieses Beschlusses wurde vom Rekursgericht ausgeführt, daß der Beschluß über die Höhe des strittigen Mietzinses, welcher gleichzeitig mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 24.9.1989 (ON 48) im ersten Rechtsgang erging mit der damaligen Berufung des Klägers bekämpft worden sei. Durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 14.3.1990, worin wegen Verfahrensmängeln dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung ua zur Frage der Zinsminderung aufgetragen wurde, sei auch der Beschluß über die Höhe des Mietzinsrückstandes beseitigt worden. Eine (wie im Rekurs der beklagten Partei behauptete) Nichtigkeit oder bloße Unzulässigkeit des nunmehr neuerlich in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschlusses über den Mietzinsrückstand liege daher nicht vor.
In der nunmehrigen Berufung bekämpfe der Kläger ausdrücklich auch den Beschluß über die Feststellung des strittigen Mietzinses. Soweit die beklagte Partei in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß von einem geringeren Zinsminderungsanspruch ausgehe, werde sie auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Berufung des Klägers verwiesen. Der Rekurs der beklagten Partei sei daher jedenfalls nicht berechtigt.
Aufgrund der berechtigten Bekämpfung der festgestellten Höhe des Rückstandes durch den Kläger sei mit einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorzugehen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtszuges wurde auf § 526 Abs 3, § 527 Abs 2 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO gegründet.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtszuges wurde auf Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gegründet.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes, soweit er den Zeitraum bis inklusive Juli 1989 betreffe, als nichtig aufgehoben werde.