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Entscheidung 2 Ob 22/07k×

Entscheidung 2 Ob 22/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob22/07k

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Birgit P*****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Kurt S*****, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 15.922,63 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000), über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 2 R 200/06p-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es unter Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 0,25 sA dem Zahlungsbegehren mit EUR 15.922,38 sA und dem Feststellungsbegehren stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Beklagten, welche das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). In einem solchen - hier vorliegenden - Fall steht einer Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur die Möglichkeit zu, einen Antrag an das Rechtsmittelgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Dieser mit der ordentlichen Revision zu verbindende Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentliches" Rechtsmittel nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof kann über ein solches Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623; RS0109501). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5 und 8]).

Anmerkung

E83340 2Ob22.07k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.228 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00022.07K.0222.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070222_OGH0002_0020OB00022_07K0000_000