Entscheidungsgründe:
Am 25. Dezember 1985 gegen 22.30 Uhr verschuldete der Erstbeklagte in Lobenstein als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs der Marke Golf mit dem Kennzeichen O-734.292 im alkoholisierten Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,03 Promille) einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger insbesondere durch eine Zersplitterung des fünften Halswirbels schwer verletzt wurde. Der Erstbeklagte wurde deshalb wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB rechtskräftig verurteilt.Am 25. Dezember 1985 gegen 22.30 Uhr verschuldete der Erstbeklagte in Lobenstein als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs der Marke Golf mit dem Kennzeichen O-734.292 im alkoholisierten Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,03 Promille) einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger insbesondere durch eine Zersplitterung des fünften Halswirbels schwer verletzt wurde. Der Erstbeklagte wurde deshalb wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB rechtskräftig verurteilt.
Der Kläger begehrte den Zuspruch des Klagsbetrages, welcher sich aus S 1 Million Schmerzengeld und S 2.250,90 Pflegegebühren, vermindert um Teilzahlungen von insgesamt S 134.833,93, zusammensetzt und demnach S 867.416,97 beträgt. Ferner begehrte der Kläger die urteilsmäßige Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, wobei die Haftung der Zweitbeklagten nach Maßgabe der für das Beklagtenfahrzeug zum Unfallszeitpunkt bestandenen Haftpflichtversicherungsverhältnisses seine Begrenzung zu finden habe.
Die Beklagten anerkannten dem Grunde nach einen Verschuldensanteil des Erstbeklagten von zwei Dritteln und darauf aufbauend betraglich S 134.833,93. Im übrigen beantragten sie die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden von einem Drittel, weil er sich in der Person des Erstbeklagten einem für ihn erkennbar alkoholbeeinträchtigten Kraftwagenlenker anvertraut habe. Kläger und Erstbeklagte hätten am 25. Dezember 1985 die Zeit von etwa 17.30 Uhr bis zum Unfall gemeinsam verbracht und der Erstbeklagte habe während dieser Zeit zumindest vier Achtel Wein und einen Schluck Bier getrunken. Dem Kläger hätte daher unbedingt die Alkoholbeeinträchtigung des Erstbeklagten auffallen müssen. Das begehrte Schmerzengeld sei bei weitem überhöht. Die geltend gemachten Pflegegebühren wurden der Höhe nach anerkannt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 867.416,97 s.A. statt und stellte fest, daß die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall ersatzpflichtig seien, die Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des Versicherungsvertrages betreffend das Fahrzeug VW Golf L Kombi O-734.292. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 200.000,-- s.A. wies es ab. Das Erstgericht ging hiebei von folgenden, für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen aus:
Am 25. Dezember 1985, um etwa 17.00 Uhr, fuhr der Erstbeklagte mit dem seinem Vater (bzw. dessen Firma) gehörigen PKW der Marke VW Golf mit Kennzeichen O-734.292 zu seinem gleichfalls in Marchtrenk wohnhaften Schulfreund Thomas Christian ALT. Beide beschlossen, zwei weitere Schulfreunde, nämlich den Kläger und den gleichfalls in Luftenberg wohnhaften Karl S*** aufzusuchen. Zum Zeitpunkt des Antrittes dieser Fahrt war der Erstbeklagte nicht alkoholbeeinträchtigt. Der Erstbeklagte und Thomas Christian ALT erreichten etwa gegen 18.00 Uhr Luftenberg. Nachdem der Kläger dazugekommen war, fuhren sie zu dritt zu Karl S***, welcher ebenfalls zur Mitfahrt eingeladen wurde. Zu viert beschlossen sie dann, die in Zwettl an der Rodl wohnhafte, allen vier bekannte HTL-Schülerin Edith H*** aufzusuchen. Um etwa 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr trafen sie in Zwettl an der Rodl ein. Im Elternhaus der Edith H*** befanden sich deren Eltern und drei weitere Bekannte. Edith H*** bewirtete sämtliche Gäste, unter anderem die vier Schulkollegen, mit alkoholischen Getränken, insbesondere mit Wein. Der Erstbeklagte konsumierte hiebei zwei Achtelliter Rotwein und zwei Achtelliter Weißwein. Der Kläger trank annähernd die gleiche Menge wie der Erstbeklagte. Etwa nach einer Stunde beschlossen sämtliche Beteiligte gemeinsam, das Gasthaus Sonnenhof (Kitzmüller) in Zwettl aufzusuchen. Der Antritt der Fahrt dorthin erfolgte zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr. Im Gasthof Sonnenhof hielten sich die Schulfreunde etwa eine Stunde auf. Hiebei aß der Erstbeklagte "Berner Würstel" und trank aus dem Glas des Klägers mindestens einen Schluck Bier. Um etwa 22.00 Uhr beschloß man gemeinsam, einen weiteren Schulfreund, nämlich Franz L***, in Oberneukirchen aufzusuchen. Bei Antritt der Fahrt saß Thomas Christian ALT vorne auf dem Beifahrersitz und im Fond saßen ganz links Karl S***, in der Mitte Edith H*** und rechts der Kläger. Bei Antritt dieser (Unfallsfahrt) war keinem der Mitfahrer aufgefallen, daß der Erstbeklagte einen alkoholisierten Eindruck erweckte oder nicht fahrtüchtig wäre. Keiner der Beteiligten zweifelte daher an der Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten. Auch dieser fühlte sich voll fahrtüchtig. Der Erstbeklagte lenkte den PKW in die Ortsmitte von Oberneukirchen und von dort wieder ortsauswärts, zumal Franz L*** etwas außerhalb wohnte. Allerdings verfehlte der Erstbeklagte die richtige Ausfahrt von Oberneukirchen. Nach einigen Kilometern wurde er von Edith H*** darauf aufmerksam gemacht. Der Erstbeklagte beabsichtigte, bei der nächsten passenden Möglichkeit umzukehren. In der Ortschaft Lobenstein, auf dem sogenannten Güterweg Flamberg, nächst dem Haus Nr. 10, in einer leicht abschüssigen unübersichtlichen Rechtskurve, kam der vom Erstbeklagten gelenkte Kraftwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h zu weit in Richtung des linken Fahrbahnrandes und geriet auf das Bankett. Der Erstbeklagte verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, welches sodann über den linken Fahrbahnrand hinaus auf eine mit etwa 5 % abfallende Böschung gelangte und sich dort dreimal überschlug. Dabei wurde der Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert und insbesondere an der Halswirbelsäule schwer verletzt. Zum Unfallszeitpunkt bestand beim Erstbeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille. Diese Alkoholisierung war für den Kläger bei Antritt der Fahrt und auch in der Folge nicht erkennbar. Allerdings wußte der Kläger, daß der gut 90 kg schwere Erstbeklagte Stunden zuvor insgesamt vier Achtelliter Wein und zuletzt mindestens einen Schluck Bier getrunken hatte. In rechtlicher Beziehung verneinte das Erstgericht eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Alkoholisierung des Erstbeklagten seitens des Klägers und ging dem Grunde nach vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus. Der Höhe nach erachtete es ein Schmerzengeld von S 800.000,-- insgesamt als angemessen.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, einschließlich des in Geld bestehenden Teiles S 300.000,-- übersteigt; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit damit dem Kläger ein S 400.000,-- s.A. übersteigender Betrag zugesprochen und die Haftung für die künftigen Unfallschäden des Klägers im Ausmaß von mehr als zwei Dritteln festgestellt wurde, richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von insgesamt nur S 400.000,-- s.A. an den Kläger, Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallschäden des Klägers im Ausmaß von nur zwei Dritteln und Abweisung des Leistungs- und Feststellungsmehrbegehrens.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit damit dem Kläger ein S 400.000,-- s.A. übersteigender Betrag zugesprochen und die Haftung für die künftigen Unfallschäden des Klägers im Ausmaß von mehr als zwei Dritteln festgestellt wurde, richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von insgesamt nur S 400.000,-- s.A. an den Kläger, Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallschäden des Klägers im Ausmaß von nur zwei Dritteln und Abweisung des Leistungs- und Feststellungsmehrbegehrens.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.