Entscheidungsgründe:
Der Kläger legte als Bauarbeiter am 21. 11. 2006 eine 3 mm dicke Schnur aus einer Baugrube auf einer Fahrbahn in Feldkirch-Gisingen aus. Die Erstbeklagte fuhr mit ihrem Personenkraftwagen - bei Dämmerlicht und Nieselregen - mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h an der Baugrube vorbei. Sie überfuhr die von ihr nicht wahrgenommene Schnur, die sich in der Folge im Profil eines Reifens ihres Fahrzeugs verfing, sich aufwickelte und sich laufend verkürzte, bis sie den Kläger im Bereich der Arbeitsschuhe erfasste. Als sich die Leine straffte, hebelte sie die Füße des Klägers aus, sodass er durch die Luft geschleudert wurde und in die Baugrube stürzte. Der Kläger erlitt dadurch ua einen Schädelbruch und ist seither ein Pflegefall.
Der Kläger begehrt von der Erstbeklagten und vom zweitbeklagten Haftpflichtversicherer 317.876,99 EUR und eine monatliche Geldrente von 5.029,27 EUR sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für sämtliche Schäden aus dem Unfall zu haften haben. Das Überfahren der Schnur stelle eine Sorgfaltswidrigkeit dar.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die Erstbeklagte habe die auf der Straße liegende Schnur nicht sehen müssen und auch nicht sehen können. Für sie liege ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor. Den Kläger, der die Schnur entgegen der Weisung seines Vorgesetzten auf die öffentliche Straße gelegt habe, treffe das Alleinverschulden am Unfall.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Geschehensablauf, der zum Sturz des Klägers geführt habe, stelle eine außergewöhnliche und unglückliche Verkettung von Umständen dar. Der Schadenseintritt sei daher inadäquat. Selbst wenn man die Adäquanz bejahe, könne der Erstbeklagten kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden. Der Unfall stelle für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis gemäß § 9 EKHG dar. Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Geschehensablauf, der zum Sturz des Klägers geführt habe, stelle eine außergewöhnliche und unglückliche Verkettung von Umständen dar. Der Schadenseintritt sei daher inadäquat. Selbst wenn man die Adäquanz bejahe, könne der Erstbeklagten kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden. Der Unfall stelle für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis gemäß Paragraph 9, EKHG dar.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung auf. Ferner sprach es aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung, wonach die Adäquanz objektiv zu beurteilen sei, von einer Lehrmeinung (Harrer in Schwimann, ABGB3 § 1295 Rz 9) kritisiert werde und sich die Judikatur mit dieser Rechtsansicht noch nicht auseinandergesetzt habe. Zwischen dem Fahrverhalten der Erstbeklagten und dem Sturz des Klägers in die Baugrube bestünde ein adäquater Kausalzusammenhang, sollte sich der vom Kläger behauptete Unfallshergang als richtig erweisen. Damit sei der Einwand der Beklagten zu prüfen, ob sich das Unfallsgeschehen für die Erstbeklagte als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG dargestellt habe. Entscheidungsrelevant sei daher die Frage, ob die dem Kläger zum Verhängnis gewordene Schnur für die Erstbeklagte bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei. Zur Klärung dieser Frage bedürfe es der - vom Kläger ohnehin beantragten - Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens, weil dies nicht in das Fachgebiet des bestellten unfalltechnischen Sachverständigen falle. Zur Beurteilung des Mitverschuldenseinwands der Beklagten bedürfe es außerdem näherer Feststellungen dazu, in welchem Bereich der Fahrbahn die Schnur gelegen sei und ob die Erstbeklagte auch ohne weiteres an der Schnur hätte vorbeifahren können, ohne ihr Fahrzeug anzuhalten. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung auf. Ferner sprach es aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung, wonach die Adäquanz objektiv zu beurteilen sei, von einer Lehrmeinung (Harrer in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1295, Rz 9) kritisiert werde und sich die Judikatur mit dieser Rechtsansicht noch nicht auseinandergesetzt habe. Zwischen dem Fahrverhalten der Erstbeklagten und dem Sturz des Klägers in die Baugrube bestünde ein adäquater Kausalzusammenhang, sollte sich der vom Kläger behauptete Unfallshergang als richtig erweisen. Damit sei der Einwand der Beklagten zu prüfen, ob sich das Unfallsgeschehen für die Erstbeklagte als unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG dargestellt habe. Entscheidungsrelevant sei daher die Frage, ob die dem Kläger zum Verhängnis gewordene Schnur für die Erstbeklagte bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei. Zur Klärung dieser Frage bedürfe es der - vom Kläger ohnehin beantragten - Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens, weil dies nicht in das Fachgebiet des bestellten unfalltechnischen Sachverständigen falle. Zur Beurteilung des Mitverschuldenseinwands der Beklagten bedürfe es außerdem näherer Feststellungen dazu, in welchem Bereich der Fahrbahn die Schnur gelegen sei und ob die Erstbeklagte auch ohne weiteres an der Schnur hätte vorbeifahren können, ohne ihr Fahrzeug anzuhalten.
Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; er ist auch berechtigt.