Entscheidung 2 Ob 222/03s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter im Verfahren über die "Wiederaufnahmeanträge" des Ludwig M*****, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Wiederaufnahmeanträge vom 18. 9. 2003, 29. 9. 2003 und 15. 10. 2003 werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachten Anträge wurden von dem ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen waren.Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Die von ihm eingebrachten Anträge wurden von dem ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt, weshalb sie mangels Prozessfähigkeit zurückzuweisen waren.
Anmerkung
E71516
2Ob222.03s-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00222.03S.1211.000
Dokumentnummer
JJT_20031211_OGH0002_0020OB00222_03S0000_000