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Entscheidung 2 Ob 222/03s×

Entscheidung 2 Ob 222/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob222/03s

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter im Verfahren über die "Wiederaufnahmeanträge" des Ludwig M*****, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiederaufnahmeanträge vom 18. 9. 2003, 29. 9. 2003 und 15. 10. 2003 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachten Anträge wurden von dem ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen waren.

Anmerkung

E71516 2Ob222.03s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00222.03S.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20031211_OGH0002_0020OB00222_03S0000_000