Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer eines PKW Ford Taunus, der am 17. 8. 1973 bei einem Verkehrsunfall im Bereich der nicht geregelten Kreuzung S*gasse-R*straße in Salzburg durch Kollision mit dem vom Erstbeklagten gelenkten, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Opel Kadett, *, beschädigt wurde.
Die Kläger fordern von den beklagten Parteien den Ersatz ihres Schadens, der im Rechtsmittelverfahren in der Höhe von S 18.485,72 außer Streit steht, mit der Begründung, daß der aus der nachrangigen R*straße nach rechts in die S*gasse einbiegende Erstbeklagte den Vorrang des auf der S*gasse fahrenden, von der Zweitklägerin gelenkten PKW der Kläger verletzt habe.
Daß dem Erstbeklagten ein Verschulden an diesem Unfall trifft, ist nicht mehr strittig. Die Beklagten behaupten jedoch ein mit einem Drittel anzunehmendes Mitverschulden der Zweitklägerin, die durch ein Überholmanöver auf einer ungeregelten Kreuzung auf die linke Fahrbahnhälfte geraten sei. Die Beklagten leisteten den Klägern während des Verfahrens erster Instanz eine Schadenersatzzahlung von S 10.000,-- und wendeten gegen die restliche Klagsforderung von S 9.285,72 bis zu deren Höhe Kompensation durch die Gegenforderung des Erstbeklagten ein, der an seinem Fahrzeug einen Schaden in der unbestrittenen Höhe von S 22.206,-- erlitten hat.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Zweitklägerin fuhr von der Ru*straße kommend durch die S*gasse in Richtung G*gasse. Vor ihr fuhr ein PKW. mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h. Ungefähr 50 m vor der Einmündung der R*straße in die S*gasse setzte die Zweitklägerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 km/h zum Überholen an und geriet dabei ungefähr mit der Hälfte ihres Fahrzeuges über die Mitte der 7,90 m breiten Fahrbahn der S*gasse. Ca. 15 m vor der Einmündung der nachrangigen R*straße begann sie, ihren PKW wieder nach rechts zu ziehen. Da bemerkte sie, daß zu ihrer Linken der Erstbeklagte ohne anzuhalten im Schritttempo aus der R*straße in die S*gasse einfuhr. Der Erstbeklagte sah nicht nach rechts und nahm erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß den PKW. der Kläger wahr. Der Zweitklägerin stand zwischen der Wahrnehmung der Vorrangverletzung durch den Erstbeklagten – als dieser schon etwa 1m weit in die S*gasse eingefahren war – und dem Zusammenstoß eine Zeit von ca. 1,5 Sekunden für eine Abwehrhandlung zur Verfügung. Diese kurze Zeitspanne reichte zu einem Anhalten nicht aus, für welches die Zweitklägerin bei Vollbremsung auf trockener Fahrbahn drei Sekunden benötigt hätte. Die Zweitklägerin leitete aber noch ein Bremsmanöver vor dem Zusammenstoß ein, während der Erstbeklagte nicht mehr reagierte.
Der Zusammenstoß erfolgte ungefähr in der Mitte der Fahrbahn der S*gasse, wobei sich der PKW der Kläger noch in leichter Schrägstellung nach rechts befand, während der PKW des Erstbeklagten einen Winkel von ca. 45° zur S*gasse einnahm. Die Zweitklägerin hatte im Zeitpunkt des Zusammenstoßes ihr Überholmanöver noch nicht zur Gänze abgeschlossen. Um mit ihrem Fahrzeug in eine Position parallel zur Fahrbahn der S*gasse zu gelangen, hätte die Zweitklägerin noch eine Wegstrecke von einer Wagenlänge zurücklegen müssen.
Das Erstgericht lastete dem Erstbeklagten ein überwiegendes Verschulden im Verhältnis 3 : 1 mit der Begründung an, daß er den Vorrang der Zweitklägerin missachtet und den Querverkehr nicht beachtet habe. Ein Mitverschulden der Zweitklägerin im Ausmaße von 1/4 erblickte das Erstgericht darin, daß die Zweitklägerin gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. c StVO, verstoßen habe. Auf Grund dieser Verschuldensteilung stellte das Erstgericht in seinem Urteil (rechnerisch unrichtig) die eingeschränkte Klagsforderung mit dem Betrage von S 4.372,18 und die eingewendete Gegenforderung bis zu dieser Höhe als zu Recht bestehend fest. Dadurch gelangte es zu einer Abweisung des eingeschränkten Klagebegehrens.Das Erstgericht lastete dem Erstbeklagten ein überwiegendes Verschulden im Verhältnis 3 : 1 mit der Begründung an, daß er den Vorrang der Zweitklägerin missachtet und den Querverkehr nicht beachtet habe. Ein Mitverschulden der Zweitklägerin im Ausmaße von 1/4 erblickte das Erstgericht darin, daß die Zweitklägerin gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO, verstoßen habe. Auf Grund dieser Verschuldensteilung stellte das Erstgericht in seinem Urteil (rechnerisch unrichtig) die eingeschränkte Klagsforderung mit dem Betrage von S 4.372,18 und die eingewendete Gegenforderung bis zu dieser Höhe als zu Recht bestehend fest. Dadurch gelangte es zu einer Abweisung des eingeschränkten Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger, dahin Folge, daß es den mit der Klage geltend gemachten Anspruch mit dem restlichen Betrage von S 8.485,72 samt Zinsen als zu Recht, mit einem weiteren Betrage von S 800,-- samt Zinsen als nicht zu Recht und die vom Erstbeklagten eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe des restlichen Klagsanspruches als nicht zu Recht bestehend feststellte, den Klägern daher den Betrag von S 8.485,72 samt 4 % Zinsen aus S 18.485,72 vom 19. 11. 1973 bis 17. 12. 1973 und aus S 8.485,72 seit 18. 12. 1973 zusprach, das Mehrbegehren von S 800,-- samt 4 % Zinsen seit 19. 11. 1973 jedoch abwies.
Zur rechtlichen Beurteilung des von ihm übernommenen Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus: Der Schutzzweck der Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. c StVO, gegen welche die Zweitklägerin wegen ihres vor dem Kreuzungsbereich noch nicht abgeschlossenen Überholmanövers verstoßen habe, beziehe sich auf den Vorrang der von rechts an eine ungeregelte Kreuzung herankommende Fahrzeuge. Das sei von Judikatur und Schrifttum mit überzeugenden Argumenten an Hand der erläuternden Bemerkungen aus dem Gesetz erschlossen worden. Da nach ständiger Rechtsprechung die Übertretung einer Schutznorm nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar mache, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden soll, mangle es in Bezug auf den für die Zweitklägerin von links gekommenen Erstbeklagten am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Erstbeklagte könne sich also nicht auf die Übertretung eines Überholverbotes durch die Zweitklägerin berufen, welches nicht zum Schutz des von links kommenden nachrangigen Verkehrs erlassen wurde. Da der Erstbeklagte der Zweitklägerin den Vorrang auf der gesamten Breite der S*gasse einzuräumen hatte und gegen diese Regel verstoßen habe, hafte er und mit ihm zur ungeteilten Hand die zweitbeklagte Partei zur Gänze für den Unfallsschaden der Kläger, die auch nicht gemäß § 11 EKHG zum Schadensausgleich herangezogen werden könnten, stehe doch dem Verschulden des Erstbeklagten lediglich die Betriebsgefahr auf Seite der Kläger gegenüber.Zur rechtlichen Beurteilung des von ihm übernommenen Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus: Der Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO, gegen welche die Zweitklägerin wegen ihres vor dem Kreuzungsbereich noch nicht abgeschlossenen Überholmanövers verstoßen habe, beziehe sich auf den Vorrang der von rechts an eine ungeregelte Kreuzung herankommende Fahrzeuge. Das sei von Judikatur und Schrifttum mit überzeugenden Argumenten an Hand der erläuternden Bemerkungen aus dem Gesetz erschlossen worden. Da nach ständiger Rechtsprechung die Übertretung einer Schutznorm nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar mache, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden soll, mangle es in Bezug auf den für die Zweitklägerin von links gekommenen Erstbeklagten am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Erstbeklagte könne sich also nicht auf die Übertretung eines Überholverbotes durch die Zweitklägerin berufen, welches nicht zum Schutz des von links kommenden nachrangigen Verkehrs erlassen wurde. Da der Erstbeklagte der Zweitklägerin den Vorrang auf der gesamten Breite der S*gasse einzuräumen hatte und gegen diese Regel verstoßen habe, hafte er und mit ihm zur ungeteilten Hand die zweitbeklagte Partei zur Gänze für den Unfallsschaden der Kläger, die auch nicht gemäß Paragraph 11, EKHG zum Schadensausgleich herangezogen werden könnten, stehe doch dem Verschulden des Erstbeklagten lediglich die Betriebsgefahr auf Seite der Kläger gegenüber.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit damit dem Klagebegehren kostenpflichtig stattgegeben wurde, erheben die beklagten Parteien Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen und den Klägern auch die Verfahrenskosten in zweiter und dritter Instanz aufzuerlegen.
Die Kläger, die eine Revisionsbeantwortung erstatteten, beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.