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Entscheidung 2 Ob 223/01k×

Entscheidung 2 Ob 223/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob223/01k

Entscheidungsdatum

02.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider den Antragsgegner Dr. Alexander B*****, vertreten durch Dr. Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 21 R 254/00b, 21 R 255/00z, 21 R 256/00x-241, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des Punktes 1 des Beschlusses des Erstgerichtes richtet (Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe), zurückgewiesen.

Soweit er sich gegen die Bestätigung des Punktes 2 des Beschlusses des Erstgerichtes richtet (Zurückweisung der Anträge ON 223 und ON 224 auf Wiederaufnahme des Aufteilungsverfahrens) wird ihm Folge gegeben und der angefochtene Beschluss insoweit ersatzlos aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 20. 4. 2000, GZ 1 F 93/94p-229, hat das Erstgericht den Antrag des Antragsgegners, ihm die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages im Aufteilungsverfahren zu bewilligen, abgewiesen (Punkt 1) und die Wiederaufnahmeanträge des Antragsgegners ON 223 und ON 224 zurückgewiesen (Punkt 2). Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die Wiederaufnahmeanträge seien verspätet und der Verfahrenshilfeantrag deshalb offenbar aussichtslos.

Lediglich gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erhob der Antragsgegner Rekurs und beantragte, ihm die Verfahrenshilfe zur Verfassung eines Rekurses gegen Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes zu bewilligen. Das Rekursgericht bestätigte im Punkt 3 seines Beschlusses vom 29. 8. 2000 den Beschluss des Erstgerichtes (zur Gänze), indem es dem Rekurs des Antragsgegners ON 232 nicht Folge gab. Es sprach aus, der Revisionsrekurs sei in Ansehung der Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, in Ansehung der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Der Antragsgegner stellte daraufhin den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches mit Beschluss vom 22. 8. 2001 (ON 289), im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Streitwert S 260.000 übersteige und daher ein - unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegender - außerordentlicher Revisionsrekurs gegeben sei.

In diesem Revisionsrekurs wird geltend gemacht, es sei im Rekurs ON 232 lediglich der Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses bekämpft worden, nicht hingegen dessen Punkt 2, es liege daher eine Nichtigkeit vor. Es wird beantragt, den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt 3 vollinhaltlich zu beheben.

Rechtliche Beurteilung

Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich - wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat - um einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Insoweit sich dieser gegen die Bestätigung des Punktes 1 des Beschlusses des Erstgerichtes richtet (Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe), ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Soweit er sich allerdings gegen die Bestätigung des Punktes 2 des Beschlusses des Erstgerichtes vom 20. 4. 2000 richtet, ist er berechtigt. Das Rekursgericht hat nämlich, ohne dass der Antragsgegner insoweit ein Rechtsmittel ergriffen hätte, den Beschluss des Erstgerichtes bestätigt. Der Beschluss des Rekursgerichtes ist insoweit mit einer - wenngleich selbst in Paragraph 477, ZPO nicht aufgezählten - Nichtigkeit behaftet. Insoweit ist daher dem Rechtsmittel des Antragsgegners stattzugeben und der Beschluss des Rekursgerichtes ersatzlos zu beheben.

Textnummer

E63269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00223.01K.1002.000

Im RIS seit

01.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20011002_OGH0002_0020OB00223_01K0000_000