Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 2 ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Die Revision wendet sich lediglich gegen die Annahme der Bindungswirkung des Feststellungsurteils.
Unstrittig ist, dass sich am 20. 4. 1974 "in Bad Schallerbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, B*****straße bei Haus Nr 24" (so die Unfallortbezeichnung in der seinerzeitigen Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostenkommandos Bad Schallerbach vom 29. 4. 1974 an das Bezirksgericht Grieskirchen) ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Mopedlenker und der Zweitbeklagten als PKW-Lenkerin ereignete, bei dem der Erstgenannte schwer verletzt wurde. Wegen dieses Unfalles wurde die Zweitbeklagte in der Folge auch rechtskräftig mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 25. 6. 1974 wegen (damals) Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG (nunmehr: Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB) rechtskräftig verurteilt. In diesem Strafurteil wurde der Unfallort "wie ON. 1" (also mit der eingangs wiedergegebenen Umschreibung in der Gendarmerieanzeige) bezeichnet. Dass es an diesem Tag einen weiteren Unfall zwischen denselben Beteiligten außerhalb von Bad Schallerbach, etwa im Ort Grieskirchen oder auf einer (anderen) B*****straße in einer der anderen im Schriftsatz ON 6 genannten oberösterreichischen Orte gegeben habe, behaupten nicht einmal die beklagten Parteien.Unstrittig ist, dass sich am 20. 4. 1974 "in Bad Schallerbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, B*****straße bei Haus Nr 24" (so die Unfallortbezeichnung in der seinerzeitigen Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostenkommandos Bad Schallerbach vom 29. 4. 1974 an das Bezirksgericht Grieskirchen) ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Mopedlenker und der Zweitbeklagten als PKW-Lenkerin ereignete, bei dem der Erstgenannte schwer verletzt wurde. Wegen dieses Unfalles wurde die Zweitbeklagte in der Folge auch rechtskräftig mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 25. 6. 1974 wegen (damals) Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG (nunmehr: Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB) rechtskräftig verurteilt. In diesem Strafurteil wurde der Unfallort "wie ON. 1" (also mit der eingangs wiedergegebenen Umschreibung in der Gendarmerieanzeige) bezeichnet. Dass es an diesem Tag einen weiteren Unfall zwischen denselben Beteiligten außerhalb von Bad Schallerbach, etwa im Ort Grieskirchen oder auf einer (anderen) B*****straße in einer der anderen im Schriftsatz ON 6 genannten oberösterreichischen Orte gegeben habe, behaupten nicht einmal die beklagten Parteien.
Der Umstand, dass in der dem späteren Versäumungsurteil zugrunde liegenden Klageerzählung samt darauf fußendem Feststellungsbegehren (so wie übrigens auch in der nunmehrigen Leistungsklage) der Unfallort als "B*****straße in Grieskirchen" bzw "4710 Grieskirchen, B*****straße" bezeichnet wurde, vermag an der Eindeutigkeit des damit gemeinten Unfallortes nicht zu rütteln. Schon bei Erlassung des (in Absprache der Streitteile erflossenen) seinerzeitigen Versäumungsurteils war die Grundlage des erhobenen Anspruches, nämlich der Unfall vom 20. 4. 1974 hinsichtlich des (jedenfalls) im Bezirk Grieskirchen gelegenen Unfallortes nie strittig. Der Kläger hat - insoweit auch den Erfordernissen des § 226 ZPO entsprechend - die Tatsache, auf welche sich sein (im fortgesetzten Rechtsgang noch näher zu prüfender) Anspruch gründet, ausreichend klar und genau angegeben. Mag auch durch die Namensgleichheit "Grieskirchen" sowohl für den politischen Bezirk als auch eine in demselben liegende Stadtgemeinde (vgl Österreichischer Amtskalender 2000/2001, Seite 1413) eine Verwechslung im Grundsätzlichen möglich sein, so ist eine solche doch im vorliegenden Fall durch die weitere Individualisierung der Straße, des Unfalltages sowie die Nennung der Unfallsbeteiligten geradezu ausgeschlossen. Auch die beklagten Parteien selbst haben im Übrigen den Schadensfall im Vorverfahren richtig zugeordnet und anstandslos Zahlungen (im damals gegebenen und überschaubaren Umfang) geleistet. Ihre nunmehrige Bestreitung, zur angeführten Zeit habe es "auf der B*****straße in Grieskirchen, überhaupt in Grieskirchen, keinerlei Verkehrsunfall gegeben, an dem der Kläger und die beklagten Parteien beteiligt gewesen wären," sodass "hieraus auch keinerlei Ersatzansprüche geltend gemacht werden können" (Punkt 2.a der Klagebeantwortung), kann unter den vorliegenden Umständen keinerlei Berechtigung zukommen.Der Umstand, dass in der dem späteren Versäumungsurteil zugrunde liegenden Klageerzählung samt darauf fußendem Feststellungsbegehren (so wie übrigens auch in der nunmehrigen Leistungsklage) der Unfallort als "B*****straße in Grieskirchen" bzw "4710 Grieskirchen, B*****straße" bezeichnet wurde, vermag an der Eindeutigkeit des damit gemeinten Unfallortes nicht zu rütteln. Schon bei Erlassung des (in Absprache der Streitteile erflossenen) seinerzeitigen Versäumungsurteils war die Grundlage des erhobenen Anspruches, nämlich der Unfall vom 20. 4. 1974 hinsichtlich des (jedenfalls) im Bezirk Grieskirchen gelegenen Unfallortes nie strittig. Der Kläger hat - insoweit auch den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO entsprechend - die Tatsache, auf welche sich sein (im fortgesetzten Rechtsgang noch näher zu prüfender) Anspruch gründet, ausreichend klar und genau angegeben. Mag auch durch die Namensgleichheit "Grieskirchen" sowohl für den politischen Bezirk als auch eine in demselben liegende Stadtgemeinde vergleiche Österreichischer Amtskalender 2000 aus 2001,, Seite 1413) eine Verwechslung im Grundsätzlichen möglich sein, so ist eine solche doch im vorliegenden Fall durch die weitere Individualisierung der Straße, des Unfalltages sowie die Nennung der Unfallsbeteiligten geradezu ausgeschlossen. Auch die beklagten Parteien selbst haben im Übrigen den Schadensfall im Vorverfahren richtig zugeordnet und anstandslos Zahlungen (im damals gegebenen und überschaubaren Umfang) geleistet. Ihre nunmehrige Bestreitung, zur angeführten Zeit habe es "auf der B*****straße in Grieskirchen, überhaupt in Grieskirchen, keinerlei Verkehrsunfall gegeben, an dem der Kläger und die beklagten Parteien beteiligt gewesen wären," sodass "hieraus auch keinerlei Ersatzansprüche geltend gemacht werden können" (Punkt 2.a der Klagebeantwortung), kann unter den vorliegenden Umständen keinerlei Berechtigung zukommen.
Die Auslegung des Inhaltes von Prozessbehauptungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob ein erstattetes Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wieweit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828). Zumal der Unfallort Bad Schallerbach sowohl im Gerichtsbezirk als auch im politischen Bezirk Grieskirchen gelegen ist (vgl nochmals Amtskalender aaO), fehlte es auch dem seinerzeitigen Feststellungs-(Versäumungs-)urteil nicht an irgendwelchen, die Durchsetzung weiterer Leistungsansprüche hindernden Bestimmtheitserfordernissen, welche erst durch oberstgerichtliche Judikatur geklärt werden müssten.Die Auslegung des Inhaltes von Prozessbehauptungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob ein erstattetes Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wieweit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828). Zumal der Unfallort Bad Schallerbach sowohl im Gerichtsbezirk als auch im politischen Bezirk Grieskirchen gelegen ist vergleiche nochmals Amtskalender aaO), fehlte es auch dem seinerzeitigen Feststellungs-(Versäumungs-)urteil nicht an irgendwelchen, die Durchsetzung weiterer Leistungsansprüche hindernden Bestimmtheitserfordernissen, welche erst durch oberstgerichtliche Judikatur geklärt werden müssten.
Die Revision der beklagten Parteien erweist sich damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig. Sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Die Revision der beklagten Parteien erweist sich damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig. Sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision gleich im Einleitungsabsatz ihrer Revisionsbeantwortung (zutreffend) hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision gleich im Einleitungsabsatz ihrer Revisionsbeantwortung (zutreffend) hingewiesen.