Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Kläger seien nicht als Organe einer Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 EisenbahnG. 1957 anzusehen, weil darunter nur Organe der Hoheitsverwaltung zu verstehen seien, nicht aber bloß mit der Abfertigung der Post betraute Postbedienstete, kann nicht gefolgt werden. § 43 Abs. 2 leg. cit. führt als Personen, die zum Betreten von Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt sind, Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache an, soweit das Betreten der Eisenbahnanlagen zur Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist. Die Postverwaltung gehört nun zur staatlichen Verwaltung (nach Art. 10 Z. 9 B-VG. wird die Post in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt), zu ihren Organen zählen auch solche Personen, die mit untergeordneten Aufgaben betraut sind. Weder der Wortlaut noch der Zweck der vorerwähnten Bestimmung rechtfertigen eine so einschränkende Auslegung, wie sie das Berufungsgericht für richtig hielt. Diese Bestimmung ist an die Stelle des vor dem Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes 1957 in Geltung gestandenen § 78 der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 17. Juli 1928, DRGBl. II S. 541, getreten. In dieser Gesetzesstelle wurden als Personen, die ohne Erlaubniskarten die Bahnanlagen betreten dürfen, neben verschiedenen Beamten, die staatliche Hoheitsrechte ausüben, auch Postbedienstete angeführt, soweit sich der Postdienst innerhalb der Bahnhofsanlage abwickelt. In den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Eisenbahngesetzes wird in diesem Belang ausgeführt, daß die Bestimmung des § 43 insofern der bisherigen Rechtslage entspreche, als sie im wesentlichen aus der Eisenbahn-Bau- und - Betriebsordnung übernommen worden sei (vgl. auch Marhold zum Eisenbahngesetz 1957. ZVR. 1958 S. 7, 26 und insbesondere 29). Auch dies deutet darauf hin, daß nach der Absicht des Gesetzgebers der Kreis der Personen, die das Eisenbahngelände ohne Erlaubniskarte betreten dürfen, im wesentlichen der gleiche sein sollte wie bisher. Daß die Verladung der Post auf den Bahnanlagen zur Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten der Kläger gehörte, wurde gar nicht bezweifelt. Sie waren daher im Sinne des § 43 Abs. 2 EisenbahnG. 1957 berechtigt, sich zum Zweck der Verladung der Post ohne Erlaubniskarte auf den Bahnanlagen aufzuhalten. Bei der Beurteilung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Schadenersatzansprüche ist daher auf § 43 Abs. 4 EisenbahnG. 1957, wonach bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen die Eisenbahnbediensteten nur für den Fall vorsätzlicher Schadenszufügung haften, Bedacht zu nehmen. Da eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles gar nicht behauptet wurde, hat das Erstgericht die Haftung des Beklagten mit Recht verneint. Ob die Kläger im Hinblick auf die Bestimmung des § 333 ASVG. mit Erfolg Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen) erheben können, ist hier nicht zu prüfen.Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Kläger seien nicht als Organe einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 43, EisenbahnG. 1957 anzusehen, weil darunter nur Organe der Hoheitsverwaltung zu verstehen seien, nicht aber bloß mit der Abfertigung der Post betraute Postbedienstete, kann nicht gefolgt werden. Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. führt als Personen, die zum Betreten von Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt sind, Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache an, soweit das Betreten der Eisenbahnanlagen zur Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist. Die Postverwaltung gehört nun zur staatlichen Verwaltung (nach Artikel 10, Ziffer 9, B-VG. wird die Post in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt), zu ihren Organen zählen auch solche Personen, die mit untergeordneten Aufgaben betraut sind. Weder der Wortlaut noch der Zweck der vorerwähnten Bestimmung rechtfertigen eine so einschränkende Auslegung, wie sie das Berufungsgericht für richtig hielt. Diese Bestimmung ist an die Stelle des vor dem Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes 1957 in Geltung gestandenen Paragraph 78, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 17. Juli 1928, DRGBl. römisch zwei S. 541, getreten. In dieser Gesetzesstelle wurden als Personen, die ohne Erlaubniskarten die Bahnanlagen betreten dürfen, neben verschiedenen Beamten, die staatliche Hoheitsrechte ausüben, auch Postbedienstete angeführt, soweit sich der Postdienst innerhalb der Bahnhofsanlage abwickelt. In den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Eisenbahngesetzes wird in diesem Belang ausgeführt, daß die Bestimmung des Paragraph 43, insofern der bisherigen Rechtslage entspreche, als sie im wesentlichen aus der Eisenbahn-Bau- und - Betriebsordnung übernommen worden sei vergleiche auch Marhold zum Eisenbahngesetz 1957. ZVR. 1958 S. 7, 26 und insbesondere 29). Auch dies deutet darauf hin, daß nach der Absicht des Gesetzgebers der Kreis der Personen, die das Eisenbahngelände ohne Erlaubniskarte betreten dürfen, im wesentlichen der gleiche sein sollte wie bisher. Daß die Verladung der Post auf den Bahnanlagen zur Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten der Kläger gehörte, wurde gar nicht bezweifelt. Sie waren daher im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, EisenbahnG. 1957 berechtigt, sich zum Zweck der Verladung der Post ohne Erlaubniskarte auf den Bahnanlagen aufzuhalten. Bei der Beurteilung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Schadenersatzansprüche ist daher auf Paragraph 43, Absatz 4, EisenbahnG. 1957, wonach bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen die Eisenbahnbediensteten nur für den Fall vorsätzlicher Schadenszufügung haften, Bedacht zu nehmen. Da eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles gar nicht behauptet wurde, hat das Erstgericht die Haftung des Beklagten mit Recht verneint. Ob die Kläger im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 333, ASVG. mit Erfolg Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen) erheben können, ist hier nicht zu prüfen.