Aus der Begründung:
Der Beklagte bekämpft in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß seine Haftung für das Verschulden des Hans S. nach § (2) EKHG. begrundet sei. Er ist der Meinung, daß seine Haftung gemäß § 3 EKHG. ausgeschlossen sei.Der Beklagte bekämpft in erster Linie die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß seine Haftung für das Verschulden des Hans S. nach Paragraph (2) EKHG. begrundet sei. Er ist der Meinung, daß seine Haftung gemäß Paragraph 3, EKHG. ausgeschlossen sei.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Es ist nicht erforderlich, auf die Ausführungen des Beklagten im einzelnen einzugehen, mit denen er seinen Standpunkt zu begrunden versucht. Die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes ergibt sich schon aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 19 (2) EKHG. § 19 (2) EKHG. regelt die Halterhaftung für den Fall, als Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, also auf Grund der Verschuldenshaftung zu beurteilen sind. Für diesen Fall bestimmt das Gesetz klar und deutlich, daß der Halter des Kraftfahrzeuges für das Verschulden der Personen haftet, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Es ist nicht erforderlich, auf die Ausführungen des Beklagten im einzelnen einzugehen, mit denen er seinen Standpunkt zu begrunden versucht. Die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes ergibt sich schon aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, (2) EKHG. Paragraph 19, (2) EKHG. regelt die Halterhaftung für den Fall, als Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, also auf Grund der Verschuldenshaftung zu beurteilen sind. Für diesen Fall bestimmt das Gesetz klar und deutlich, daß der Halter des Kraftfahrzeuges für das Verschulden der Personen haftet, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.
Hans S. wurde wegen seines schuldhaften Verhaltens bei der Lenkung des dem Beklagten gehörigen Kraftwagens vom Strafgericht rechtskräftig bestraft. Das Zivilgericht ist gemäß § 268 ZPO. daran gebunden. Es ist daher davon auszugehen, daß Hans S. den Verkehrsunfall zumindest mitverschuldet hat. Für dieses Verschulden haftet der Beklagte gemäß § 19 (2) EKHG., weil entgegen der Ansicht des Beklagten auch sonst sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle gegeben sind. Der Unfall hat sich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten ereignet. Der Beklagte ist Halter dieses Kraftwagens und hat dessen Führung dem Hans S. überlassen, der somit mit Willen des Beklagten bei der Führung des Kraftwagens tätig geworden ist. Daß er diese Tätigkeit auch im Interesse des Beklagten ausübte, ist unzweifelhaft dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen. Der Beklagte wollte als zukünftiger Schwiegersohn den Ausflug der Familie S. ermöglichen. Er wollte dadurch dieser Familie gefällig sein. Dies reicht aus, um auch sein Interesse daran anzunehmen, daß Hans S. den Kraftwagen lenkte.Hans S. wurde wegen seines schuldhaften Verhaltens bei der Lenkung des dem Beklagten gehörigen Kraftwagens vom Strafgericht rechtskräftig bestraft. Das Zivilgericht ist gemäß Paragraph 268, ZPO. daran gebunden. Es ist daher davon auszugehen, daß Hans S. den Verkehrsunfall zumindest mitverschuldet hat. Für dieses Verschulden haftet der Beklagte gemäß Paragraph 19, (2) EKHG., weil entgegen der Ansicht des Beklagten auch sonst sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle gegeben sind. Der Unfall hat sich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten ereignet. Der Beklagte ist Halter dieses Kraftwagens und hat dessen Führung dem Hans S. überlassen, der somit mit Willen des Beklagten bei der Führung des Kraftwagens tätig geworden ist. Daß er diese Tätigkeit auch im Interesse des Beklagten ausübte, ist unzweifelhaft dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen. Der Beklagte wollte als zukünftiger Schwiegersohn den Ausflug der Familie S. ermöglichen. Er wollte dadurch dieser Familie gefällig sein. Dies reicht aus, um auch sein Interesse daran anzunehmen, daß Hans S. den Kraftwagen lenkte.
Für die Anwendung des § 3 Z. 2 EKHG. ist in diesem Falle kein Platz. Diese Bestimmung ist nur dann anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Kraftfahrzeughalters gemäß § 19 (2) EKHG. nicht in Betracht kommt und seine Haftung nur nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes anzunehmen ist. Eine solche eingeschränkte Haftung des Beklagten kommt aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, hier nicht in Betracht. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit frei von Rechtsirrtümern.Für die Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG. ist in diesem Falle kein Platz. Diese Bestimmung ist nur dann anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Kraftfahrzeughalters gemäß Paragraph 19, (2) EKHG. nicht in Betracht kommt und seine Haftung nur nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes anzunehmen ist. Eine solche eingeschränkte Haftung des Beklagten kommt aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, hier nicht in Betracht. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit frei von Rechtsirrtümern.
Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem Berufungsgericht deshalb nicht möglich, weil der Beklagte ein Mitverschulden des Klägers eingewendet und die Ansprüche auch der Höhe nach bestritten hat. Es gehen daher auch die in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensrügen ins Leere.