Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Zeit der Erlassung des Urteiles des Amtsgerichtes T. in Deutschland der Begriff des Inlandes im Sinne der österreichischen Verfahrensgesetze oder im Sinne der damals geltenden staatsrechtlichen Normen auszulegen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Urteil des Amtsgerichtes T. vom 6. April 1939 durch die Wiedererrichtung der Republik Österreich im Verhältnis zu Österreich die Qualität eines ausländischen Urteiles erlangt hat. Denn auch unter dieser dem Revisionsrekurs günstigen Annahme kann ihm nicht Folge gegeben werden.
Es ist allgemein anerkannt, daß ausländische Urteile in einem im Inland zwischen denselben Parteien aus demselben Rechtsgrund geführten Verfahren die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache begrunden, wenn sie im Inland vollstreckbar sind (vgl. Menger, System, S. 166, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, I, S. 831, Pollak, System, S. 543, und Neumann, Kommentar, S. 1176), desgleichen, daß in dieser Beziehung abweisende Urteile ebenso wie verurteilende zu behandeln sind (vgl. E. v. 17. Jänner 1930, SZ. XII/18).Es ist allgemein anerkannt, daß ausländische Urteile in einem im Inland zwischen denselben Parteien aus demselben Rechtsgrund geführten Verfahren die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache begrunden, wenn sie im Inland vollstreckbar sind vergleiche Menger, System, S. 166, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, römisch eins, S. 831, Pollak, System, S. 543, und Neumann, Kommentar, S. 1176), desgleichen, daß in dieser Beziehung abweisende Urteile ebenso wie verurteilende zu behandeln sind vergleiche E. v. 17. Jänner 1930, SZ. XII/18).
Durch das Gesetz vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70, wurde die sogenannte Schuldtitelverordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, allerdings aufgehoben. Doch bleibt es nach § 2 des Aufhebungsgesetzes für Titel, die bis zum 27. April 1945 vollstreckbar geworden sind, bei den bisherigen Vorschriften. Daraus folgt, daß gerichtliche Entscheidungen im Umfange des Geltungsbereiches der Schuldtitelverordnung, sofern sie aus der Zeit vor dem 27. April 1945 stammen, im Gebiete der Republik Österreich zu vollstrecken sind. Da das Aufhebungsgesetz vom 28. Februar 1947 im § 2 Ausnahmen nicht vorsieht, können auf die der Schuldtitelverordnung unterliegenden Exekutionstitel die Bestimmungen des § 81 EO. nicht angewendet werden. Solche Exekutionstitel müssen daher wie inländische Exekutionstitel behandelt werden.Durch das Gesetz vom 28. Februar 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 70, wurde die sogenannte Schuldtitelverordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 176, allerdings aufgehoben. Doch bleibt es nach Paragraph 2, des Aufhebungsgesetzes für Titel, die bis zum 27. April 1945 vollstreckbar geworden sind, bei den bisherigen Vorschriften. Daraus folgt, daß gerichtliche Entscheidungen im Umfange des Geltungsbereiches der Schuldtitelverordnung, sofern sie aus der Zeit vor dem 27. April 1945 stammen, im Gebiete der Republik Österreich zu vollstrecken sind. Da das Aufhebungsgesetz vom 28. Februar 1947 im Paragraph 2, Ausnahmen nicht vorsieht, können auf die der Schuldtitelverordnung unterliegenden Exekutionstitel die Bestimmungen des Paragraph 81, EO. nicht angewendet werden. Solche Exekutionstitel müssen daher wie inländische Exekutionstitel behandelt werden.
Da im Umfange der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft wirkt, steht der neuerlichen Klage der Minderjährigen die von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren zu beachtende Einrede der Rechtskraft entgegen.