Die Revision ist nicht begründet.
Als Aktenwidrigkeit wird gerügt, dass das Berufungsgericht annahm, es sei nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte den überständigen Pfosten tatsächlich bemerkt habe. Das Strafgericht gehe nicht davon aus, dass der Beklagte den überständigen Pfosten bloß übersehen habe, sondern davon, dass er ihn gesehen und nicht das Erforderliche veranlasst habe. Das Strafgericht hat aber tatsächlich nicht festgestellt, dass der Beklagte das Vorstehen des Pfostens bemerkt habe. Es hat nur aus der Tatsache, dass ein Stück vorstand und dass der Beklagte die Baustelle besichtigte, gefolgert, dass ihm das Vorstehen des Pfostens habe auffallen müssen. Das besagt noch nicht, dass es ihm tatsächlich aufgefallen ist. Die Annahme des Berufungsgerichtes, es sei weder im strafgerichtlichen Urteil noch im vorliegenden Verfahren in erster Instanz festgestellt worden, dass der Beklagte den überständigen Pfosten wirklich bemerkt habe, ist daher nicht aktenwidrig.
Die Klägerin geht also, soweit sie die rechtliche Beurteilung der Sache darauf aufbauen will, dass der Beklagte das vorstehende Pfostenstück tatsächlich gesehen habe, nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus.
Soweit die Klägerin dartun will, dass schon das Übersehen des vorstehenden Pfostenstückes eine grobe Fahrlässigkeit darstelle, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Herausragen des Pfostens widersprach wohl der Bestimmung des § 19 Abs 3 der Verordnung über den Schutz von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten vom 10. 1. 1954, BGBl Nr 267, die besagt, dass der Überstand von Pfosten nicht mehr als 20 cm betragen darf. Ein Verstoß gegen eine solche Dienstnehmervorschrift muss aber, wenn er auch nach der Rechtsprechung als qualifizierte Fahrlässigkeit im Sinn des § 903 RVO zu beurteilen ist, nicht immer eine grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 334 ASVG darstellen. Ob grobe Fahrlässigkeit (= grobes Verschulden, vgl Klang2, VI, S 124) vorliegt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden, doch wird darunter ein besonderer Grad von Fahrlässigkeit verstanden werden müssen. Nur ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung wird als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen sein, sofern der Eintritt des vermeidbaren Schadens als wahrscheinlich voraussehbar war. Die Übertretung von Dienstnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen (E v 10. 12. 1958, JBl 1959, S 211; Wedl JBl 1955, S 592f, auch Fenzl, ÖJZ 1955, S 635).Soweit die Klägerin dartun will, dass schon das Übersehen des vorstehenden Pfostenstückes eine grobe Fahrlässigkeit darstelle, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Herausragen des Pfostens widersprach wohl der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, der Verordnung über den Schutz von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten vom 10. 1. 1954, Bundesgesetzblatt Nr 267, die besagt, dass der Überstand von Pfosten nicht mehr als 20 cm betragen darf. Ein Verstoß gegen eine solche Dienstnehmervorschrift muss aber, wenn er auch nach der Rechtsprechung als qualifizierte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 903, RVO zu beurteilen ist, nicht immer eine grobe Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 334, ASVG darstellen. Ob grobe Fahrlässigkeit (= grobes Verschulden, vergleiche Klang2, römisch sechs, S 124) vorliegt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden, doch wird darunter ein besonderer Grad von Fahrlässigkeit verstanden werden müssen. Nur ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung wird als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen sein, sofern der Eintritt des vermeidbaren Schadens als wahrscheinlich voraussehbar war. Die Übertretung von Dienstnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen (E v 10. 12. 1958, JBl 1959, S 211; Wedl JBl 1955, S 592f, auch Fenzl, ÖJZ 1955, S 635).
Eine auffallende Vernachlässigung der dem Beklagten als Aufsichtsperson im Sinne des § 3 Abs 1 der Bauarbeiterschutzverordnung obliegenden Verpflichtung wurde von den Vorinstanzen mit Recht nicht angenommen. Ein bewusster Verstoß gegen die Bauarbeiterschutzverordnung in der Richtung, dass der Beklagte gegen das Vorstehen des Pfostenstückes nichts unternommen habe, obwohl er es bemerkt habe, wurde, wie bereits erwähnt, nicht festgestellt. Dass das Gerüst von vornherein nur unter seiner Aufsicht hätte aufgestellt werden dürfen, behauptet die Klägerin selbst nicht. Der rechtlichen Beurteilung kann daher nur zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte das gegen die Bestimmung des § 19 Abs 3 der Bauarbeiterschutzverordnung verstoßende Vorstehen des Pfostenstückes übersehen hat. Dieses Übersehen haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nihct als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass der Beklagte den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich habe voraussehen können, wenn er sein Augenmerk nicht auf die Beschaffenheit des Gerüstes richte, da Josef G*****, wie festgestellt wurde, derartige Gerüste selbständig aufstellen konnte.Eine auffallende Vernachlässigung der dem Beklagten als Aufsichtsperson im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung obliegenden Verpflichtung wurde von den Vorinstanzen mit Recht nicht angenommen. Ein bewusster Verstoß gegen die Bauarbeiterschutzverordnung in der Richtung, dass der Beklagte gegen das Vorstehen des Pfostenstückes nichts unternommen habe, obwohl er es bemerkt habe, wurde, wie bereits erwähnt, nicht festgestellt. Dass das Gerüst von vornherein nur unter seiner Aufsicht hätte aufgestellt werden dürfen, behauptet die Klägerin selbst nicht. Der rechtlichen Beurteilung kann daher nur zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte das gegen die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, der Bauarbeiterschutzverordnung verstoßende Vorstehen des Pfostenstückes übersehen hat. Dieses Übersehen haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nihct als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass der Beklagte den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich habe voraussehen können, wenn er sein Augenmerk nicht auf die Beschaffenheit des Gerüstes richte, da Josef G*****, wie festgestellt wurde, derartige Gerüste selbständig aufstellen konnte.
Desgleichen haben die Vorinstanzen auch das Unterlassen der Kennzeichnung und der Absperrung der Baustelle ungeachtet der aus diesem Grunde erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten mit Recht nicht als groben Verstoß gegen die in den Straßenpolizeigesetzen enthaltenen Unfallverhütungsvorschriften angesehen. § 46 Abs 1 StPolO schreibt nicht schlechthin die Absperrung von Arbeitsstellen auf der Straße vor, sondern nur insoweit, als dies erforderlich ist. Wenn der Beklagte ein Erfordernis in dieser Richtung nicht als gegeben sah, so kann ihm dies mit Rücksicht auf die gegebenen Umstände nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Dass die Unterlassung der Kennzeichnung der durch das Gerüst für jedermann erkennbaren Baustelle kein grobes Verschulden darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung.Desgleichen haben die Vorinstanzen auch das Unterlassen der Kennzeichnung und der Absperrung der Baustelle ungeachtet der aus diesem Grunde erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten mit Recht nicht als groben Verstoß gegen die in den Straßenpolizeigesetzen enthaltenen Unfallverhütungsvorschriften angesehen. Paragraph 46, Absatz eins, StPolO schreibt nicht schlechthin die Absperrung von Arbeitsstellen auf der Straße vor, sondern nur insoweit, als dies erforderlich ist. Wenn der Beklagte ein Erfordernis in dieser Richtung nicht als gegeben sah, so kann ihm dies mit Rücksicht auf die gegebenen Umstände nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Dass die Unterlassung der Kennzeichnung der durch das Gerüst für jedermann erkennbaren Baustelle kein grobes Verschulden darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.