Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt allerdings nicht vor.
Mit ihrer Bekämpfung des ursprünglichen Ausspruchs, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist die Klägerin durch die nachträgliche Zulassungserklärung durch das Berufungsgericht klaglos gestellt worden.
Auf die in der Revision enthaltene Anregung einzugehen, der Oberste Gerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140/1997 als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher nicht mehr einzugehen.Auf die in der Revision enthaltene Anregung einzugehen, der Oberste Gerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, Paragraph 508, ZPO in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997, als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher nicht mehr einzugehen.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor. Ob im Einzelfall die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, eine Rechtsrüge in einer Berufung sei deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf, kann, wie vom Berufungsgericht bereits ausgeführt, nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar. Im vorliegenden Fall kommt aber dazu, dass in der Berufung (AS 239) tatsächlich ausgeführt wird, eine Kollision sei für die Klägerin objektiv unvermeidbar gewesen, wenn sie nicht den "Notsturz" gewählt hätte. Vom Erstgericht wurde aber Gegenteiliges festgestellt, weshalb die Berufung insoweit tatsächlich nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Auch die Frage, ob ein Fahrzeuglenker jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Letztlich entspricht es der Rechtsprechung, dass der Begriff Anrainer die Eigentümer von Grundstücken entlang des Weges umfasst (Messiner, StVO10 E 4 und 13).
Da im Übrigen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung in der Revision nicht aufgezeigt werden, muss auf die auch von den Vorinstanzen ungeprüft gebliebene Frage, ob die Klägerin auf der Fahrbahn der Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl dazu Messiner20 StVO § 1 E 19) im Sinne der §§ 88 ff StVO überhaupt mit Rollschuhen fahren durfte, nicht eingegangen werden.Da im Übrigen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung in der Revision nicht aufgezeigt werden, muss auf die auch von den Vorinstanzen ungeprüft gebliebene Frage, ob die Klägerin auf der Fahrbahn der Straße mit öffentlichem Verkehr vergleiche dazu Messiner20 StVO Paragraph eins, E 19) im Sinne der Paragraphen 88, ff StVO überhaupt mit Rollschuhen fahren durfte, nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 52 ZPO, weil in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 52, ZPO, weil in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.