Entscheidung 2 Ob 2202/96d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16.April 1993 verstorbenen Friedrich T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Mag.Peter T*****, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Mai 1996, GZ 44 R 188/96i-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Mag.Friedrich T***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Mag.Friedrich T***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Schon die mangelnde Zustimmung des bestellten Substitionskurators für die ungeborenen Nacherben verhindert die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Erbübereinkommens (vgl EvBl 1970/375), weshalb die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht zu lösen sind.Schon die mangelnde Zustimmung des bestellten Substitionskurators für die ungeborenen Nacherben verhindert die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Erbübereinkommens vergleiche EvBl 1970/375), weshalb die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB02202.96D.1204.000
Dokumentnummer
JJT_19971204_OGH0002_0020OB02202_96D0000_000