Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht geltend, er zähle nach § 4 Abs 2 EisbEG zum Kreis der Enteigneten, dem ein unmittelbar gegen den Enteigner gerichteter Entschädigungsanspruch zukomme. Nach § 25 Abs 5 Stmk. NSchG stehe jeder Partei das Recht zu, die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zu begehren. Dem Antragsteller sei von der Antragsgegnerin im Entschädigungsverfahren das Antragsrecht zuerkannt worden, was ihm vom Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nicht mehr genommen werden könne.Der Revisionsrekurswerber macht geltend, er zähle nach Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG zum Kreis der Enteigneten, dem ein unmittelbar gegen den Enteigner gerichteter Entschädigungsanspruch zukomme. Nach Paragraph 25, Absatz 5, Stmk. NSchG stehe jeder Partei das Recht zu, die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zu begehren. Dem Antragsteller sei von der Antragsgegnerin im Entschädigungsverfahren das Antragsrecht zuerkannt worden, was ihm vom Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nicht mehr genommen werden könne.
Dazu wurde erwogen:
Nach der auf Grund des § 5 Stmk. NSchG 1976 (Stmk. LGBl 1976/65) erlassenen, eingangs zitierten, Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. 5. 1991, wurde der Westteil des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet erklärt. Nach § 2 der VO wurden ua verschiedene forstliche Maßnahmen verboten. Nach § 3 der VO blieben allerdings Nutzungen der Einforstungsberechtigten im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte unberührt.Nach der auf Grund des Paragraph 5, Stmk. NSchG 1976 (Stmk. LGBl 1976/65) erlassenen, eingangs zitierten, Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. 5. 1991, wurde der Westteil des Toten Gebirges zum Naturschutzgebiet erklärt. Nach Paragraph 2, der VO wurden ua verschiedene forstliche Maßnahmen verboten. Nach Paragraph 3, der VO blieben allerdings Nutzungen der Einforstungsberechtigten im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte unberührt.
§ 5 des Stmk. NSchG 1976 (Stmk LGBl 1976/65) sieht vor, dass Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden können.Paragraph 5, des Stmk. NSchG 1976 (Stmk LGBl 1976/65) sieht vor, dass Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden können.
§ 25 Abs 1 Stmk. NSchG (idF Stmk. LGBl 2000/35) bestimmt in Abs 1 folgendes: "Wer durch Auswirkung einer Verordnung ... a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens auf Grund von Bewilligungen oder Genehmigungen, soweit solche erforderlich sind, berechtigt und in der Lage ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung."Paragraph 25, Absatz eins, Stmk. NSchG in der Fassung Stmk. LGBl 2000/35) bestimmt in Absatz eins, folgendes: "Wer durch Auswirkung einer Verordnung ... a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens auf Grund von Bewilligungen oder Genehmigungen, soweit solche erforderlich sind, berechtigt und in der Lage ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung."
Nach Abs 2 leg cit hat die Behörde auf Verlangen des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen.Nach Absatz 2, leg cit hat die Behörde auf Verlangen des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen.
Nach Abs 3 leg cit hat die Landesregierung über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über Art und Ausmaß der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen zu entscheiden.Nach Absatz 3, leg cit hat die Landesregierung über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über Art und Ausmaß der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen zu entscheiden.
Abs 4 leg cit sieht vor, dass ein Antrag auf Entschädigung vom Grundeigentümer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung bzw nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen ist, falls zwischen dem Land und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustandekommt.Absatz 4, leg cit sieht vor, dass ein Antrag auf Entschädigung vom Grundeigentümer innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung bzw nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen ist, falls zwischen dem Land und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustandekommt.
Nach Abs 5 leg cit kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzustellung die Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht begehren. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid außer Kraft.Nach Absatz 5, leg cit kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzustellung die Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht begehren. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid außer Kraft.
Nach Abs 6 leg cit ist für das Verfahren nach Abs 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 71, sinngemäß anzuwenden.Nach Absatz 6, leg cit ist für das Verfahren nach Absatz 3, sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr 71, sinngemäß anzuwenden.
Der Antragsteller hat eine Wertminderung seines Weiderechtes, das mit dem Eigentum an einer (anderen als der von der NaturschutzVO betroffenen) Liegenschaft verbunden ist, geltend gemacht, die darin gesehen wird, dass die dem betroffenen Grundeigentümer untersagten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu einer Verkleinerung der Weideflächen und damit zu einer Minderung des Ertrages des Weiderechtes führen würden und somit eine Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Privatrechtes behauptet.
Die Vorinstanzen sind von einem rein materiellen Parteienbegriff ausgegangen, weil sie aus der von ihnen vertretenen Auffassung, dass dem Antragsteller kein materieller Entschädigungsanspruch zustehe, die Zurückweisung des Entschädigungsantrages ausgesprochen haben.
Im Außerstreitverfahren ist zwar auch der materielle Parteibegriff mitbestimmend. Doch hat auch in diesem Verfahren derjenige, der einen Rechtsschutzantrag stellt, Anspruch auf meritorische Entscheidung darüber (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren ³ Rz 30), sofern mit dem Antrag ein subjektives Privatrecht behauptet wird; werden hingegen bloß tatsächliche Interessen zum Anlass genommen, die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, so besteht kein Anspruch auf Sachentscheidung (vgl auch Killmann, Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Verfahren mit sukzessiver Kompetenz nach Bundes- und nach steirischem Landesrecht, 130).Im Außerstreitverfahren ist zwar auch der materielle Parteibegriff mitbestimmend. Doch hat auch in diesem Verfahren derjenige, der einen Rechtsschutzantrag stellt, Anspruch auf meritorische Entscheidung darüber (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren ³ Rz 30), sofern mit dem Antrag ein subjektives Privatrecht behauptet wird; werden hingegen bloß tatsächliche Interessen zum Anlass genommen, die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, so besteht kein Anspruch auf Sachentscheidung vergleiche auch Killmann, Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Verfahren mit sukzessiver Kompetenz nach Bundes- und nach steirischem Landesrecht, 130).
§ 25 Abs 6 Stmk. NSchG sieht namentlich nur für das Verfahren nach Abs 3 leg cit (Verfahren vor der Landesregierung über das Bestehen des Anspruches bzw über über Art und Ausmaß der Entschädigung) die sinngemäße Anwendung des EisbEG vor. Aus Abs 5 leg cit, wonach jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Abs 3) die Festsetzung der Entschädigung bei Gericht begehren kann, ist aber abzuleiten, dass diese sinngemäße Anwendung auch im gerichtlichen Verfahren vorzunehmen ist und demnach auch das Außerstreitverfahren offen steht (Killmann aaO 36f).Paragraph 25, Absatz 6, Stmk. NSchG sieht namentlich nur für das Verfahren nach Absatz 3, leg cit (Verfahren vor der Landesregierung über das Bestehen des Anspruches bzw über über Art und Ausmaß der Entschädigung) die sinngemäße Anwendung des EisbEG vor. Aus Absatz 5, leg cit, wonach jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Absatz 3,) die Festsetzung der Entschädigung bei Gericht begehren kann, ist aber abzuleiten, dass diese sinngemäße Anwendung auch im gerichtlichen Verfahren vorzunehmen ist und demnach auch das Außerstreitverfahren offen steht (Killmann aaO 36f).
§ 4 Abs 1 EisbEG verpflichtet den Enteigner, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem. § 365 ABGB schadlos zu halten.Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG verpflichtet den Enteigner, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem. Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten.
Nach § 4 Abs 2 EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Im Entschädigungsverfahren wegen einer Enteignung nach dem EisbEG haben diese dinglich Berechtigten einen materiellen Anspruch auf Entschädigung ihres dinglichen Rechtes nach den Grundsätzen des § 365 ABGB. Diese Personen sind demnach Parteien im materiellen Sinn, weil sie Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile haben (Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, 109f). Ist das mit dem Eigentum an einer Sache verbundene dingliche Recht (Grunddienstbarkeit) selbst Gegenstand der Enteignung, dann hat der Grunddienstbarkeitsberechtigte somit nach § 4 Abs 1 EisbEG Anspruch gemäß § 365 ABGB auf Entschädigung (4 Ob 566/73 zur Enteignung einer Servitut nach dem oöLStVG).Nach Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Im Entschädigungsverfahren wegen einer Enteignung nach dem EisbEG haben diese dinglich Berechtigten einen materiellen Anspruch auf Entschädigung ihres dinglichen Rechtes nach den Grundsätzen des Paragraph 365, ABGB. Diese Personen sind demnach Parteien im materiellen Sinn, weil sie Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile haben (Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, 109f). Ist das mit dem Eigentum an einer Sache verbundene dingliche Recht (Grunddienstbarkeit) selbst Gegenstand der Enteignung, dann hat der Grunddienstbarkeitsberechtigte somit nach Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG Anspruch gemäß Paragraph 365, ABGB auf Entschädigung (4 Ob 566/73 zur Enteignung einer Servitut nach dem oöLStVG).
Fraglich ist, ob der in § 4 Abs 1 EisbEG geregelte materielle Entschädigungsanspruch auch Fälle erfasst, in denen das dingliche Recht nicht Gegenstand der Enteignung ist, aber durch die Enteignung berührt wird.Fraglich ist, ob der in Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG geregelte materielle Entschädigungsanspruch auch Fälle erfasst, in denen das dingliche Recht nicht Gegenstand der Enteignung ist, aber durch die Enteignung berührt wird.
Hier geht es allerdings nicht um eine Enteignung, sondern um legistische Maßnahmen im Interesse des Naturschutzes, durch die die Rechte der Eigentümer und (mittelbar) der dinglich Berechtigten beschränkt werden. Die einschlägigen Gesetze sehen daher die Entschädigungspflicht für entzogene Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten, für durch Schutzmaßnahmen ausgelöste erhebliche Minderung des Ertrags eines Grundstücks oder nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung vor (Nachweise bei Korinek/Pauger/Rummel, 159f); das maßgebliche Stmk. NSchG allerdings nur für die Eigentümer.
Da aber nach § 25 Abs 6 Stmk. NSchG das EisbEG für die "Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen" sinngemäß anzuwenden ist, können auch die in ihren Rechten beschränkten Einforstungsberechtigten einen Anspruch auf Entschädigung für die Einschränkungen im Rahmen ihres (an sich nicht enteigneten) Weiderechtes geltend machen. Dafür spricht, dass auch der von den Anordnungen unmittelbar betroffene Grundeigentümer Ansprüche wegen des dadurch bedingten Nutzungsausfalles hat. Daher soll auch der aus einer Grunddienstbarkeit dinglich Berechtigte die mit den Anordnungen verbundenen Ertragsminderungen entschädigt erhalten.Da aber nach Paragraph 25, Absatz 6, Stmk. NSchG das EisbEG für die "Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen" sinngemäß anzuwenden ist, können auch die in ihren Rechten beschränkten Einforstungsberechtigten einen Anspruch auf Entschädigung für die Einschränkungen im Rahmen ihres (an sich nicht enteigneten) Weiderechtes geltend machen. Dafür spricht, dass auch der von den Anordnungen unmittelbar betroffene Grundeigentümer Ansprüche wegen des dadurch bedingten Nutzungsausfalles hat. Daher soll auch der aus einer Grunddienstbarkeit dinglich Berechtigte die mit den Anordnungen verbundenen Ertragsminderungen entschädigt erhalten.
Zusammenfassend ist daher der Antragsteller legitimiert, im Außerstreitverfahren seine behauptete Ertragsminderung seines Weiderechtes geltend zu machen.
Da die Vorinstanzen ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht Feststellungen unterlassen haben, ob der Antragsteller durch die Naturschutzmaßnahmen tatsächlich in seinen Weiderechten beschränkt ist oder sein wird, waren die Entscheidungen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.