Begründung:
Am 19.7.1984 ereignete sich an der Kreuzung Liechtensteinstraße-Strudlhofgasse in Wien ein Verkehrsunfall, an dem der Drittkläger als Lenker des von ihm bei der H*** A***-GmbH gemieteten PKWs VW Golf, polizeiliches
Kennzeichen W 260.521, der bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, und der von Friedrich S*** gelenkte PKW Ford Granada, polizeiliches Kennzeichen W 606.863, beteiligt waren. Beim Unfall wurde die Mutter des Erst- und Zweitklägers sowie Ehegattin des Drittklägers so schwer verletzt, daß sie am 22.7.1984 verstarb.
Der Erst- und der Zweitkläger begehrten eine monatliche Rente von je 700,-- US-Dollar ab 23.7.1984. Sie brachten zur Begründung vor, daß ihnen durch den Unfall die Pflegeleistungen der Mutter entgangen seien. Wegen der häufigen beruflichen Ortsabwesenheit des Vaters habe eine Gouvernante aufgenommen werden müssen, welche einen Gehalt von US-Dollar 1.200,-- sowie weitere US-Dollar 200,-- für monatliche Kost und Wohnung beziehe. Der Drittkläger begehrte namens der Verlassenschaft in seiner Eigenschaft als Nachlaßadministrator die Begräbnis- und Überführungskosten von S 136.524,28. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Den Klägern fehle die Aktivlegitimation. Der Erst- und der Zweitkläger könnten die Kosten einer Gouvernante nicht im eigenen Namen geltend machen, hiezu sei lediglich der unterhaltspflichtige Drittkläger berechtigt. Der Drittkläger trete als Nachlaßadministrator auf; im Hinblick auf den Erbfall vom 22.7.1984 könne jedoch nicht angenommen werden, daß diese Stellung noch aufrecht sei; es sei von einer bereits erfolgten Einantwortung auszugehen. Darüber hinaus treffe die Ehegattin ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 %, weil sie sich ihrem Ehegatten anvertraut habe, obwohl sie wußte, daß dieser keinen in Österreich gültigen Führerschein besitze. Weiters müßten sich der Erst- und der Zweitkläger die Erträgnisse aus der Verlassenschaft anrechnen lassen. Der Drittkläger könne gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer überhaupt keine Ansprüche stellen, weil ihn am Unfall ein Mitverschulden treffe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte fest, daß der Drittkläger zur Unfallszeit der Lenker des Fahrzeugs war, der Halter zu diesem Zeitpunkt die A*** GmbH
H***-I***, Wien. Weiters stellte es zum Unfallshergang fest, daß der Drittkläger stadtauswärts fahrend nach links in die Strudlhofgasse einbog, während der Unfallsgegner als Geradeausfahrender entgegenkam und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.
Für die Überführung der Leiche der Ehegattin des Drittklägers wurden S 14.064,-- bezahlt. An Bestattungskosten wurde ein Betrag von US-Dollar 4.688,47 vorgeschrieben (S 72.671,28). Die Kosten des Grabsteins betrugen US-Dollar 1.020,-- (S 15.810,--). Die Kosten des Sarges betrugen S 23.979,--.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Begräbniskosten grundsätzlich zu ersetzen seien. Anspruchsberechtigt sei nach § 12 Abs.1 Z 5 EKHG derjenige, der zu ihrer Tragung verpflichtet sei oder sie tatsächlich getragen habe. Soweit der Kläger im eigenen Namen diese Ansprüche geltend mache, könne er aber diese gegen die eigene Versicherung nicht erheben, soweit er abgeleitete Ansprüche als Administrator des Vermögens seiner getöteten Ehegattin erhob, fehle ihm die Aktivlegitimation. Auch die Ansprüche des Erst- und Zweitklägers bestünden nicht zu Recht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt bei, weil zur Frage, inwieweit der Nachlaß nach einem Mitfahrer Schadenersatzansprüche gegen den schuldigen Lenker bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann und wieweit dieser Forderung das Eigenverschulden des gleichzeitig als Erbe am Nachlaß beteiligten Lenkers entgegengehalten werden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und eine ausdrückliche Befassung in der Lehre fehle. Da sich der Unfall in Österreich ereignete und am Unfall zwei in Österreich zugelassene Fahrzeuge beteiligt waren sowie die Ansprüche aus einem österreichischen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht werden, sei österreichisches Schadenersatzrecht anzuwenden: Der Drittkläger stelle nach seinem ausdrücklichen Vorbringen seine Ansprüche als Nachlaßadministrator "namens der Verlassenschaft", also als Vertreter der Verlassenschaft und nicht als Erbe. Auf Grund des Erbscheins des Nachlaßgerichts des Verwaltungsbezirks Suffolk vom 8.8.1988 ergebe sich die Bestellung von E.M*** als Nachlaßverwalter (administrator), welcher mit Schreiben vom 11.10.1988 den Drittkläger mit der gleichen Aufgabe (dort als executor bezeichnet) betraute. Nach dem Recht des Staates New York seien administrator und executor sogenannte "personal representatives". Beiden käme amtliche Stellung zu; beide würden vom Gericht in ihrer Amtsführung überwacht. Der Titel an beweglichem Vermögen gehe auf den "personal representative" über. Es handle sich um einen Mittelsmann, der den Nachlaß sichert, sammelt, verwaltet und ihn nach Zahlung der Schulden und Steuern den Berechtigten zuteilt. Administrator sowie executor seien befugt, Ansprüche des Nachlasses geltend zu machen. Die Begräbniskosten könnten nach österreichischem Recht vom Nachlaß gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Der Nachlaß müsse sich ein Mitverschulden der getöteten Ehegattin anrechnen lassen, welches im vorliegenden Fall darin bestehen könne, daß sie sich zur Mitfahrt dem Drittkläger anvertraute, obwohl er über keine ausreichende Lenkerberechtigung verfügte. Wenn auch der Drittkläger seine Ansprüche als Vertreter der (gesamten) Verlassenschaft stelle, dürfe nicht übersehen werden, daß ein executor für die Verlassenschaft nur ein vermögensrechtliches Durchgangsstadium darstellt, während letztlich rechtlich und wirtschaftlich die Erben anstelle der Verlassenschaft treten. Da sich unter den Erben aber gleichzeitig der Schädiger befindet, müsse sich dieser sein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Sonst müßte die Haftpflichtversicherung Schäden decken, die ihr eigener Versicherungsnehmer erlitt. Dies sei rechtlich nicht möglich und durch die Aufhebung der Angehörigenklausel des § 60 Abs.2 Z 3 lit.a KFG klargetellt. Dies bedeute, daß der Drittkläger jene Kosten des Begräbnisses, die seiner Erbquote entsprechen, von der beklagten Partei nicht begehren kann.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Begräbniskosten grundsätzlich zu ersetzen seien. Anspruchsberechtigt sei nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, EKHG derjenige, der zu ihrer Tragung verpflichtet sei oder sie tatsächlich getragen habe. Soweit der Kläger im eigenen Namen diese Ansprüche geltend mache, könne er aber diese gegen die eigene Versicherung nicht erheben, soweit er abgeleitete Ansprüche als Administrator des Vermögens seiner getöteten Ehegattin erhob, fehle ihm die Aktivlegitimation. Auch die Ansprüche des Erst- und Zweitklägers bestünden nicht zu Recht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt bei, weil zur Frage, inwieweit der Nachlaß nach einem Mitfahrer Schadenersatzansprüche gegen den schuldigen Lenker bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann und wieweit dieser Forderung das Eigenverschulden des gleichzeitig als Erbe am Nachlaß beteiligten Lenkers entgegengehalten werden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und eine ausdrückliche Befassung in der Lehre fehle. Da sich der Unfall in Österreich ereignete und am Unfall zwei in Österreich zugelassene Fahrzeuge beteiligt waren sowie die Ansprüche aus einem österreichischen Haftpflichtversicherungsvertrag geltend gemacht werden, sei österreichisches Schadenersatzrecht anzuwenden: Der Drittkläger stelle nach seinem ausdrücklichen Vorbringen seine Ansprüche als Nachlaßadministrator "namens der Verlassenschaft", also als Vertreter der Verlassenschaft und nicht als Erbe. Auf Grund des Erbscheins des Nachlaßgerichts des Verwaltungsbezirks Suffolk vom 8.8.1988 ergebe sich die Bestellung von E.M*** als Nachlaßverwalter (administrator), welcher mit Schreiben vom 11.10.1988 den Drittkläger mit der gleichen Aufgabe (dort als executor bezeichnet) betraute. Nach dem Recht des Staates New York seien administrator und executor sogenannte "personal representatives". Beiden käme amtliche Stellung zu; beide würden vom Gericht in ihrer Amtsführung überwacht. Der Titel an beweglichem Vermögen gehe auf den "personal representative" über. Es handle sich um einen Mittelsmann, der den Nachlaß sichert, sammelt, verwaltet und ihn nach Zahlung der Schulden und Steuern den Berechtigten zuteilt. Administrator sowie executor seien befugt, Ansprüche des Nachlasses geltend zu machen. Die Begräbniskosten könnten nach österreichischem Recht vom Nachlaß gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Der Nachlaß müsse sich ein Mitverschulden der getöteten Ehegattin anrechnen lassen, welches im vorliegenden Fall darin bestehen könne, daß sie sich zur Mitfahrt dem Drittkläger anvertraute, obwohl er über keine ausreichende Lenkerberechtigung verfügte. Wenn auch der Drittkläger seine Ansprüche als Vertreter der (gesamten) Verlassenschaft stelle, dürfe nicht übersehen werden, daß ein executor für die Verlassenschaft nur ein vermögensrechtliches Durchgangsstadium darstellt, während letztlich rechtlich und wirtschaftlich die Erben anstelle der Verlassenschaft treten. Da sich unter den Erben aber gleichzeitig der Schädiger befindet, müsse sich dieser sein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Sonst müßte die Haftpflichtversicherung Schäden decken, die ihr eigener Versicherungsnehmer erlitt. Dies sei rechtlich nicht möglich und durch die Aufhebung der Angehörigenklausel des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, KFG klargetellt. Dies bedeute, daß der Drittkläger jene Kosten des Begräbnisses, die seiner Erbquote entsprechen, von der beklagten Partei nicht begehren kann.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, in welchem sie die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Beschlusses in seinem den Drittkläger betreffenden Teil und die Wiederherstellung der seinen Klageanspruch abweisenden Entscheidung des Erstgerichts begehrt.
Die Kläger beantragen in der Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.