Entscheidungsgründe:
Am 11. 5. 1956 wurde die am 12. 3. 1950 geborene Erstklägerin in Klosterneuburg von dem vom Beklagten gelenkten PKW niedergestoßen und verletzt, als sie hinter dem Autobus, aus dem sie eben ausgestiegen war, die Kierlinger Straße überqueren wollte. Der Beklagte wurde vom Strafgericht schuldig erkannt, mit einer für die Verkehrslage überhöhten Geschwindigkeit gefahren zu sein. Die Erstklägerin begehrte aus diesem Anlass die Bezahlung eines Schmerzengeldes von 20.000 S, der Zweitkläger, deren Vater, Ersatz für Sachschäden und Mehrauslagen in der Höhe von S 6.280. Die Erstklägerin begehrte überdies die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden.
Der Erstrichter sprach der Erstklägerin ein Schmerzengeld von S 8.500 und dem Zweitkläger als Ersatz für Sachschäden und Mehrauslagen einen Betrag von S 4.265 zu und stellte die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden der Erstklägerin fest. Das Mehrbegehren wies er ab. Er ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Die damals etwa sechs Jahre und zwei Monate alte Erstklägerin, die noch den Kindergarten besucht habe, habe nach dem Verlassen des Autobusses hinter diesem mit einem gleichaltrigen Buben die Straße überqueren wollen. Der Beklagte habe den Autobus auf eine Entfernung von 30 bis 40 m bemerkt und aus diesem Grunde seine annähernd 50 Stundenkilometer betragende Geschwindigkeit herabgesetzt. Außerdem habe er Hupzeichen gegeben. Nach Erblicken der beiden Kinder habe er stark gebremst und den Wagen unter Zurücklassung einer Bremsspur von 20,20 m zum Stehen gebracht. Während es dem mit der Erstklägerin gehenden Buben noch gelungen sei, laufend die andere Straßenseite zu erreichen, sei die Erstklägerin, die ohne auf den Verkehr zu achten, ihren Weg fortgesetzt habe, in die Fahrbahn des Fahrzeuges geraten und von dessen Vorderseite niedergestoßen worden. Die Erstklägerin, die noch keine Verkehrserziehung genossen habe, habe nicht über die erforderliche Einsicht, Verkehrstüchtigkeit und Verlässlichkeit verfügt, um allein die an sie gestellten Anforderungen bewältigen zu können. Ein rechtlich erhebliches Mitverschulden könne ihr daher nicht angelastet werden. Ihre berufstätigen Eltern hätten wie auch sonst ihren damals 14 Jahre alten Onkel damit betraut, sie auf dem Heimweg vom Kindergarten zu begleiten. Diesem sei sie aber davongelaufen. Eine mangelhafte Beaufsichtigung könne daher dem Vater der Erstklägerin, dem Zweitkläger, nicht angelastet werden. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters und teilte auch dessen Rechtsauffassung. Eine Schadensteilung im Sinne der §§ 1304, 1310 ABGB hätte die Verantwortlichkeit der Erstklägerin für ihr Verhalten zur Voraussetzung. Diese sei nach dem Maße ihrer Einsicht und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens zu beurteilen. Dabei sei auf das Alter und die geistige Entwicklung Bedacht zu nehmen. Es könne wohl im Allgemeinen von einem schulpflichtigen Kinde die Kenntnis der wichtigsten von einem Fußgänger zu beachtenden Verkehrsregeln erwartet werden. Der Persönlichkeitswert der Erstklägerin, die das sechste Lebensjahr erst knapp überschritten gehabt habe, sei aber nach dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des ärztlichen Sachverständigen unter dem Durchschnitt eines Kindes ihres Alters gewesen. Die Annahme des Erstrichters, dass sie nicht über die erforderliche Einsicht verfügt habe, sei daher unbedenklich.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters und teilte auch dessen Rechtsauffassung. Eine Schadensteilung im Sinne der Paragraphen 1304, 1310, ABGB hätte die Verantwortlichkeit der Erstklägerin für ihr Verhalten zur Voraussetzung. Diese sei nach dem Maße ihrer Einsicht und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens zu beurteilen. Dabei sei auf das Alter und die geistige Entwicklung Bedacht zu nehmen. Es könne wohl im Allgemeinen von einem schulpflichtigen Kinde die Kenntnis der wichtigsten von einem Fußgänger zu beachtenden Verkehrsregeln erwartet werden. Der Persönlichkeitswert der Erstklägerin, die das sechste Lebensjahr erst knapp überschritten gehabt habe, sei aber nach dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des ärztlichen Sachverständigen unter dem Durchschnitt eines Kindes ihres Alters gewesen. Die Annahme des Erstrichters, dass sie nicht über die erforderliche Einsicht verfügt habe, sei daher unbedenklich.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.