Entscheidungsgründe:
Der am 19.5.1955 geborene Kläger erlitt am 12.10.1984 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. In seiner am 27.12.1985 zu 10 Cg 416/85 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall, die Haftung der zweitbeklagten Partei beschränkt mit der Deckungssumme des Versicherungsvertrages. Diesem Begehren wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 28.2.1986 stattgegeben. Außerdem machte der Kläger eine Reihe von Schadenersatzansprüchen geltend. Davon sind im Revisionsverfahren noch strittig: Schmerzengeld, Verdienstentgang aus der Nebenerwerbslandwirtschaft und Verdienstentgang im Hauptberuf als Autolackierer. Im Lauf des Verfahrens stellte der Kläger ein weiteres Feststellungsbegehren dahin, daß er seit dem Unfall am 12.10.1984 als Autolackierer arbeitsunfähig sei.
Beim Schmerzengeld ging der Kläger in der Klage zunächst von einem Betrag von S 250.000 aus, dehnte das Begehren in der Tagsatzung vom 14.5.1987 um S 100.000 und in der Tagsatzung vom 30.11.1990 um weitere S 450.000 aus. Er legte seinem Begehren zuletzt also ein Schmerzengeld von S 800.000 zugrunde. Davon bezahlten die Beklagten S 250.000, bestritten aber das darüber hinausgehende Begehren und wendeten hinsichtlich der Ausdehnung vom 30.11.1990 überdies Verjährung ein.
An Verdienstentgang aus dem Hauptberuf als Autolackierer begehrte der Kläger zuletzt (teilweise in 6 Cg 370/89 geltend gemacht) insgesamt S 453.475,96. Diesem Begehren hielten die Beklagten unter anderem entgegen, der Kläger hätte seine Kündigung durch den Dienstgeber gemäß den §§ 105 ff ArbVG anfechten können.An Verdienstentgang aus dem Hauptberuf als Autolackierer begehrte der Kläger zuletzt (teilweise in 6 Cg 370/89 geltend gemacht) insgesamt S 453.475,96. Diesem Begehren hielten die Beklagten unter anderem entgegen, der Kläger hätte seine Kündigung durch den Dienstgeber gemäß den Paragraphen 105, ff ArbVG anfechten können.
Als Verdienstentgang aus der Nebenerwerbslandwirtschaft begehrte der Kläger für den Zeitraum vom 12.10.1984 bis 18.3.1985 zunächst S 64.000, dehnte dieses Begehren in der Tagsatzumg vom 20.4.1989 für die Zeit bis 31.12.1986 auf S 100.708 aus und machte schließlich zu 6 Cg 370/89 für die Zeit vom 1.1.1987 bis einschließlich Augsut 1989 einen weiteren Betrag von S 121.992 geltend. Als Verdienstentgang aus der Nebenerwerbslandwirtschaft forderte er zuletzt also insgesamt S 222.700. Gegen diesen Anspruch wendeten die Beklagten ein, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil der Verdienstentgang aus der Landwirtschaft jährlich nur S 12.000 bis S 13.000 betrage. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 18.3.1985 bis 20.4.1986 wendeten die Beklagten überdies Verjährung ein.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren, das für beide verbundenen Verfahren unter Berücksichtigung der Ansprüche, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, insgesamt S 1,280.451,03 ausmachte, mit einem Betrag von S 1,082.015,96 samt stufenweisen Zinsen statt und wies das Leistungsmehrbegehren von S 198.435,07 samt Zinsen sowie das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit als Autolackierer, ab. Es ging dabei von folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen aus:
Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall eine Kopfprellung oder Gehirnerschütterung, einen Trümmerbruch des Nasenbeins, eine Brustkorbprellung und Brustkorbquetschung mit beidseitiger Blutbrust und Luftbrust sowie Riß der linken Zwerchfellhälfte, einen doppelten Milzeinriß sowie oberflächliche Darmrisse und einen Bluterguß an der Hinterwand der Bauchhöhle, eine Wirbelsäulenprellung mit fraglichem Bruch des zwölften Brustwirbels, eine Sprengung der linken Hüftgelenkspfanne, einen Trümmerbruch des ersten rechten Mittelfußknochens und Schaftbruch des zweiten rechten Mittelfußknochens sowie einen schweren Unfallschock. Der Verletzungsgrad war schwer, die Verletzungen waren vorübergehend lebensbedrohlich.
Nach dem Unfall wurde der Kläger in die Unfallstation des AKH Linz gebracht und dort stationär aufgenommen. Es wurde sofort mit einer Schockbekämpfung begonnen, der Verletzte wurde beatmet und es wurden Drainagen in die Brustkorbhöhle eingebracht. Eine Drainage wurde in die Bauchhöhle eingebracht, aus der sich Blut entleerte, weshalb die Bauchhöhle operativ eröffnet wurde. Aufgrund des festgestellten doppelten Milzeinrisses wurde die Milz entfernt. Der Einriß des linken Zwerchfelles sowie die Darmeinrisse wurden operativ versorgt. Die Wunde wurde drainiert und das Bein im Spaltgipsverband ruhig gestellt. Der Kläger wurde dann zur weiteren Behandlung auf die Intensivpflegestation gebracht, wo er beatmet wurde. Er wurde dann mit Infusionen und Bluttransfusionen behandelt, worauf regelmäßige Blutgasanalysen folgten. Zur Flüssigkeitsbilanzierung wurden ihm ein Venen- und Blasenkatheter eingelegt. Der Kläger erhielt auch eine Magensonde. Bei Röntgenkontrolluntersuchungen wurde ein neuerlicher Riß in der linken Zwerchfellhälfte festgestellt, weshalb der Kläger am 17.10.1984 neuerlich operiert werden mußte. Dann wurde die Bauchhöhle eröffnet und eine neuerliche Naht in der linken Zwerchfällhälfte durchgeführt. Die Wunde wurde wieder drainiert und schichtweise geschlossen. In der Intensivpflegestation folgten dann weitere Infusionsbehandlungen und regelmäßige Laboratoriumsuntersuchungen, bei denen ein Anstieg der weißen Blutkörperchen auf 37.900 diagnostiziert wurde. Da am 18.10.1984 eine linksseitige Luftbrust festgestellt wurde, wurde abermals eine Drainage in die linke Brustkorbhöhle eingebracht. Wegen des Verdachts auf einen Abszeß im Bauchraum wurde am 24.10.1984 die Bauchhöhle eröffnet, jedoch kein Abszeß gefunden. Die Verwachsungen wurden gelöst. Vom 18.10. bis 9.11.1984 wurde der Kläger an der ersten chirurgischen Abteilung des AKH Linz stationär behandelt. Nach erfolgter Wundheilung wurden die Nähte entfernt und der Kläger weiter mit Infusionen und Antibiotika behandelt. Vom 9.11. bis 13.11.1984 wurde der Kläger dann an der Unfallstation behandelt, wo ein Gehgipsverband angelegt wurde, mit dem er weiter mobilisiert wurde. Nach regelmäßigen Gips- und Röntgenkontrollen wurde der Gipsverband am 21.12.1984 abgenommen. Weitere Behandlungen nach der Gipsabnahme folgten im Krankenhaus bis 4.2.1985. Die Weiterbehandlung erfolgte dann beim Hausarzt, der auch eine orthopädische Behandlung veranlaßte. Wegen Schmerzen in der Wirbelsäule und wegen Fußschmerzen wurde vom Orthopäden eine Behandlung mit Voll- und Rheumabädern veranlaßt und wegen der seit Geburt bestehenden Fußfehlstellung wurden dem Kläger neue orthopädische Schuhe verordnet. Der beim Unfall erlittene Trümmerbruch des ersten rechten Mittelfußknochens heilte zwar ab, es blieb aber eine Verkürzung des ersten Mittelfußknochens am rechten Fuß um einen Zentimeter. Nach dieser orthopädischen Behandlung erhielt der Kläger beim Hausarzt Bestrahlungen. Vom 23.10. bis 20.11.1985 machte er eine Kur in Bad Aussee.
Beim Kläger ist eine etwas geringere Verschieblichkeit der linken Zwerchfellhälfte gegeben. Es sind geringe pleurale Verwachsungen links basal nach einer operativ versorgten, traumatischen Zwerchfellruptur vorhanden. Die funktionell minimalen restriktiven Ventilationsstörungen führen zu keiner Einschränkung der cardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit. Aufgrund der die Bauchhöhle betreffenden notwendigen drei Operationen, nämlich Milzentfernung wegen Milzruptur sowie Naht des Zwerchfells, Operation mit abermaliger Zwerchfellnaht sowie Operation wegen eines Darmverschlusses, hat der Kläger nach wie vor Schmerzen und Beschwerden, die sich im wesentlichen auf den Oberbauch beziehen. Besonders beim Sitzen hat er oft heftige Schmerzen. Es bestehen erhebliche Narbenbildungen mit einem Narbenknochen im Oberbauch, welcher etwa 5 cm breit ist. Derartige Narbenknochen bilden sich insbesondere bei jüngeren Leuten nach mehreren Operationen und einer Infektion der Wunde und sind in der Folge oft durch heftige Schmerzen gekennzeichnet, welche auch beim Kläger immer wieder auftreten. Eine Narbenhernie oder ähnliches besteht nicht.
Wegen der Beschwerden im Bauchraum wurde am 21.9.1989 eine Gastroskopie durchgeführt, die an der Großkurvatur atypisch gelegen zwei Ulcera ventriculi (Geschwüre im Magen) ergab. Die Biopsien ergaben einen gutartigen Befund. Ösophagusvarizen (Ausbuchtungen in der Speiseröhre) könnten durch die Zwerchfellruptur hervorgerufen sein. Zusätzlich fand sich noch eine kleine achsiale Gleithernie (Eingeweidebruch), bei der die nicht vom Bauchfell bedeckte Wand gewisser Bauchorgane im Zusammenhang mit dem Bauchfell ihrer Umgebung durch die Bruchpforte austritt und einen Teil des Bruchsackes bildet. Sowohl die Gleithernie als auch die Ulcera ventriculi und der Narbenknochen sind Spätfolgen des Unfalles. Würde man versuchen, den Narbenknochen, der eine Länge von etwa 10 cm und eine Breite von etwa 4 cm hat, zu entfernen, so besteht die Wahrscheinlichkeit, daß die mit dem Knochen verbundenen Beschwerden abnehmen. Es besteht jedoch die große Gefahr, daß der Narbenknochen von einer Narbenhernie abgelöst wird, weshalb die Operation eines solchen Narbenknochens sehr problematisch ist.
Eine weitere Unfallsfolge stellen die Verdickung des rechten Sprunggelenkes und eine Bewegungseinschränkung der Zehen und Sprunggelenke beiderseits, nach einer seit Geburt bestehenden Klumpfußbildung einerseits, zusätzlich am rechten Sprunggelenk nach der Sprunggelenksverletzung und Vorfußverletzung anderseits, dar. Spätfolgen im Sinne von medizinischen Komplikationen sind möglich, insbesondere aufgrund der Schädelhirn-, Brustkorb-, Bauch- und Beinverletzungen.
Durch den Unfall erlitt der Kläger ein bis zwei Tage sehr starke, drei bis vier Wochen starke, sieben bis acht Wochen mittlere und fünf bis fünfeinhalb Monate leichte Schmerzen. Mit dem Verlust der oberen Zahnprothese waren keine Schmerzen verbunden. Aufgrund der Zahnbehandlung hatte der Kläger etwa drei Tage leichte Schmerzen. Aufgrund des Narbenknochens und der beiden Magengeschwüre, die sich als Unfallsfolge entwickelt haben, hat der Kläger leichte bis mittelgradige Schmerzen als Dauerschmerz und fünf- bis sechsmal im Jahr Schmerzperioden von acht bis zehn Tagen mit mittelgradigen bis schweren Schmerzen. Die Schmerzen infolge der Magengeschwüre sind durch das vom Kläger eingenommene Medikament Zimatek 800 erträglich zu gestalten. Beim Absetzen des Medikamentes treten jedoch nicht nur leichte bis mittelschwere, sondern mittelschwere bis schwere Schmerzzustände auf, die sogar eine Bettlägrigkeit bedingen. Die leichten bis mittleren Schmerzen sind dauernd vorhanden, also 24 Stunden lang, und werden durch Bewegungen und körperliche Anstrengungen intensiviert. Eine Raffung in mittlere Schmerzen ist nicht möglich. Das Medikament, das der Kläger dauernd einnimmt, wirkt nur auf die Schmerzen, die von seinem Magengeschwür ausgehen, nicht aber auf die leichten Dauerschmerzen, die von seinem Narbenknochen ausgehen. Mit Schmerzmitteln sind diese leichten bis mittleren Schmerzen, die vom Narbenknochen ausgehen, erträglich zu gestalten.
Diese geschilderten Beschwerden hat der Kläger seit dem Unfall. Aufgrund dieser Beschwerden und Schmerzzustände, die dauernd vorhanden sind, und unter Berücksichtigun der mehrmaligen heftigen Schmerzperioden im Jahr ist der Kläger seit dem Unfall vom 12.10.1984 völlig arbeitsunfähig. Auch in Zukunft ist eine Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht gegeben. Es besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %, wobei die bereits zum Unfallszeitpunkt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt etwa 25 % betrug.
Am 19.3.1985 nahm der Kläger bei seinem Arbeitgeber, der Firma Heinz G*****, seine Tätigkeit als Autolackierer wieder auf. Aufgrund seiner häufigen Krankenstände wegen des Unfalles wurde er von seinem Arbeitgeber zum 5.1.1986 gekündigt. Diese Kündigung hat der Kläger nicht als sozial ungerechtfertigt angefochten, weil er von dieser Möglichkeit nichts wußte. Am 2.2.1987 versuchte der Kläger bei der Firma H***** wieder als Autolackierer zu arbeiten, doch wurde er, nachdem er vom 10.2. bis 20.2.1987 wieder im Krankenstand gewesen war, von seinem Dienstgeber noch in der Probezeit gekündigt.
Trotz seiner oben geschilderten Beschwerden und Schmerzzustände hatte der Kläger am 4.9.1989 einen Arbeitsplatz als Autolackierer bei der Firma H***** nach dem Invalideneinstellungsgesetz zugewiesen bekommen. Da sich die oben geschilderten Beschwerden und Schmerzzustände des Klägers aufgrund dieser Arbeit aber noch verstärkten, war er vom 17.10. bis 22.10.1989, vom 10.12. bis 30.12.1989, vom 2.1. bis 9.1.1990, vom 19.3. bis 1.4.1990, vom 7.5. bis 14.5.1990, vom 22.6. bis 3.7.1990, vom 20.8. bis 30.8.1990 und vom 5.11. bis 13.11.1990 im Krankenstand, weil in diesen Zeiten seine Beschwerden so stark waren, daß er trotz Überwindung seiner dauernden leichten Schmerzen nicht mehr arbeiten konnte.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich in Linz vom 16.10.1989 wurde über Antrag des Klägers vom 4.4.1989 festgestellt, daß er ab dem 13.4.1989 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, wobei der Grad seiner Behinderung mit 70 % festgestellt wurde. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 5.3.1990 wurde der Antrag des Klägers vom 27.11.1989 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht invalid sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger eine Klage zu 15 Cgs 137/90 des Landes- als Arbeits- und Sozialgerichtes Linz, welches Verfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch nicht abgeschlossen war.
Der Kläger und seine Gattin Maria N***** sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der bäuerlichen Kleinliegenschaft H*****, mit einem bücherlichen Gesamtausmaß von 4,85 ha. Der Einheitswert für die Land- und Forstwirtschaft beträgt S 52.000. Zusätzlich sind noch 1,90 ha landwirtschaftliche Nutzflächen dazugepachtet, sodaß die bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 6,02 ha groß ist. Dazu kommen 0,73 ha Wald und unproduktive Flächen (Bauareal). Der Kleinbetrieb liegt in bester Produktionslage*****. Es handelt sich um einen Hakenhof, wo gegenwärtig das Wohnhaus neu erbaut wird, nachdem bereits 1980 der Rinderstall neu gebaut wurde. Auf dem Betrieb werden 14 Rinder gehalten, davon sechs Kühe. Weiters zwei Mastschweine für den Eigenbedarf. Die maschinelle Ausstattung des Betriebes liegt in gutem Durchschnitt, ein Teil der zugehörigen Landmaschinen ist in Gütergemeinschaft mit mehreren Eigentümern in Nutzung.
Die Erträgnisse aus dem Betrieb sind bei der gegenwärtigen und etwas unter dem Durchschnitt gelegenen Bewirtschaftungsweise nicht ausreichend, um nach dem heutigen ortsüblichen Standard eine Existenz für eine Familie abzugeben. Die Intensivierung auf eine Höchstauslastung im Rahmen der Veredelungswirtschaft (Tierhaltung) ist aus mehreren Gründen nicht möglich. Die Hauptursache ist das relativ bescheidene Arbeitsvermögen der Familie. Auf dem Anwesen leben nämlich nur die Ehegatten und ihr derzeit elfjähriger Sohn. Da ein außerlandwirtschaftliches Einkommen ergänzend erzielt werden muß, ergibt sich an Arbeitsvermögen aus betriebswirtschaftlicher Sicht durch die dem Betrieb in der Hauptsache alleine zur Verfügung stehende Arbeitskraft der Ehegattin des Klägers nur ein gerechtfertigtes Arbeitsvolumen von 1.400 Arbeitsstunden pro Jahr, weil bei der Normalunterstellung von 2.000 Arbeitsstunden für eine vollarbeitende Kraft betriebswirtschaftlich 20 % dieses Arbeitsumfanges für die Haushaltsführung abzuziehen sind, und weitere 10 % für die Erziehung von Kindern unter 10 Jahren. Die gegenwärtige Ausstattung mit Vieh, einschließlich der Wirtschaftsweise, wie sie gepflogen wird, ergibt aber bereits eine jährliche Arbeitsbelastung von 2.174 Arbeitsstunden, wobei pro Kuh einschließlich der Kälberaufzucht 200 Arbeitsstunden pro Jahr, für die aufzuziehenden Jungkalbinnen (8 Stück) 71 Arbeitsstunden pro Jahr und für die Betreuung von zwei Mastschweinen 91 Arbeitsstunden pro Jahr benötigt werden. Der restliche Arbeitsanfall von 315 Arbeitsstunden ergibt sich aus der Einholung des Grünfutters während der Vegetationsperiode, die gemäß den klimatischen Verhältnissen 210 Tage beträgt. Der Arbeitsaufwand beträgt 1,5 Stunden pro Tag oder 315 Stunden im Vegetationszeitraum. Diese Ergebnisse zeigen, daß die Arbeitskraft der Ehegattin des Klägers voll ausgelastet ist, ja sogar eine Überschreitung ihres zumutbaren Arbeitsvolumens gegeben ist. Die Mitarbeit des Ehegatten, außerhalb seiner nicht in der Landwirtschaft verbrachten Arbeitszeit, ist im Ausmaß von täglich 4 Stunden während der Arbeitstage und 8 bis 10 Stunden während der Wochenenden erforderlich. Geht man für die Vegetatinsperiode (= 7 Monate) von einer wöchentlichen Arbeitsleistung des Klägers in Höhe von 30 Stunden und für die restliche Winterzeit (= 5 Monate) von 16 Stunden pro Woche aus, so errechnet sich das Arbeitsvermögen des mitarbeitenden Klägers mit insgesamt 1.252 Stunden pro Jahr. Stellt man dieses Arbeitsvolumen dem Arbeitsbedarf aus der Viehhaltung allein gegenüber, wo sich betriebswirtschaftlich und rechnerisch ein Überhang von 774 Stunden pro Jahr ergibt, so verbleiben die restlichen 478 Arbeitsstunden des Klägers für die sonst im Betrieb anfallenden Arbeiten, insbesondere die Feldarbeit und die Heuernte, sowie die Bewirtschaftung des Auwaldes im Ausmaß von etwa 0,5 ha. Dazu kommen die entsprechenden Instandhaltungsarbeiten für die Maschinen und Geräte sowie die zugehörigen Gebäude. In diesen Berechnungen ist der seit Jahren laufende Wohnhausneubau nicht berücksichtigt.
Das landwirtschaftliche Betriebseinkommen beträgt pro Jahr S 20.951, wobei aber effektiv ein höherer Wert anzusetzen ist, weil der Eigenverbrauch an selbsterzeugten Lebensmitteln die Lebenshaltungskosten der Familie, die sonst anfielen, entsprechend vermindert, und auch der Mietwert der Wohnung hinzuzurechnen ist, um vergleichbar mit anderen Arbeitnehmern die Einkommensverhältnisse beurteilen zu können. Unter diesen Gegebenheiten beträgt das Gesamteinkommen aus der Landwirtschaft pauschal S 36.000 bis S 40.000 pro Jahr. Nur durch die geleistet Hilfe seiner beiden Geschwister sowie einen enormen Arbeitsaufwand seiner Ehegattin konnte der Arbeitsausfall des Klägers und somit ein Verdienstentgang aus der Nebenerwerbslandwirtschaft verhindert werden. Vom Unfall des Klägers bis einschließlich Herbst 1978 halfen der Bruder des Klägers Alfred N***** insbesondere bei der Maisernte 1984, bei der Ackerung und dem Wintergerstenanbau 1984, bei der Holzarbeit von 1984 bis 1986 und bei den Heuernten mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt 149 Stunden mit, die Schwester des Klägers Anneliese B***** insbesondere bei der Maisernte 1984, bei der Holzarbeit 1984 und bei den Heuernten 1986 und 1987 insgesamt 99 Stunden, jeweils ohne Berücksichtigung der Mithilfe beim Wohnhausneubau. Die Ehegattin des Klägers Maria N***** hat neben ihren Arbeiten, die sie bereits vor dem Unfall ihres Ehegatten in der Landwirtschaft verrichtet hat, zusätzlich insbesondere die Grünfutterarbeit durchgeführt, was 990 zusätzliche Arbeitsstunden ergibt. Die beiden Geschwister des Klägers haben auch vor dem Unfall ab und zu in der Landwirtschaft ihrer Eltern mitgearbeitet, die oben erwähnten Arbeiten haben sie aber zusätzlich, aufgrund des Arbeitsausfalles ihres Vaters, geleistet.
Der Arbeitslohn für die Aushilfen im Betriebshilfebereich beträgt pro Stunde S 68 inklusive, S 60 exklusive der Verköstigungskosten.
Ausgehend von 1.252 Stunden, die der Kläger vor seinem Unfall im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet hat, fallen rein rechnerisch 455 Arbeitsstunden auf den Zeitraum Oktober bis März und 797 auf die übrige Jahreszeit.
Unter größten Anstrengungen, weil dem Kläger jede Bewegung zusätzlich Beschwerden und Schmerzen verursacht, hilft der Kläger seit etwa Frühjahr 1985 wieder im landwirtschaftlichen Betrieb mit, wobei er aber nur leichte Arbeiten verrichtet. Er leistet nur mehr die Hälfte jenes Arbeitseinsatzes, den er vor dem Unfall erbracht hat. Sein Arbeitsausfall wird durch die verstärkte Mithilfe seiner Geschwister und seiner Ehegattin ausgeglichen. Unter Berücksichtigung des halben Arbeitseinsatzes des Klägers errechnet sich dessen Arbeitsausfall vom 12.10.1984 bis 18.3.1985 mit 455 Stunden und vom 19.3.1985 bis 31.8.1989 mit 2.786 Stunden.
Ausgehend von obigen Berechnungen des Arbeitsbedarfes und der Arbeitsverteilung aufgrund des Arbeitsausfalles des Klägers in Höhe von 50 % errechnet sich die Leistung der Ehegattin des Klägers mit zwei Drittel, der Ausfall des Klägers als Arbeitskraft mit einem Drittel. Würde der Arbeitsausfall des Klägers nicht durch den zusätzlichen Arbeitsaufwand seiner Geschwister und seiner Ehegattin ausgeglichen werden, so würde sich das betriebswirtschaftliche Einkommen aus der Nebenerwerbslandwirtschaft fiktiv mit S 12.000 bis S 13.500 pro Jahr errechnen. Wäre der Arbeitsausfall des Klägers vom Unfall bis 31.8.1989 nicht ausgeglichen worden, dann hätte die Einkommensminderung aus der Nebenerwerbslandwirtschaft ca S 35.000 betragen.
Die Geschwister des Klägers sowie seine Ehegattin halfen auch im Zeitraum bis August 1989 im oben beschriebenen Ausmaß in der Landwirtschaft mit. Deren zusätzliche Arbeit aufgrund des Arbeitsausfalles des Klägers wurde nicht vergütet.
In rechtlicher Beurteilung erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld in der begehrten Höhe von S 800.000 für angemessen, und sprach daher dem Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von S 250.000 weitere S 550.000 aus diesem Titel zu. Auch an Verdienstentgang als Autolackierer sprach das Erstgericht den gesamten geltend gemachten Betrag von S 453.475,96 zu, dem von den beklagten Parteien erhobenen Einwand, der Kläger hätte zufolge seiner Schadensminderungspflicht die Dienstgeberkündigung anfechten müssen, hielt es entgegen, daß der Kläger von einer derartigen Möglichkeit keine Kenntnis gehabt habe, und überhaupt die Anfechtung der Kündigung unzumutbar gewesen wäre. Zwar habe der Kläger grundsätzlich zur Abdeckung des Entfalles seiner Arbeitskraft in der Landwirtschaft Anspruch auf den üblichen Bruttolohn für Hilfskräfte, doch stehe die Aushilfskräfteentschädigung von S 222.700 in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstentgang von S 35.000, weshalb der Kläger seine Schadensminderungspflicht insoweit zumindest leicht fahrlässig verletzt habe, zumal er hätte erkennen können, daß sein Aufwand unangemessen sei. Aus dem Titel des Verdienstentganges aus der Landwirtschaft seien daher nur S 35.000 zuzusprechen. Dem Verjährungseinwand der beklagten Parteien hielt das Erstgericht entgegen, durch das erhobene, durch Teilanerkenntnisurteil vom 28.2.1986 erledigte Feststellungsbegehren sei die Verjährung hinsichtlich aller zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen worden.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Klägers und der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren dahin ab, daß ein Betrag von S 1,151.015,96 samt stufenweisen Zinsen zugesprochen und das Mehrbegehren von S 129.435,07 samt stufenweisen Zinsen abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es erachtete ein Schmerzengeld von lediglich S 700.000 für angemessen und führte aus, durch das Feststellungsbegehren sei die Verjährung aller zukünftiger Schadenersatzansprüche unterbrochen worden, sodaß der Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei eine verläßliche Prognose der künftigen Leiden nicht möglich gewesen.
Hinsichtlich des Verdienstentgangsanspruches aus unselbständiger Tätigkeit könne dem Kläger keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Da er seit dem Unfall völlig arbeitsunfähig sei, habe keine Verpflichtung bestanden, den Schädiger durch Inanspruchnahme des Dienstgebers zu entlasten. Auch die Verjährung der Ansprüche von Verdienstentgang aus der Landwirtschaft sei durch die Feststellungsklage unterbrochen worden. Die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld unterliege zwar selbst wieder der Verjährung, wobei Rentenbeträge der dreijährigen Verjährung unterlägen. Bei den Kosten der Aufnahme von Ersatzarbeitskräften handle es sich aber nicht um jährliche Leistungen. Die Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger habe durch sein Begehren auf Ersatz der Kosten von Ersatzkräften seine Schadensminderungspflicht verletzt, könne nicht geteilt werden. Der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleide, könne sich entweder durch die Verringerung seines wirtschaftlichen Ertrages oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken (vgl EvBl 1970/261 ua). Der selbständig Erwerbstätige könne daher entweder den Gewinnausfall oder die Kosten der für ihn tätigen Ersatzkräfte verlangen (ZVR 1988/84 ua). So sei ein Aufwand, den ein unfallsbedingt arbeitsunfähiger Landwirt für die Haltung fremder Arbeitskräfte machen müsse, zu ersetzen (ZVR 1967/43), wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Verletzte Alleineigentümer oder nur Hälfteeigentümer sei. Der Bruttolohn könne auch in Rechnung gestellt werden, wenn die Hilfe von Familienangehörigen in Anspruch genommen werde. Ein Verstoß gegen die Schadensminderngspflicht liege vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen habe, die geeignet gewesen wären, den Schaden zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (ZVR 1989/304). Die Rettungspflicht bestehe, soweit die Maßnahmen zur Verringerung des Schadens zumutbar seien. Die Zumutbarkeit bestimme sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Ihre Grenze liege dort, wo sie wertverbundene, vernünftige Menschen setzten (vgl Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 38 zu § 1304). Dem beklagten Schädiger obliege der Beweis der objektiven Zumutbarkeit der Schadensminderung, wobei er konkret zu behaupten und zu beweisen habe, welche Maßnahmen zu setzen dem Geschädigten zumutbar wäre. Solche konkreten Behauptungen hätten die beklagten Parteien im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt, sondern bloß darauf hingewiesen, daß die Kosten der Aushilfskräfte nicht unbeträchtlich über dem vom Sachverständigen errechneten Verdienstentgang lägen. Insbesondere hätten sie keine Verpflichtung des Klägers dargetan, den ihm nur zur Hälfte gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb zu verpachten oder gar aufzugeben, weshalb auch Berechnungen zu den finanziellen Konsequenzen solcher Maßnahmen nicht angestellt worden seien und auch nicht anzustellen gewesen seien. Auch das Erstgericht begründe seine Meinung, der Kläger habe die Schadensminderungspflicht zumindest leicht fahrlässig verletzt, nur damit, daß die Aushilfskräfteentschädigung in keinem Verhältnis zum berechneten Verdienstentgang stehe, lege aber nicht dar, welche alternativen Maßnahmen dem Kläger zumutbar gewesen wären. Soweit die beklagten Parteien in ihrer Berufungsbeantwortung solche alternativen Möglichkeiten aufzuzeigen versuchen, verstießen sie gegen das Neuerungsverbot. Der Umstand, daß der Arbeitseinsatz des Klägers für die Landwirtschaft nicht den üblichen wirtschaftlichen Vorstellungen von Rentabilität entsprochen habe, sondern im Vergleich zur aufgewendeten Arbeit bloß einen relativ geringen wirtschaftlichen Gewinn abgeworfen habe, vermöge den grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichteten Schädiger nicht dadurch zu entlasten, daß der Geschädigte zu einer radikalen Änderung seiner Lebensverhältnisse durch Aufgabe der unrentablen, im Familienbesitz stehenden Kleinlandwirtschaft, und damit auch zur Aufgabe einer weitgehenden Selbstversorgung für die Zukunft, verpflichtet wäre. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Parteien und der erstrichterlichen Feststellungen erachte daher das Berufungsgericht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers hinsichtlich seines Verdienstentganges aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb nicht vorliegend, zumal das Erstgericht bei Berechnung des zugesprochenen Verdienstentganges von S 35.000 den festgestellten Eigenverbrauch an selbst erzeugten Lebensmitteln und den Mietwert der Wohnung im Anwesen nicht berücksichtigt habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz seines Verdienstentganges aus der Landwirtschaft, berechnet auf der Grundlage der Entlohnung für Ersatzarbeitskräfte. Diesen Anspruch mittle das Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO unter Zugrundelegung der erstrichterlichen Feststellungen über die bis zum Unfall erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers und deren Entfall, sowie über die Tätigkeit von Hilfskräften für den Zeitraum 12.10.1984 bis 31.8.1989 mit S 204.000 (3.000 Arbeitsstunden a S 68) aus.Hinsichtlich des Verdienstentgangsanspruches aus unselbständiger Tätigkeit könne dem Kläger keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Da er seit dem Unfall völlig arbeitsunfähig sei, habe keine Verpflichtung bestanden, den Schädiger durch Inanspruchnahme des Dienstgebers zu entlasten. Auch die Verjährung der Ansprüche von Verdienstentgang aus der Landwirtschaft sei durch die Feststellungsklage unterbrochen worden. Die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld unterliege zwar selbst wieder der Verjährung, wobei Rentenbeträge der dreijährigen Verjährung unterlägen. Bei den Kosten der Aufnahme von Ersatzarbeitskräften handle es sich aber nicht um jährliche Leistungen. Die Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger habe durch sein Begehren auf Ersatz der Kosten von Ersatzkräften seine Schadensminderungspflicht verletzt, könne nicht geteilt werden. Der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleide, könne sich entweder durch die Verringerung seines wirtschaftlichen Ertrages oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken vergleiche EvBl 1970/261 ua). Der selbständig Erwerbstätige könne daher entweder den Gewinnausfall oder die Kosten der für ihn tätigen Ersatzkräfte verlangen (ZVR 1988/84 ua). So sei ein Aufwand, den ein unfallsbedingt arbeitsunfähiger Landwirt für die Haltung fremder Arbeitskräfte machen müsse, zu ersetzen (ZVR 1967/43), wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Verletzte Alleineigentümer oder nur Hälfteeigentümer sei. Der Bruttolohn könne auch in Rechnung gestellt werden, wenn die Hilfe von Familienangehörigen in Anspruch genommen werde. Ein Verstoß gegen die Schadensminderngspflicht liege vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen habe, die geeignet gewesen wären, den Schaden zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (ZVR 1989/304). Die Rettungspflicht bestehe, soweit die Maßnahmen zur Verringerung des Schadens zumutbar seien. Die Zumutbarkeit bestimme sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Ihre Grenze liege dort, wo sie wertverbundene, vernünftige Menschen setzten vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 38 zu Paragraph 1304,). Dem beklagten Schädiger obliege der Beweis der objektiven Zumutbarkeit der Schadensminderung, wobei er konkret zu behaupten und zu beweisen habe, welche Maßnahmen zu setzen dem Geschädigten zumutbar wäre. Solche konkreten Behauptungen hätten die beklagten Parteien im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt, sondern bloß darauf hingewiesen, daß die Kosten der Aushilfskräfte nicht unbeträchtlich über dem vom Sachverständigen errechneten Verdienstentgang lägen. Insbesondere hätten sie keine Verpflichtung des Klägers dargetan, den ihm nur zur Hälfte gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb zu verpachten oder gar aufzugeben, weshalb auch Berechnungen zu den finanziellen Konsequenzen solcher Maßnahmen nicht angestellt worden seien und auch nicht anzustellen gewesen seien. Auch das Erstgericht begründe seine Meinung, der Kläger habe die Schadensminderungspflicht zumindest leicht fahrlässig verletzt, nur damit, daß die Aushilfskräfteentschädigung in keinem Verhältnis zum berechneten Verdienstentgang stehe, lege aber nicht dar, welche alternativen Maßnahmen dem Kläger zumutbar gewesen wären. Soweit die beklagten Parteien in ihrer Berufungsbeantwortung solche alternativen Möglichkeiten aufzuzeigen versuchen, verstießen sie gegen das Neuerungsverbot. Der Umstand, daß der Arbeitseinsatz des Klägers für die Landwirtschaft nicht den üblichen wirtschaftlichen Vorstellungen von Rentabilität entsprochen habe, sondern im Vergleich zur aufgewendeten Arbeit bloß einen relativ geringen wirtschaftlichen Gewinn abgeworfen habe, vermöge den grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichteten Schädiger nicht dadurch zu entlasten, daß der Geschädigte zu einer radikalen Änderung seiner Lebensverhältnisse durch Aufgabe der unrentablen, im Familienbesitz stehenden Kleinlandwirtschaft, und damit auch zur Aufgabe einer weitgehenden Selbstversorgung für die Zukunft, verpflichtet wäre. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Parteien und der erstrichterlichen Feststellungen erachte daher das Berufungsgericht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers hinsichtlich seines Verdienstentganges aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb nicht vorliegend, zumal das Erstgericht bei Berechnung des zugesprochenen Verdienstentganges von S 35.000 den festgestellten Eigenverbrauch an selbst erzeugten Lebensmitteln und den Mietwert der Wohnung im Anwesen nicht berücksichtigt habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz seines Verdienstentganges aus der Landwirtschaft, berechnet auf der Grundlage der Entlohnung für Ersatzarbeitskräfte. Diesen Anspruch mittle das Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO unter Zugrundelegung der erstrichterlichen Feststellungen über die bis zum Unfall erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers und deren Entfall, sowie über die Tätigkeit von Hilfskräften für den Zeitraum 12.10.1984 bis 31.8.1989 mit S 204.000 (3.000 Arbeitsstunden a S 68) aus.
Der Kläger und die beklagten Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revisionen, in denen der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird.
Der Kläger ficht die Abweisung eines Schmerzengeldbetrages von S 100.000 sowie seines restlichen Verdienstentganges aus der Landwirtschaft im Betrag von S 16.388 an.
Die beklagten Parteien bekämpfen den Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrages von S 350.000, des Verdienstentganges aus der Tätigkeit als Autolackierer im Betrag von S 453.457,96 sowie eines Verdienstentganges aus der Landwirtschaft von S 169.000.
In beiden Revisionen wird ein der Anfechtungserklärung entsprechender Abänderungsantrag gestellt.
Die Parteien beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.